Der Gutachterausschuß erstattet Gutachten über den
Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie
Rechten an Grundstücken, wenn
1. die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen
Behörden bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem
Gesetzbuch,
2. die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks
oder der Entschädigung für ein Grundstück oder
ein Recht an einem Grundstück auf Grund anderer gesetzlicher
Vorschriften zuständigen Behörden,
3. die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber
anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte,
für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von
Bedeutung ist, oder
4. Gerichte und Justizbehörden
es beantragen. Unberührt bleiben Antragsberechtigungen nach
anderen Rechtsvorschriften.