Unwirksame Honorarklausel
Viele Architekten verlangen bei vorzeitiger Kündigung des Vertrages
durch den Bauherren 60 Prozent des vereinbarten Honorars, unabhängig
davon, welche Leistung bis dahin erbracht wurde.
Der Bundesgerichtshof urteilte daß diese Klausel in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist unwirksam. Denn auf diese Weise würde
ein Architekt, der über genügend andere Aufträge verfügt,
mehr verdienen, als wenn er den Vertrag zu Ende geführt hätte.
(Bundesgerichtshof,
VII ZR 250/94)
Bausummenüberschreitung
Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen der Überschreitung eines
bestimmten Kostenrahmens durch den Architekten setzt voraus, daß
ein Kostenrahmen vereinbart wurde. Eine Überschreitung bedeutet hier
keine Schlechterfüllung, wenn sich im Vertrag Anhaltspunkte für
einen Spielraum des Architekten finden. Vom Architekten können Toleranzen
insoweit in Anspruch genommen werden, als die Prognosen in den Kostenermittlungen
von Unsicherheiten und Unwägbarkeiten abhängen. Ein Schadensersatzanspruch
des Bauherren wegen fehlerhafter Kostenermittlung setzt voraus, daß
der Bauherr die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung für den
Schaden nachweist.
(Bundesgerichtshof,
VII ZR 171/95 vom 23.01.1997)
|