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Mietrecht

Vermietung an Dritte nur nach Rücksprache

Mietwohnungen oder -häuser dürfen nicht ohne Genehmigung des Vermieters Dritten überlassen werden. Andernfalls könne eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
Das ergibt sich aus Ausführungen des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) zu einem Beschluß des Landgerichts Köln. Zwar habe der Mieter in vielen Fällen einen Anspruch beispielsweise auf die Aufnahme von Lebensgefährten der Kinder sowie nächsten Angehörigen, erklärte der Senatsvorsitzende jetzt zur Begründung. Der Vermieter müsse aber in jedem Fall informiert werden.

In dem entschiedenen Fall war der Lebensgefährte der Tochter ohne vorherige Information des Vermieters in die Wohnung einer Familie eingezogen. Der Senat verwies darauf, daß der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Aufnahme des Freundes der Tochter haben könne. Der Vermieter müsse aber die Kontrolle darüber behalten, wer seine Wohnung oder sein Haus nutze. Nur dann könne er prüfen, ob ein Grund zur Verweigerung seiner Zustimmung vorliege. In diesem Fall könne der Vermieter fristlos kündigen, weil er nicht informiert worden sei, befand das Gericht.

(OLG Hamm, 30 REMiet 1/97)

Mietminderung bei zu kleiner Wohnung

Ist die Wohnung kleiner, als im Mietvertrag festgelegt, ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt sowie die Abweichung der vertraglichen Wohnungsgröße mehr als sechs Prozent beträgt.

(LG Hannover, Az 3 S 243/97)

Mietverwaltung: Prozeßermächtigung

Die generelle Ermächtigung des Mietverwalters, Ansprüche im Wege der Prozeßstandschaft geltend zu machen, verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist daher nach § 134 BGB nichtig.

(LG Krefeld 2 S 169/98 vom 07.10.1998)

Verjährung von Heizkosten

Der Anspruch auf Zahlung rückständiger Heizkosten ist nicht deshalb verwirkt, weil der Vermieter ihn erst länger als ein Jahr nach Ablauf des vorgesehenen Abrechnungszeitraums geltend macht. In Anbetracht der kurzen Verjährungsfrist von vier Jahren besteht kein Bedürfnis, den Mieter zusätzlich durch erleichterte Anforderungen an den Verwirkungstatbestand zu schützen.

(OLG Köln 16 U 50/98 vom 09.11.1998)

DDR-Mietvertrag: malermäßige Instandsetzung

Die Klausel in einem in der DDR geschlossenen Mietvertrag "Für die malermäßige Instandsetzung ist der Mieter verantwortlich" verpflichtet den Mieter auch heute nicht dazu, Schönheitsreparaturen im "westdeutschen" Sinne durchzuführen. Allenfalls für übermäßige Abnutzung sowie Mängel an der Substanz des Wohnraums kann der Vermieter Ersatz verlangen.

(Kammergericht Berlin, 8 RE-Miet 7674/00)


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