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Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe
des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der
Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.
Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach
Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des
Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften
als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen
Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil
beitragspflichtig.
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