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Maklerrecht

Makler haftet nicht für überhöhte Preise

Ein Makler ist nicht schadenersatzpflichtig, wenn ein Käufer ein Haus zu einem überhöhten Preis erwirbt. Das entschied das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG) in einem jetzt veröffentlichten Urteil. Es sei nicht Aufgabe des Maklers, dafür zu sorgen, dass der vereinbarte Kaufpreis angemessen oder marktgerecht sei. Daher könne er bei einem überhöhten Preis auch keine Pflichtverletzung begehen, für die er haften müsste.
(OLG Köln, Az.: 7 U 232/99)

Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Schadenersatzklage eines Grundstückskäufers ab. Dieser hatte auf Vermittlung des Maklers ein Hausgrundstück zum Preis von 500.000 DM gekauft. Ein Sachverständiger stellte später jedoch fest, der Verkehrswert des Hauses habe allenfalls 338.000 DM betragen. Der Kläger verlangte daraufhin Schadenersatz in Höhe von 100.000 DM sowie Rückzahlung der Maklerprovision.

Das OLG befand, der Kläger sei allein dafür verantwortlich, daß er das Haus überteuert gekauft habe. Denn der Preis für ein Hausgrundstück müsse nicht zwangsläufig dem Verkehrswert entsprechen, sondern richte sich nach Angebot und Nachfrage. Zu welchem Preis und aus welchen Motiven ein Käufer ein Haus erwerben wolle, sei dem Makler meist nicht bekannt. Das Urteil ist rechtskräftig, da der Bundesgerichtshof die Revision annahm.

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