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(1) |
Wer an dem Verfahren, in dem der Verwaltungsakt
erlassen worden ist, Beteiligter war, ist auch in dem gerichtlichen
Verfahren Beteiligter, wenn seine Rechte oder Pflichten durch die
Entscheidung des Gerichts betroffen werden können. In dem gerichtlichen
Verfahren ist auch die Stelle Beteiligte, die den Verwaltungsakt erlassen
hat.
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(2)
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
ist den übrigen in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Beteiligten,
soweit sie bekannt sind, zuzustellen.
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(3) |
Auf die Beteiligten sind die für
die Parteien geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend
anzuwenden. § 78 der Zivilprozeßordnung gilt in dem Verfahren
vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht nur für Beteiligte,
die Anträge in der Hauptsache stellen.
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(4) |
Die Beteiligten können sich auch
durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei einem Landgericht
zugelassen sind, in dessen Bezirk das den Gegenstand des Verfahrens
bildende Grundstück liegt. Vor dem nach § 219 Abs. 2 bestimmten
Gericht können sie sich ferner durch Rechtsanwälte vertreten
lassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind, vor das der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung ohne die Regelung nach § 219 Abs. 2
gehören würde.
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