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(1) |
Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte
im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 1995 mit der Herstellung
des Objektes begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder
die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines
nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. |
(2) |
Das Gesetz kann auf Antrag des Anspruchsberechtigten
auch angewandt werden, wenn der Anspruchsberechtigte
- die Wohnung als Mieter auf Grund einer Veräußerungspflicht des
Wohnungsunternehmens nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes anschafft
und der Zeitpunkt des zugrundeliegenden rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts nach
dem 28. Juni 1995 liegt oder
- im Fall der Herstellung nach dem 26. Oktober 1995 mit der Herstellung
des Objektes begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung
nach dem 26. Oktober 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
Rechtsakts angeschafft hat.
Stellt der Anspruchsberechtigte den Antrag nach Satz 1, finden
die §§ 10e, 10h und 34f des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung.
Der Antrag ist unwiderruflich. Er ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte
für das Objekt in einem Jahr Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 bis
5 oder § 10h des Einkommensteuergesetzes, die Steuerermäßigung nach
§ 24 f des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen oder für
Veranlagungszeiträume nach dem Veranlagungszeitraum 1994 Aufwendungen
nach § 10e Abs. 6 oder § 10h Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
abgezogen hat.
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(3) |
§ 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 ist erstmals auf
Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte
mit der Herstellung nach dem 31. Dezember 1996 begonnen hat. |
(4) |
Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die
eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag
gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen
einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht
werden. |
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