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Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen
der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine
Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der
Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird. |
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