| (1)   | Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit 
            sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen 
            Verpflichtungen einem anderen obliegt. 
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          | (2) | Die Erschließungsanlagen sollen 
            entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig 
            hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der 
            anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein. 
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          | (3) | Ein Rechtsanspruch auf Erschließung 
            besteht nicht. 
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          | (4) | Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen 
            richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. 
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