|  
       Planer muß Bauherren 
        über technische Alternativen aufklären 
      Architekten schulden den Auftraggebern Ideen. Wer nur Pläne ausführt 
        und darüber die Vorstellungen des Auftraggebers vernachlässigt, 
        muß Schadensersatz leisten. 
      Bei Sanierung eines Mehrfamilienhauses wurde ein Personenaufzug in einen 
        vorhandenen Lichtschacht eingeplant, die Liftzugänge sollten ins 
        Nebentreppenhaus gelegt werden. Später wurden die Pläne geändert 
        und man ordnete die Fahrstuhltüren im Haupttreppenhaus an, der erste 
        Zugang zum Lift lag jetzt im ersten Stock. Nach Beendigung der Umbauten 
        erfuhr der Eigentümer, man auch einen Fahrstuhlkorb mit über 
        Eck liegenden Türen hätte vorsehen können. Diese technisch 
        aufwendigere Variante hätte im Erdgeschoß ebenfalls einen Zugang 
        ermöglicht. Der Architekt hatte auf diese Möglichkeit nicht 
        hingewiesen. 
       Die Bundesrichter verlangen von Architekten mehr Kreativität bei 
        Erfüllung ihres Auftrags, die Bauwünsche zu ermitteln und umzusetzen. 
        Hier waren die nacheinander geäußerten Ziele des Bauherrn erster 
        Zugang schon im Erdgeschoß und Erschließung über das 
        Haupttreppenhaus dem Architekten bekannt. Er hätte seinen Aufttraggeber 
        deshalb über die technischen Möglichkeiten, wie beides verwirklicht 
        werden könnte, aufklären müssen. Der unterlassene Hinweis 
        begründe eine Pflichtverletzung des Architekten. 
       (Bundesgerichtshof, 
        VII ZR 141/97) 
     |