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(1) |
Auf Grund der Kaufpreissammlung sind für jedes
Gemeindegebiet durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter
Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands,
mindestens jedoch für erschließungsbeitragspflichtiges
oder erschließungsbeitragsfreies Bauland, zu ermitteln (Bodenrichtwerte).
In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln,
der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Die
Bodenrichtwerte sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils
zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln. Für Zwecke
der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte
nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen
Hauptfeststellungszeitpunkt und zum jeweiligen für die Wertverhältnisse
bei der Bedarfsbewertung maßgebenden Zeitpunkt zu ermitteln.
Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen
Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen
auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.
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(2) |
Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens
durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert,
sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf
der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte
bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung
und der letzten Bedarfsbewertung des Grundbesitzes für steuerliche
Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige
Finanzamt darauf verzichtet.
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(3) |
Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und
dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der
Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.
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