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(1) |
Soweit der Beteiligte obsiegt, der den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, gilt, wenn keiner
der Beteiligten dazu im Widerspruch stehende Anträge in der Hauptsache
gestellt hat, bei Anwendung der Kostenbestimmungen der Zivilprozeßordnung
die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, als unterliegende
Partei.
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(2) |
Über die Erstattung der Kosten eines
Beteiligten, der zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat, entscheidet
das Gericht auf Antrag des Beteiligten nach billigem Ermessen.
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