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Architektenrecht

Unwirksame Honorarklausel
 
Viele Architekten verlangen bei vorzeitiger Kündigung des Vertrages durch den Bauherren 60 Prozent des vereinbarten Honorars, unabhängig davon, welche Leistung bis dahin erbracht wurde.
Der Bundesgerichtshof urteilte daß diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam. Denn auf diese Weise würde ein Architekt, der über genügend andere Aufträge verfügt, mehr verdienen, als wenn er den Vertrag zu Ende geführt hätte.
(Bundesgerichtshof, VII ZR 250/94)

Bausummenüberschreitung

Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen der Überschreitung eines bestimmten Kostenrahmens durch den Architekten setzt voraus, daß ein Kostenrahmen vereinbart wurde. Eine Überschreitung bedeutet hier keine Schlechterfüllung, wenn sich im Vertrag Anhaltspunkte für einen Spielraum des Architekten finden. Vom Architekten können Toleranzen insoweit in Anspruch genommen werden, als die Prognosen in den Kostenermittlungen von Unsicherheiten und Unwägbarkeiten abhängen. Ein Schadensersatzanspruch des Bauherren wegen fehlerhafter Kostenermittlung setzt voraus, daß der Bauherr die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung für den Schaden nachweist.

(Bundesgerichtshof, VII ZR 171/95 vom 23.01.1997)


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