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(1) |
Örtlich zuständig ist die Behörde,
in deren Bereich das betroffene Grundstück liegt. Werden Grundstücke
betroffen, die örtlich oder wirtschaftlich zusammenhängen
und demselben Eigentümer gehören, und liegen diese Grundstücke
im Bereich mehrerer nach diesem Gesetzbuch sachlich zuständiger
Behörden, so wird die örtlich zuständige Behörde
durch die nächsthöhere gemeinsame Behörde bestimmt.
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(2) |
Ist eine höhere Verwaltungsbehörde
nicht vorhanden, so ist die Oberste Landesbehörde zugleich höhere
Verwaltungsbehörde.
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