fehlerhafte Architektenleistung
Ein Mangel des Architektenwerks kann vorliegen, wenn gemessen an der vertraglichen
Leistungsverpflichtung ein übermäßiger Aufwand getrieben
wird oder die geschuldete Optimierung der Nutzbarkeit des Gebäudes
(z.B. Verhältnis Nutzfläche/Verkehrsfläche) nicht erreicht
wird. Vorgaben des Bauherren sind auch dann verbindlich, wenn sie erst im
Laufe des Planungsprozesses gemacht werden.
(Bundesgerichtshof,
VII ZR 259/96 vom 22.01.1998)
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