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öffentliches Baurecht

Prüfbare Schlußrechnung, § 14 Nr. 3 VOB/B

Einer Schlußrechnung fehlt nicht deshalb die Prüffähigkeit, weil sie nicht nach den Positionen des Leistungsverzeichnisses ausgestellt ist, sondern auf frühere Abschlagsrechnungen Bezug nimmt, in denen die Leistungen prüfbar dargestellt sind.

Gemäß § 14 Nr. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Die Prüfbarkeit der Schlußrechnung ist dabei Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Unternehmers und allein aus diesem Grund von erheblicher Bedeutung.

Die Frage, wann eine Schlußrechnung prüfbar ist oder nicht, ist häufig Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. Dabei wurden von den verschiedenen Gerichten zum Teil Anforderungen an die Ausgestaltung der Schlußrechnung gestellt, die manchmal für den Praktiker kaum mehr nachvollziehbar waren.

Der BGH hat nun noch einmal klargestellt, daß die Frage der Prüfbarkeit der Schlußrechnung kein Selbstzweck ist. Vielmehr ergeben sich die Anforderungen an die Prüfbarkeit aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderlichen Angaben der Schlußrechnung. Bei der Entscheidung des Einzelfalls ist daher auch darauf abzustellen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Auftraggeber und seine Hilfspersonen haben.

In der Praxis kann also durchaus eine Schlußrechnung auch dann prüfbar sein, wenn sie lediglich auf die im Vorfeld bereits gestellten Abschlagsrechnungen Bezug nimmt und sich nicht sklavisch an die Positionen des Vertragsleistungsverzeichnisses hält. Dies darf freilich im Umkehrschluß nicht dazu führen, daß der Unternehmer zuwenig Sorgfalt auf die Erstellung der Schlußrechnung verwendet. Es bleibt dabei - die Prüfbarkeit der Schlußrechnung ist Voraussetzung für die Fälligkeit des unternehmerischen Werklohnanspruches.

(BGH, Urteil vom 29. April 1999 - VII ZR 127/98)


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