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(1) |
Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung
oder Vermeidung der Umlegung dienen, einschließlich der Berichtigung
der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren und
ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von Auslagen; dies
gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits. Unberührt
bleiben Regelungen nach landesrechtlichen Vorschriften.
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(2) |
Die Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde
ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Umlegungsstelle versichert,
daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung
oder Vermeidung der Umlegung dient.
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