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Privatbaurecht

§ 648 a BGB: Verweigerung der Mängelbeseitigung wegen nicht erfolgter Sicherheitsleistung nach Abnahme

Verlangt der Auftragnehmer nach Abnahme und Erteilung der Schlußrechnung vom Auftraggeber eine Sicherheit nach § 648 a BGB und verweigert er wegen Nichtgewährung der Sicherheit die Beseitigung gerügter Mängel, geht das Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers wegen der Mängel ins Leere und der Auftragnehmer kann die unbedingte Zahlung verlangen.

Der Werklohnforderung des Unternehmers kann der Besteller grundsätzlich dann ein Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten, wenn der Unternehmer die Beseitigung gerügter Mängel verweigert. Anerkannt ist, daß das Leistungsverweigerungsrecht in der Höhe des zwei- bis dreifachen der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten (Druckzuschlag) besteht. Wird in einem Prozeß, in dem der Unternehmer auf Zahlung des noch ausstehenden Werklohns klagt, ein diesermaßen begründetes Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers geltend gemacht, so führt dies zwar nicht zur Klageabweisung; der Besteller wird aber nur auf Zahlung des Werklohns Zug um Zug gegen die Beseitigung der gerügten Mängel durch den Unternehmer verurteilt. Der ausstehende Werklohn muß also nur und erst dann bezahlt werden, sobald die gerügten Mängel behoben wurden.

Nicht selten wird in der Praxis das derart begründete Leistungsverweigerungsrecht mißbräuchlich eingesetzt. Fordert nämlich der Werkunternehmer nach Abnahme seiner Werkleistung den ausstehenden Werklohn, wird die Schlußzahlung häufig mit der Begründung verweigert, eine Vielzahl noch offener Mängel sei zu beheben, obschon Mängel nicht vorhanden sind.

Das Landgericht Erfurt hat in seiner Entscheidung nicht zuletzt diesen Rechtsmißbrauch im Auge gehabt, als es entschied, daß der Unternehmer auch noch nach Abnahme vom Besteller Sicherheit gemäß § 648 a BGB verlangen könne; Sinn und Zweck des § 648 a BGB sei es nämlich, dem vorleistungspflichtigen Auftragnehmer den sichernden Zugriff auf die zum Bauen bestimmten Finanzmittel des Bestellers zu eröffnen; dieses Sicherungsbedürfnis ende aber nicht schon mit der Abnahme der Werkleistungen des Unternehmers.

Verlangt nun der Unternehmer noch nach der Abnahme seiner Werkleistungen Sicherheit gem. § 648 a BGB vom Besteller und verweigert dieser die Sicherheitsleistung, so führt dies dazu, daß der Besteller sein Leistungsverweigerungsrecht verliert. Macht nun der Unternehmer klageweise seinen noch ausstehenden Werklohnanspruch geltend, so kann der Besteller dem Anspruch des Unternehmers nicht mehr das aus seinem Anspruch auf Mangelbeseitigung erwachsende Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten. Dies führt dazu, daß der Besteller zur Zahlung des offenstehenden Werklohns verurteilt wird, ohne daß zuvor der Unternehmer die gerügten Mängel zu beseitigen hat.

Mit seiner Entscheidung hat das Landgericht Erfurt Neuland betreten. Es wird abzuwarten sein, ob die Obergerichte ebenso wie das Landgericht Erfurt entscheiden werden. Dies ist keineswegs sicher, endet doch die Vorleistungspflicht des Unternehmers, die letztlich Auslöser des in § 648 a BGB ruhenden Schutzgedankens ist, mit der Abnahme seiner Werkleistungen.

In der Praxis ist dem Unternehmer, von dem der Besteller rechtsmißbräuchlich die Beseitigung von Mängeln verlangt, obschon solche nicht vorhanden sind, zu raten, vom Besteller Sicherheit gem. § 648 a BGB zu verlangen, wenn dieser die Zahlung des offenstehenden Restwerklohns verweigert. Dann nämlich ist dem Besteller das eingangs skizzierte Leistungsverweigerungsrecht genommen, jedenfalls nach Ansicht des Landgerichts Erfurt. Dem Unternehmer ist durch diese Anwendung von § 648 a BGB ein ganz wesentliches Druckmittel gegen den Besteller an die Hand gegeben, der zu Unrecht die Zahlung wegen gerügter angeblicher Mängel verweigert.

(LG Erfurt, Urteil vom 11. März 1999 - 3 O 1902/98)


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