Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die
Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche
Entscheidung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte
zuweisen, wenn die Zusammenfassung für eine Förderung
oder schnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. Die Landesregierungen
können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
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