Teilzeitkräfte:
Gleichbehandlung bei Arbeitszeitregelungen
Tarifregelungen, nach denen Teilzeitkräfte längere Arbeitszeiten
absolvieren müssen, um unkündbar zu werden, verstoßen
gegen den Gleichheitsgrundsatz im Artikel 3 Abs.1 Grundgesetz und sind
damit unwirksam.
(Bundesarbeitsgericht
2 AZR 175/96 vom 13.03.1997)
Anmerkung: Das Gericht sah in dem unterschiedlichen Arbeitspensum keinen
sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung. Dieser müsse
sich anderweitig ergeben, so z.B. aus Qualifikation, Arbeitsleistung,
Berufserfahrung oder unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz.
Betriebsräte:
Mitbestimmung bei Ausgleichsregelungen
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung, ob
ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, die während der Nacht arbeiten,
für nachts geleistete Stunden einen angemessenen Zuschlag oder eine
angemessene Zahl freier Tage (nach §6 Abs.5 ArbZG) gewährt -
soweit keine tarifliche Ausgleichsregelung besteht. Dieses Recht begründet
sich auf §87 Abs.1 Nr.7 Betriebsverfassungsgesetz (BtrVG), da es
sich bei den Schutzvorschriften des ArbZG auch um Vorschriften zum Schutz
der Gesundheit handelt. Andererseits kann dieses Recht aus Nr.10 §87
Abs.1 BtrVG hergeleitet werden. Da das ArbZG die Ausgleichsmöglichkeit
in Form von Zuschlägen eröffnet, handelt es sich um Fragen der
betrieblichen Lohngestaltung.
(Bundesarbeitsgericht
1 ABR 16/97 vom 26.08.1997)
untertarifliche
Arbeitsvergütung: strafbarer Wucher
Der angeklagte Bauunternehmer hatte neben Arbeitnehmern, die nach Tarif
entlohnt wurden, zwei tchechische Grenzgänger weit unter Tarif für
die gleiche Arbeit beschäftigt. Das BGH hat klargestellt, daß
Wucher auch begangen werden kann, wenn im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
zuwenig Lohn bezahlt wird, denn in einem solchen Fall besteht ein auffälliges
Mißverhältnis zwischen der erbrachten Arbeitsleistung und der
durch Lohnzahlung erbrachten Gegenleistung.
(Bundesgerichtshof
1StR 701/96 vom 22.04.1997)
Betriebsrente:
Arbeitgeber darf Unterschiede machen
Es ist rechtmäßig, wenn Arbeitgeber besonders wichtigen Mitarbeitern
eine Rente zahlen und sie anderen Kollegen verweigern. Das Bundesarbeitsgericht
betonte aber, daß die Gründe dafür "sachlich berechtigt"
sein müssen. Eine Chemielaborantin hatte unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz
geklagt, weil sie keine Betriebsrente bekommen soll. Die leitenden Angestellten
und die Außendienstler der Firma haben dagegen nach Vollendung des
65. Lebensjahres Anspruch auf monatlich 500 DM Betriebsrente. Das Gericht
ließ sich von dem Argument der Firma überzeugen, daß
sie mit der Betriebsrente die für den Geschäftserfolg besonders
wichtigen Außendienstler und leitenden Angestellten dauerhaft an
sich binden wolle. Dies sei als Grund für die unterschiedliche Behandlung
akzeptabel und damit rechtens, meinte der Senat.
(Bundesarbeitsgericht
Az. 3 AZR 783/96)
Schichtarbeit:
Anspruch auf Lohnzuschlag
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes kann für
ständige Schichtarbeit ein Zuschlag zum Lohn beansprucht werden,
weil diese die Lebensführung beieinträchtigt. Das familiäre
und gesellschaftliche Leben der Arbeitnehmer werde dadurch erschwert,
erklärten die Richter in der Begründung des Grundsatzurteils.
(Bundesarbeitsgericht
Az. 10 AZR 27/97 vom 03.03.1998)
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