BauGB - §201. Begriff der Landwirtschaft

Bücherschrank Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Pensionstierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
Zur Übersicht BauGB bzw. zurÜbersicht Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten;
Verwaltungsverfahren; Planerhaltung §200 - §216 BauBG


HomeHome

EnzyklopädieZurück
SiteService.delast update 24.09.2024