Die Architektenpflicht richtet sich
nicht nach den Anforderungen für die Baugenehmigung Aus Vorschriften, die im öffentlichen Bauordnungsrecht für die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gelten, kann nicht geschlossen werden, eine von einem Architekten vertraglich geschuldete Planungsleistung umfasse nur die dort geregelten Anforderungen. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren dient lediglich dem Abbau staatlicher Bauaufsicht. (Bundesgerichtshof,
VII ZR 391/99)
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