|
(1) |
Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer
Wohnung in einem im Inland gelegenen Haus oder einer im Inland gelegenen
eigenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder
Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für Abnutzung
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten
Haushaltsführung abgezogen werden oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder
3 oder Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt
sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte
von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt
der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
vorliegen. |
(2) |
Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung in einem
im Inland gelegenen eigenen Haus oder einer im Inland gelegenen
eigenen Eigentumswohnung stehen der Herstellung einer Wohnung im
Sinne des Absatzes 1 gleich. |
|