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Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört,
soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen
Anschaffung oder Herstellung er entfällt. Der Teil des Vorsteuerbetrags,
der nicht abgezogen werden kann, braucht den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder
Herstellung der Vorsteuerbetrag entfällt, nicht zugerechnet
zu werden,
1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags und 500 Deutsche
Mark nicht übersteigt, oder
2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden
Umsätze nicht mehr als 3 vom Hundert des Gesamtumsatzes betragen. |