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(1) |
Der Gutachterausschuß kann mündliche
oder schriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von
Personen einholen, die Angaben über das Grundstück und,
wenn das zur Ermittlung von Geldleistungen im Umlegungsverfahren,
von Ausgleichsbeträgen und von Enteignungsentschädigungen
erforderlich ist, über ein Grundstück, das zum Vergleich
herangezogen werden soll, machen können. Er kann verlangen, daß
Eigentümer und sonstige Inhaber von Rechten an einem Grundstück
die zur Führung der Kaufpreissammlung und zur Begutachtung notwendigen
Unterlagen vorlegen. Der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks
haben zu dulden, daß Grundstücke zur Auswertung von Kaufpreisen
und zur Vorbereitung von Gutachten betreten werden. Wohnungen dürfen
nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.
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(2) |
Alle Gerichte und Behörden haben dem Gutachterausschuß
Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Das Finanzamt erteilt dem Gutachterausschuß
Auskünfte über Grundstücke, soweit dies zur Ermittlung
von Ausgleichsbeträgen und Enteignungsentschädigungen
erforderlich ist.
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