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Architektenrecht

Planer muß Bauherren über technische Alternativen aufklären

Architekten schulden den Auftraggebern Ideen. Wer nur Pläne ausführt und darüber die Vorstellungen des Auftraggebers vernachlässigt, muß Schadensersatz leisten.

Bei Sanierung eines Mehrfamilienhauses wurde ein Personenaufzug in einen vorhandenen Lichtschacht eingeplant, die Liftzugänge sollten ins Nebentreppenhaus gelegt werden. Später wurden die Pläne geändert und man ordnete die Fahrstuhltüren im Haupttreppenhaus an, der erste Zugang zum Lift lag jetzt im ersten Stock. Nach Beendigung der Umbauten erfuhr der Eigentümer, man auch einen Fahrstuhlkorb mit über Eck liegenden Türen hätte vorsehen können. Diese technisch aufwendigere Variante hätte im Erdgeschoß ebenfalls einen Zugang ermöglicht. Der Architekt hatte auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen.

Die Bundesrichter verlangen von Architekten mehr Kreativität bei Erfüllung ihres Auftrags, die Bauwünsche zu ermitteln und umzusetzen. Hier waren die nacheinander geäußerten Ziele des Bauherrn erster Zugang schon im Erdgeschoß und Erschließung über das Haupttreppenhaus dem Architekten bekannt. Er hätte seinen Aufttraggeber deshalb über die technischen Möglichkeiten, wie beides verwirklicht werden könnte, aufklären müssen. Der unterlassene Hinweis begründe eine Pflichtverletzung des Architekten.

(Bundesgerichtshof, VII ZR 141/97)


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