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(1) |
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage
nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine Erweiterung (Objekt)
in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, können die Eigenheimzulage
für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch nicht gleichzeitig
für zwei in räumlichen Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den
Ehegatten im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
vorliegen. |
(2) |
Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer
Wohnung, steht jeder Anteil an dieser Wohnung einer Wohnung gleich;
Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder Erweiterung der Wohnung.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Ehegatten Eigentümer der Wohnung
sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes vorliegen. Erwirbt im Fall des Satzes 2
ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung
hinzu, so kann er den auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag
nach § 9 Abs. 2 bis 4 weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch
nehmen; Entsprechendes gilt, wenn im Fall des Satzes 2 während des
Förderzeitraumes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der
Wohnung erwirbt. |
(3) |
Der Eigenheimzulage stehen die erhöhten Absetzungen
nach § 7b des Einkommensteuergesetzes in der jeweiligen Fassung
ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353)
und nach § 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen
Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I.
S. 1213) oswie die Abzugsbeträge dnach § 10e des Einkommensteuergesetzes
in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 15.
Mai 1986 (BGBl. I S. 730) gleich. |
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