Seit 01.01.2000 ist die Änderung der Eigenheimzulage in Kraft. Die neue Regelung sieht folgendermaßen aus: Die Einkommensgrenzen betragen für Alleinstehende 160.000 DM und für Ehegatten 320.000 DM in zwei Jahren. Der Betrag erhöht sich für jedes zum Haushalt zugehörige Kind um 60.000 DM. Für die Ermittlung des Einkommens wird der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr des Einzugs zuzüglich der Einkünfte des Vorjahres herangezogen. Wurde der Kaufvertrag noch vor dem 01.01.2000 abgeschlossen oder der Bauantrag gestellt, gelten die bisherigen Einkommensgrenzen von 240.000/480.000 DM. Wer erst nach danach den Bauantrag gestellt hat wird nach den neuen Vorschriften behandelt. In welchem Jahr der Einzug stattfindet oder das Objekt fertig gestellt wird, hat für die Berechnung der Einkommensgrenze also keine Bedeutung, entscheidet aber über den Beginn des Förderzeitraums. Die Eigenheimzulage wird über einen Zeitraum von 8 Jahren gewährt, allerdings nur dann, wenn der Berechtigte die Immobilie auch selbst nutzt. Zieht man erst im Jahr nach der Fertigstellung oder des Kaufs ein, verschenkt man somit ein Jahr der Förderung. |