Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ermächtigt
ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, kann der Antrag nur darauf gestützt
werden, daß die Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer
dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht
worden ist. Dies gilt nicht, soweit in dem Verwaltungsakt über einen
Anspruch auf eine Geldleistung entschieden worden ist. |