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(1) |
Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme
ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in
Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit dem Eigentümer des Betriebs
auch klären, ob er einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb oder land- oder forstwirtschaftliches Ersatzland anstrebt.
Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle
im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, ist die zuständige Siedlungsbehörde
des Landes zu beteiligen.
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(2) |
Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder Bereitstellung
geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr gehörende Grundstücke
als Ersatzland zur Verfügung stellen, soweit sie diese nicht
für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.
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