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Arbeitsrecht

Teilzeitkräfte: Gleichbehandlung bei Arbeitszeitregelungen

Tarifregelungen, nach denen Teilzeitkräfte längere Arbeitszeiten absolvieren müssen, um unkündbar zu werden, verstoßen gegen den Gleichheitsgrundsatz im Artikel 3 Abs.1 Grundgesetz und sind damit unwirksam.

(Bundesarbeitsgericht 2 AZR 175/96 vom 13.03.1997)

Anmerkung: Das Gericht sah in dem unterschiedlichen Arbeitspensum keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung. Dieser müsse sich anderweitig ergeben, so z.B. aus Qualifikation, Arbeitsleistung, Berufserfahrung oder unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz.


Betriebsräte: Mitbestimmung bei Ausgleichsregelungen

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung, ob ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, die während der Nacht arbeiten, für nachts geleistete Stunden einen angemessenen Zuschlag oder eine angemessene Zahl freier Tage (nach §6 Abs.5 ArbZG) gewährt - soweit keine tarifliche Ausgleichsregelung besteht. Dieses Recht begründet sich auf §87 Abs.1 Nr.7 Betriebsverfassungsgesetz (BtrVG), da es sich bei den Schutzvorschriften des ArbZG auch um Vorschriften zum Schutz der Gesundheit handelt. Andererseits kann dieses Recht aus Nr.10 §87 Abs.1 BtrVG hergeleitet werden. Da das ArbZG die Ausgleichsmöglichkeit in Form von Zuschlägen eröffnet, handelt es sich um Fragen der betrieblichen Lohngestaltung.

(Bundesarbeitsgericht 1 ABR 16/97 vom 26.08.1997)

untertarifliche Arbeitsvergütung: strafbarer Wucher

Der angeklagte Bauunternehmer hatte neben Arbeitnehmern, die nach Tarif entlohnt wurden, zwei tchechische Grenzgänger weit unter Tarif für die gleiche Arbeit beschäftigt. Das BGH hat klargestellt, daß Wucher auch begangen werden kann, wenn im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zuwenig Lohn bezahlt wird, denn in einem solchen Fall besteht ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der erbrachten Arbeitsleistung und der durch Lohnzahlung erbrachten Gegenleistung.

(Bundesgerichtshof 1StR 701/96 vom 22.04.1997)

Betriebsrente: Arbeitgeber darf Unterschiede machen

Es ist rechtmäßig, wenn Arbeitgeber besonders wichtigen Mitarbeitern eine Rente zahlen und sie anderen Kollegen verweigern. Das Bundesarbeitsgericht betonte aber, daß die Gründe dafür "sachlich berechtigt" sein müssen. Eine Chemielaborantin hatte unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz geklagt, weil sie keine Betriebsrente bekommen soll. Die leitenden Angestellten und die Außendienstler der Firma haben dagegen nach Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf monatlich 500 DM Betriebsrente. Das Gericht ließ sich von dem Argument der Firma überzeugen, daß sie mit der Betriebsrente die für den Geschäftserfolg besonders wichtigen Außendienstler und leitenden Angestellten dauerhaft an sich binden wolle. Dies sei als Grund für die unterschiedliche Behandlung akzeptabel und damit rechtens, meinte der Senat.

(Bundesarbeitsgericht Az. 3 AZR 783/96)

Schichtarbeit: Anspruch auf Lohnzuschlag

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes kann für ständige Schichtarbeit ein Zuschlag zum Lohn beansprucht werden, weil diese die Lebensführung beieinträchtigt. Das familiäre und gesellschaftliche Leben der Arbeitnehmer werde dadurch erschwert, erklärten die Richter in der Begründung des Grundsatzurteils.

(Bundesarbeitsgericht Az. 10 AZR 27/97 vom 03.03.1998)


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