Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau,
die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Pensionstierhaltung
auf überwiegend eigener Futtergrundlage, die gartenbauliche Erzeugung,
der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und
die berufsmäßige Binnenfischerei. |