Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
nach den Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln, wenn
1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften
verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig
Abschlüsse zu machen, und
2. die selbstbewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen
Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a Bewertungsgesetz) ohne
Sonderkulturen (§ 52 Bewertungsgesetz) nicht 20 Hektar überschreitet
und
3. die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten (Anlage 1
zum Bewertungsgesetz) nicht übersteigen und
4. der Wert der selbstbewirtschafteten Sondernutzungen nach Absatz
5 nicht mehr als 2.000 Deutsche Mark je Sondernutzung beträgt.
Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach Durchschnittssätzen
zu ermitteln, das nach Bekanntgabe der Mitteilung endet, durch die
die Finanzbehörde auf den Beginn der Buchführungspflicht
(§ 141 Abs. 2 Abgabenordnung) oder den Wegfall einer anderen Voraussetzung
des Satzes 1 hingewiesen hat. |