| (1) | Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe 
              des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. 
              Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der 
              Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. 
              Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach 
              Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
              Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des 
              Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften 
              als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen 
              Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil 
              beitragspflichtig.
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