Änderungen
Der Staat zahlt die Eigenheimzulage nach wie vor acht Jahre lang einmal
in Jahr (im März). Doch während bisher der Erwerb von gebrauchten
und neuen Immobilien durch unterschiedlich hohe Zulagen gefördert
wurde, wird die Anschaffung von selbst genutztem Eigentum nun einheitlich
subventioniert - egal ob Neu- oder Altbau.
Der Grundfördersatz liegt seit Januar einheitlich bei 1.250
Euro (vorher: 2.556 Euro für Neubau, 1.278 Euro für Altbau).
Hinzu kommt das Baukindergeld von 800 Euro (früher
767 Euro) pro Kind, das noch bei den Eltern wohnt,bzw. für das die
Eltern Anspruch auf Kindergeld haben.
Einkommensgrenzen
Eine deutliche Verschlechterung gibt es bei den Einkommensgrenzen. Um
in den Genuß der Eigenheimzulage zu kommen, darf ein Alleinstehender
im Erwerbsjahr und im Jahr zuvor zusammen nicht mehr als 70.000 Euro verdienen
(positive Einkünfte, früher: 81.807 Euro). Bei Verheirateten
liegt die Grenze bei 140.000 Euro (vor 2004: 163.614 Euro).
Pro Kind erhöht sich die Einkommensgrenze noch einmal um 30.000 Euro.
Diese Neuregelungen gelten allerdings nicht für bereits genehmigte
Zulagen.
Hohe oder niedrige Eigenheimzulage?
Bei der Eigenheim-Förderung gilt das Stichtagsprinzip.
Wer sein neues Objekt vor dem 1. Januar 2004 angeschafft hat, erhält
die hohe Finanzspritze aus Berlin. Bei einer Anschaffung nach dem 31.
Dezember 2003 die geringere.
Zunächst gilt: Wer seine eigenen vier Wände erworben und nicht
selbst gebaut hat, dürfte praktisch keine Probleme haben. Hier zählt
der notarielle Kaufvertrag.
Datum des Baubeginns ist entscheidend.
Beim Bauen entscheidet das Datum des Baubeginns über hohe oder niedrige
Eigenheimzulage. Wegweisend ist ein älteres Urteil des Bundesgerichtshofs
(BGH), Aktenzeichen III R 52/00. Baubeginn ist danach der Tag, an dem
der Bauantrag bzw. die Bauunterlagen bei der örtlichen Kommunalverwaltung
lt. Eingangsstempel abgegeben wurden.
Kontoauszüge als Beleg für Baubeginn.
Bei Einfamilienhäusern, für die kein Bauantrag nötig ist,
gibt es ebenfalls eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Aktenzeichen
III R 52/01. Baubeginn ist auf dieser Grundlage der Tag, an dem das Baumaterial
angeliefert worden ist. Kann der Bauherr durch Kontoauszüge beweisen,
daß er die Materialien noch vor dem 1. Januar 2004 bezahlt hat,
ist dies eine Argumentationshilfe, um die eigenen Ansprüche auf hohe
Eigenheimzulage durchzusetzen.
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