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(1) |
Die für Grundstücke geltenden
Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf Grundstücksteile
anzuwenden.
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(2) |
Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften
sind, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt, entsprechend
auch auf grundstücksgleiche Rechte anzuwenden.
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(3) |
Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer
Zeit bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf der Grundlage
eines Lageplans erfassen, der Flur- und Flurstücksnummern, Straßennamen
und Angaben zur Grundstücksgröße enthält (Baulandkataster).
Sie kann die Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen,
soweit der Grundstückseigentümer nicht widersprochen hat.
Die Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen Monat
vorher öffentlich bekanntzugeben und dabei auf das Widerspruchsrecht
der Grundstückseigentümer hinzuweisen.
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