BauGB - §152.
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wird.
Zur
Übersicht BauGB
bzw. zur
Übersicht Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen §136 - §164a BauGB
Home
Zurück
last update 24.09.2024