(OLG Köln, Az.: 7 U 232/99)
Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Schadenersatzklage
eines Grundstückskäufers ab. Dieser hatte auf Vermittlung des Maklers
ein Hausgrundstück zum Preis von 500.000 DM gekauft. Ein Sachverständiger
stellte später jedoch fest, der Verkehrswert des Hauses habe allenfalls
338.000 DM betragen. Der Kläger verlangte daraufhin Schadenersatz in
Höhe von 100.000 DM sowie Rückzahlung der Maklerprovision.
Das OLG befand, der Kläger sei allein dafür verantwortlich,
daß er das Haus überteuert gekauft habe. Denn der Preis für ein
Hausgrundstück müsse nicht zwangsläufig dem Verkehrswert entsprechen,
sondern richte sich nach Angebot und Nachfrage. Zu welchem Preis und
aus welchen Motiven ein Käufer ein Haus erwerben wolle, sei dem Makler
meist nicht bekannt. Das Urteil ist rechtskräftig, da der Bundesgerichtshof
die Revision annahm.