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Privatbaurecht

Verlauf von Wasserleitungen: Anforderungen an die Überprüfung durch Tiefbauunternehmen

Ein Tiefbauunternehmen hat seiner Verpflichtung zur Vergewisserung über die Lage einer unterirdischen Wasserleitung genügt, wenn es eine Leitungsinformation des Wasserversorgungs- Unternehmens eingeholt und sie mit der Leitungsauskunft des von der Eigentümerin des Grundstückes beauftragten Ingenieur- und Vermessungsbüros verglichen hat und sich hiernach die durchzuführenden Ausschachtungsarbeiten als gefahrlos dargestellt haben.

Bei Tiefbauarbeiten kommt es nicht selten zu Beschädigungen von bereits vorhandenen Leitungen, Kabeln usw. Im vorgestellten Fall hatte ein Tiefbauunternehmer, der mit dem Aushub eines Grabens für Elektroleitungen beauftragt war, den unterirdischen Hydranten einer Wasserleitung beschädigt, was dazu führte, daß das ausströmende Wasser letztlich in das Untergeschoß eines fast fertiggestellten Einkaufszentrums strömte. Der entstandene Schaden war erheblich.

Entscheidend war, ob der Tiefbauunternehmer seiner dem Eigentümer des Einkaufszentrums gegenüber obliegenden Verkehrssicherungspflicht dadurch hinreichend nachgekommen war, daß er sich in ausreichendem Umfange über Lage und Verlauf der im Erdreich liegenden Leitungen Kenntnis verschafft hatte.

Dabei ist zu beachten, daß es gefestigte Rechtsprechung ist, daß wegen des unverhältnismäßig großen Gefahrenpotentials bei der Beschädigung unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen vom Tiefbauunternehmer ganz besonders hohe Anforderungen im Hinblick auf die Überprüfung des Untergrundes gelten.

Der Tiefbauunternehmer, der im vorliegenden Fall die Leitungsinformationen des Wasserversorgungsunternehmens eingeholt und sie mit der Leitungsauskunft des von den Eigentümern des Grundstückes beauftragten Ingenieur- und Vermessungsbüros verglichen hat, hat diesem hohen Sorgfaltsmaßstab der Rechtsprechung Rechnung getragen und die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt.

Diese Entscheidung des BGH darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß gerade im Bereich des Tiefbaus ganz erhebliche Anforderungen an den Unternehmer gestellt werden. Anzuraten ist in jedem Fall, alle zur Verfügung stehenden Informationsquellen auszuschöpfen und immer auch unvorhergesehene Risiken bei der Durchführung der Tiefbauarbeiten einzukalkulieren. Letztlich ist nämlich die Frage, ob Verkehrssicherungspflichten verletzt wurden oder nicht, immer eine Frage des Einzelfalls. Häufig genug ist in ähnlich gelagerten Fällen der Tiefbauunternehmer in die Haftung genommen worden.

(BGH, Beschluß vom 23. Februar 1999 - VI ZR 242/98)


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