Ist nur noch die Höhe einer Geldentschädigung streitig, so
kann das Gericht auf Antrag des Enteignungsbegünstigten beschließen,
daß die Enteignungsbehörde die Ausführung des Enteignungsbeschlusses
anzuordnen hat. In dem Beschluß kann bestimmt werden, daß der
Enteignungsbegünstigte für den im Streit befindlichen Betrag Sicherheit
zu leisten hat. Die Ausführungsanordnung darf erst ergehen, wenn der
Enteignungsbegünstigte die festgesetzte Geldentschädigung gezahlt
oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme
hinterlegt hat. |