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(1) |
Die für Steuervergünstigungen geltenden Vorschriften
der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht
für § 163 der Abgabenordnung in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der
Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben. |
(2) |
Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des
Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage bezieht, sowie
die Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen
hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung
von Steuerstraftaten entsprechend. |
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