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(1) |
Über den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung wird durch Urteil entschieden.
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(2) |
Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der einen Anspruch
auf eine Geldleistung betrifft, für begründet erachtet,
so hat das Gericht den Verwaltungsakt zu ändern. Wird in anderen
Fällen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung für begründet
erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt aufzuheben und erforderlichenfalls
auszusprechen, daß die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen
hat, verpflichtet ist, in der Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts anderweit zu entscheiden.
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(3) |
Einen Enteignungsbeschluß kann das
Gericht auch ändern, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
nicht einen Anspruch auf Geldleistung betrifft. Es darf in diesem
Fall über den Antrag des Beteiligten hinaus, der den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gestellt hat, den Enteignungsbeschluß
auch ändern, soweit ein anderer Beteiligter es beantragt hat;
dabei ist eine Änderung des Enteignungsbeschlusses zum Nachteil
dessen, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat,
nicht statthaft. Wird ein Enteignungsbeschluß geändert,
so ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Wird ein Enteignungsbeschluß
aufgehoben oder hinsichtlich des Gegenstands der Enteignung geändert,
so gibt das Gericht im Falle des § 113 Abs. 5 dem Vollstreckungsgericht
von seinem Urteil Kenntnis.
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(4) |
Ist von mehreren Anträgen nur der
eine oder ist nur ein Teil eines Antrags zur Endentscheidung reif,
so soll das Gericht hierüber ein Teilurteil nur erlassen, wenn
es zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig erscheint.
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