Prüfbarkeit einer Stundenlohnrechnung
bei fehlenden Stundenlohnzetteln Werklohnansprüche des Unternehmers werden zur Zahlung erst fällig, nach durchgeführter Abnahme und unter der Voraussetzung, daß der Unternehmer seine Leistungen prüfbar abgerechnet hat im Sinne von § 14 Nr. 1 VOB/B. Prüffähig ist eine Rechnung immer dann, wenn der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, die Berechtigung der Forderung gemessen an den vertraglichen Vereinbarungen zu überprüfen. Der Auftraggeber soll die Möglichkeit bekommen, eventuelle Unrichtigkeiten einer Abrechnung zu erkennen. Glücklicherweise haben die Obergerichte in den letzten Jahren deutlich zum Ausdruck gebracht, daß an die Anforderung der Prüffähigkeit der Schlußrechnung keine abstrakten Ansprüche zu stellen sind; die Frage der Prüffähigkeit ist nicht Selbstzweck. Maßgeblich sind vielmehr die berechtigten Informations- und Kontrollinteressen des jeweiligen Auftraggebers, die neben den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch insbesondere die Kenntnisse und Fähigkeiten des Auftraggebers zu berücksichtigen haben. In der vorgestellten Entscheidung hatte das Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheiden, ob eine Rechnung über Stundenlohnarbeiten prüffähig im Sinne von § 14 Nr. 1 VOB/B war, obschon der Unternehmer versäumt hatte, Stundenlohnzettel zu führen, wie es nach § 15 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B vorgesehen ist. Das Gericht hat entschieden, daß die Schlußrechnung nicht bereits allein wegen des Fehlens der Stundenlohnzettel nicht prüffähig sein sollte. Dabei hat sich das Gericht im wesentlichen von zwei Aspekten leiten lassen: Zum einen wäre die eingeklagte Werklohnforderung des Bestellers allein wegen der fehlenden Prüffähigkeit nicht fällig geworden, wodurch sie letztlich gänzlich entfallen wäre. Im übrigen hätte der Besteller wegen der fehlenden Stundenlohnzettel Abrechnung nach § 15 Nr. 5 VOB/B verlangen können, wobei für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung zu vereinbaren gewesen wäre, die nach Maßgabe von § 15 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B zu ermitteln ist. Da der Besteller im vorliegenden Fall diese anderweitige Abrechnung wegen des Fehlens der Stundenlohnzettel nicht verlangt hat und da er im übrigen auch gegen den Vortrag des Unternehmers keine weiteren Einwendungen hatte, konnte der Unternehmer seinen Werklohnanspruch schließlich durchsetzen. Natürlich sollte sorgsam darauf geachtet werden, daß bei der Durchführung von Stundenlohnarbeiten die grundsätzlich erforderlichen Stundenzettel gefertigt werden. Überhaupt ist eine sorgfältige Dokumentation der Baumaßnahme in jeglicher Hinsicht - alleine aus Beweisgründen - immer dringend anzuraten. Erfreulich ist jedoch, daß das pauschale Argument der fehlenden Prüffähigkeit einer Schlußrechnung alleine wegen der fehlenden Stundenlohnzettel - jedenfalls nach Auffassung des OLG Frankfurt - nicht zwangsläufig zur Undurchsetzbarkeit der Werklohnforderung führt. (OLG
Frankfurt, Urteil vom 30.09.1999, - AZ: 15 U 48/99)
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