Planer muß Bauherren
über technische Alternativen aufklären
Architekten schulden den Auftraggebern Ideen. Wer nur Pläne ausführt
und darüber die Vorstellungen des Auftraggebers vernachlässigt,
muß Schadensersatz leisten.
Bei Sanierung eines Mehrfamilienhauses wurde ein Personenaufzug in einen
vorhandenen Lichtschacht eingeplant, die Liftzugänge sollten ins
Nebentreppenhaus gelegt werden. Später wurden die Pläne geändert
und man ordnete die Fahrstuhltüren im Haupttreppenhaus an, der erste
Zugang zum Lift lag jetzt im ersten Stock. Nach Beendigung der Umbauten
erfuhr der Eigentümer, man auch einen Fahrstuhlkorb mit über
Eck liegenden Türen hätte vorsehen können. Diese technisch
aufwendigere Variante hätte im Erdgeschoß ebenfalls einen Zugang
ermöglicht. Der Architekt hatte auf diese Möglichkeit nicht
hingewiesen.
Die Bundesrichter verlangen von Architekten mehr Kreativität bei
Erfüllung ihres Auftrags, die Bauwünsche zu ermitteln und umzusetzen.
Hier waren die nacheinander geäußerten Ziele des Bauherrn erster
Zugang schon im Erdgeschoß und Erschließung über das
Haupttreppenhaus dem Architekten bekannt. Er hätte seinen Aufttraggeber
deshalb über die technischen Möglichkeiten, wie beides verwirklicht
werden könnte, aufklären müssen. Der unterlassene Hinweis
begründe eine Pflichtverletzung des Architekten.
(Bundesgerichtshof,
VII ZR 141/97)
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