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(1) |
Ist eine Flurbereinigung auf Grund des Flurbereinigungsgesetzes
in einer Gemeinde nach Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde
beabsichtigt oder ist sie bereits angeordnet, ist die Gemeinde verpflichtet,
rechtzeitig Bauleitpläne aufzustellen, es sei denn, daß
sich die Flurbereinigung auf die bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets
voraussichtlich nicht auswirkt.
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(2) |
Die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde
sind verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet betreffenden Absichten
möglichst frühzeitig aufeinander abzustimmen. Die Planungen
sollen bis zum Abschluß der Flurbereinigung nur geändert
werden, wenn zwischen der Flurbereinigungsbehörde und der Gemeinde
Übereinstimmung besteht oder wenn zwingende Gründe die Änderung
erfordern.
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