|
(1) |
Bei Bedarf können Obere Gutachterausschüsse
für den Bereich einer oder mehrerer höherer Verwaltungsbehörden
gebildet werden, auf die die Vorschriften über die Gutachterausschüsse
entsprechend anzuwenden sind.
|
(2) |
Der Obere Gutachterausschuß hat
auf Antrag eines Gerichts ein Obergutachten zu erstatten, wenn schon
das Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt.
|
|