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Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversicherung,
die von einem Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlaß abgeschlossen
wird, ist dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen,
soweit am Schluß des Wirtschaftsjahrs hinsichtlich der Leistungen
des Versicherers die Person, auf deren Leben die Lebensversicherung
abgeschlossen ist, oder ihre Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind.
Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat, sofern er sich
der bezugsberechtigten Person gegenüber schriftlich verpflichtet,
sie bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die
Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. |
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