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(1) |
Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und
die Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigentum an
Grundstücken geteilt werden.
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(2) |
Wenn einem Eigentümer für mehrere
verschiedenen Rechtsverhältnissen unterliegende alte Grundstücke
oder Berechtigungen ein neues Grundstück zugeteilt wird, so werden
entsprechend den verschiedenen Rechtsverhältnissen Bruchteile
der Gesamtabfindung bestimmt, die an die Stelle der einzelnen Grundstücke
oder Berechtigungen treten. In diesen Fällen kann für jedes
eingeworfene Grundstück oder jede Berechtigung anstelle des Bruchteils
ein besonderes Grundstück zugeteilt werden.
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(3) |
Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt
wird (Absatz 1) oder einem Eigentümer für sein Grundstück
mehrere neue Grundstücke zugeteilt werden, so kann die Umlegungsstelle
Grundpfandrechte und Reallasten, mit denen eingeworfene Grundstücke
belastet sind, entsprechend den im Umlegungsverfahren ermittelten
Werten auf die zuzuteilenden Grundstücke verteilen.
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