(1)
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Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit
sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen einem anderen obliegt.
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(2) |
Die Erschließungsanlagen sollen
entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig
hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der
anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.
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(3) |
Ein Rechtsanspruch auf Erschließung
besteht nicht.
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(4) |
Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen
richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
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