Vermietung an Dritte
nur nach Rücksprache
Mietwohnungen oder -häuser dürfen nicht ohne Genehmigung des
Vermieters Dritten überlassen werden. Andernfalls könne eine
fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
Das ergibt sich aus Ausführungen des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm (OLG) zu einem Beschluß des Landgerichts Köln. Zwar habe
der Mieter in vielen Fällen einen Anspruch beispielsweise auf die
Aufnahme von Lebensgefährten der Kinder sowie nächsten Angehörigen,
erklärte der Senatsvorsitzende jetzt zur Begründung. Der Vermieter
müsse aber in jedem Fall informiert werden.
In dem entschiedenen Fall war der Lebensgefährte der Tochter ohne
vorherige Information des Vermieters in die Wohnung einer Familie eingezogen.
Der Senat verwies darauf, daß der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen
Anspruch auf die Aufnahme des Freundes der Tochter haben könne. Der
Vermieter müsse aber die Kontrolle darüber behalten, wer seine
Wohnung oder sein Haus nutze. Nur dann könne er prüfen, ob ein
Grund zur Verweigerung seiner Zustimmung vorliege. In diesem Fall könne
der Vermieter fristlos kündigen, weil er nicht informiert worden
sei, befand das Gericht.
(OLG Hamm, 30 REMiet 1/97)
Mietminderung bei
zu kleiner Wohnung
Ist die Wohnung kleiner, als im Mietvertrag festgelegt, ist der Mieter
zur Mietminderung berechtigt sowie die Abweichung der vertraglichen Wohnungsgröße
mehr als sechs Prozent beträgt.
(LG Hannover, Az 3 S 243/97)
Mietverwaltung: Prozeßermächtigung
Die generelle Ermächtigung des Mietverwalters, Ansprüche im Wege der
Prozeßstandschaft geltend zu machen, verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz
und ist daher nach § 134 BGB nichtig.
(LG Krefeld 2 S 169/98 vom 07.10.1998)
Verjährung
von Heizkosten
Der Anspruch auf Zahlung rückständiger Heizkosten ist nicht
deshalb verwirkt, weil der Vermieter ihn erst länger als ein Jahr nach
Ablauf des vorgesehenen Abrechnungszeitraums geltend macht. In Anbetracht
der kurzen Verjährungsfrist von vier Jahren besteht kein Bedürfnis, den
Mieter zusätzlich durch erleichterte Anforderungen an den Verwirkungstatbestand
zu schützen.
(OLG Köln 16 U 50/98 vom 09.11.1998)
DDR-Mietvertrag: malermäßige
Instandsetzung
Die Klausel in einem in der DDR geschlossenen Mietvertrag "Für die malermäßige
Instandsetzung ist der Mieter verantwortlich" verpflichtet den Mieter
auch heute nicht dazu, Schönheitsreparaturen im "westdeutschen" Sinne
durchzuführen. Allenfalls für übermäßige Abnutzung sowie Mängel an der
Substanz des Wohnraums kann der Vermieter Ersatz verlangen.
(Kammergericht Berlin, 8 RE-Miet 7674/00)
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