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| (1) |
Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem
Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben. |
| (2) |
Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen
Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen,
die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen. |
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