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(1) |
Erscheint der Beteiligte, der den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen
Verhandlung, so kann auch dann mündlich verhandelt werden, wenn
einer der anderen Beteiligten nicht erscheint. Über einen Antrag,
den ein nichterschienener Beteiligter in einer früheren mündlichen
Verhandlung gestellt hat, kann nach Lage der Akten entschieden werden.
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(2) |
Erscheint der Beteiligte, der den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen
Verhandlung nicht, so kann jeder andere Beteiligte eine Entscheidung
nach Lage der Akten beantragen.
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(3) |
Die §§ 332 bis 335, 336 Abs. 2 und § 337
der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Im übrigen
sind die Vorschriften über die Versäumnisurteile nicht anzuwenden.
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