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(1) |
Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung
(Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige
oder laufende Pensionsleistungen hat,
2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit
von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht
und keinen Vorbehalt enthält, daß die Pensionsanwartschaft
oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann,
oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt,
bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter
Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der
Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist,
und
3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.
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(2) |
Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr,
in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch
für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte
das 30. Lebensjahr vollendet,
2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr,
in dem der Versorgungsfall eintritt.
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(3) |
Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert
der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Als Teilwert einer
Pensionsverpflichtung gilt
1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten
der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluß
des Wirtschaftsjahrs abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt
ergebenden Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge.
Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, daß am Beginn
des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen
hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen
ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem
Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag
ergibt. Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die
vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis
begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt
des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen
sind. Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen
nach dem Schluß des Wirtschaftsjahrs, die hinsichtlich des
Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiß
sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen
Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen,
wenn sie eingetreten sind. Wird die Pensionszusage erst nach dem
Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit
für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als
Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche
bestimmt ist. Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung
des 30. Lebensjahrs des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt
es als zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu dessen
Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet;
2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten
unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach
Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen
am Schluß des Wirtschaftsjahrs; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind
ein Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert und die anerkannten
Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.
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(4) |
Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr
höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung
am Schluß des Wirtschaftsjahrs und am Schluß des vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs erhöht werden. Soweit der Unterschiedsbetrag
auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer
Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre
gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt
werden; entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische
Rechnungsgrundlagen. In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung
einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden
darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des
Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß des Wirtschaftsjahrs
gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und
die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt
werden. Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber
dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen
Pensionsleistungen um mehr als 25 vom Hundert, so kann die für
dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung
auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre
gleichmäßig verteilt werden. Am Schluß des Wirtschaftsjahrs,
in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter
Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall
eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe
des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für
dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung
kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre
gleichmäßig verteilt werden. Satz 2 gilt in den Fällen
der Sätze 3 bis 5 entsprechend. |
(5) |
Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn
der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen
Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht. |
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