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Entscheidungen
zum Architekten- und Ingenieurrecht
Urteil
vom 6. Juli 2000 - VII ZR 160/99
§ 22 HOAI
Einer getrennten Berechnung nach § 22 Abs. 1 HOAI bedarf es für eine
prüfbare Schlußrechnung schon deshalb, um gebäudebezogen aufzugliedern,
ob und gegebenenfalls welche Kosten gemäß § 10 HOAI voll, gemindert
oder gar nicht Grundlage der Honorarberechnung sein sollen (vgl. BGH,
Urteil v. 25.11.1999 - VII ZR 388/97-, BauR 2000, 291 = ZfBR 2000, 173).
(Fundstellen: BauR 2000, 1513)
Urteil vom 6. Juli 2000 - VII ZR 82/98
§ 635 BGB
1. Zum Umfang der Pflicht des Architekten, der mit der uneingeschränkten
Bauaufsicht beauftragt ist.
2. Zum Beginn der Verjährungsfrist für die gegen einen
Architekten oder Ingenieur gerichteten Gewährleistungsansprüche.
3. Hat der Architekt möglicherweise seine Verpflichtung
zur Bauaufsicht verletzt, so hat er den Auftraggeber auf die Möglichkeit
eines Anspruchs wegen fehlerhafter Bauaufsicht hinzuweisen.
(Fundstellen: BauR 2000, 1513-1515)
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Urteil vom 15. Juni 2000
- VII ZR 212/99
§ 635 BGB
Der mit der Planung beauftragte Architekt muß dem ausführenden Unternehmer
besonders schadensträchtige Details einer Abdichtung gegen drückendes
Wasser (hier: Abdichtung mit Dickbeschichtung) in einer jedes Risiko ausschließenden
Weise verdeutlichen.
(Fundstellen: BauR 2000, 1330-1332)
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Urteil vom 18. Mai 2000 - VII ZR 69/99
§§ 8, 10 HOAI
Zu den Anforderungen an die Prüfbarkeit der Architektenschlußrechnung,
wenn der Auftraggeber selbst Architekt ist.
(Fundstellen: BauR 2000, 1511-1512)
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Urteil vom 18. Mai 2000 - VII ZR 125/99
§§ 1, 4 Abs. 2 HOAI
Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind für die Höhe der Vergütung
maßgeblich, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung in den Leistungsbildern
der HOAI beschrieben ist. Die Zuordnung des Vertrages zu den Vertragstypen
des Besonderen Teils des Schuldrechtes ist für die Frage der Anwendbarkeit
der Mindest- und Höchstsätze für die Höhe der Vergütung unerheblich.
(Fundstellen: BauR 2000, 1512-1513)
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Urteil vom 18. Mai 2000 - VII ZR 436/98
§ 631 BGB
Wird ein Gebäude umgebaut und modernisiert, so schuldet der Architekt
regelmäßig eine Bauaufsicht, die sich an den Besonderheiten einer Altbausanierung
zu orientieren hat.
(Fundstellen: BauR 2000, 1217-1219)
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Urteil vom 06. April 2000 - VII ZR 455/98
Art. 10 § 3 MietRVerbG
1. Verpflichtet sich der Erwerber eines Grundstücks im Kaufvertrag, die
auf eigenes Risiko erbrachte Baugenehmigungsplanung eines Architekten
zu vergüten, ist die Vereinbarung auch dann gemäß Art. 10 § 3 MietRVerbG
unwirksam, wenn der Erwerber die Planung nicht verwerten muß (im Anschluß
an BGH, Urteil vom 7.10.1982 - VII ZR 24/82 -, BauR 1983, 93 = NJW 1983,
227 = ZfBR 1982, 258)
2. Ein Vertrag, in dem der Veräußerer des Grundstücks dem Architekten
verspricht, darauf hinzuwirken, daß der Erwerber ihm die im Rahmen der
Bebauung zu vergebenden Architektenleistungen in Auftrag geben wird, ist
nicht ohne weiteres unwirksam.
(Fundstellen: BauR 2000, 1213-1216)
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Urteil vom 30. März 2000 - VII ZR 213/99
§ 8 Abs. 1 HOAI
Die Honorarschlußrechnung des Architekten wird nur fällig, wenn die
Rechnung prüffähig ist. Dazu reicht aus, daß die vom Architekten vorgelegten
Unterlagen zusammen mit der Schlußrechnung alle Angaben enthalten, die
der Afutraggeber zur Beurteilung der Frage benötigt, ob das geltend gemachte
Honorar den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend abgerechnet worden
ist. Es bedarf insbesondere keiner Kostenfestsetllung nach DIN 276 (im
Anschluß an die Senatsurteile vom 11.11.1999 - VII ZR 73/99-, BauR 2000,
589 = ZfBR 2000, 172 und vom 18.06.1998 - VII ZR 189/97 -, BauR 1998,
1108 = ZfBR 1998, 299).
(Fundstellen: BauR 2000, 1216-1217)
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Urteil vom 16. Dezember 1999 - VII ZR 392/96
§ 4 Abs 1 HOAI
Wird ein Architekten- oder Ingenieurvertrag übernommen, bedarf es für
den wirksamen Übergang einer schriftlichen Honorarvereinbarung nicht
erneut der Schriftform.
(Fundstellen: BauR 2000, 592-594)
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Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 388/97
§§ 8 Abs 1, 9 Abs 2, 10 Abs 2 HOAI
1. Legt der Architekt der Honorarermittlung lediglich die anrechenbaren
Kosten des Bauwerks (DIN 276 Kostengruppe 3) zugrunde, bedarf es zur Prüffähigkeit
seiner Schlußrechnung keiner Angaben zu den übrigen Kostengruppen (Anschluß
BGH, Urteil vom 18.06.1998, VII ZR 189/97, BGHZ 139, 111).
2. Die Prüffähigkeit einer Architektenschlußrechnung kann nicht deshalb
verneint werden, weil aus ihr nicht hervorgeht, ob der Architekt bei Ermittlung
der anrechenbaren Kosten die Umsatzsteuer gemäß § 9 Abs 2 HOAI herausgerechnet
hat.
(Fundstellen: BauR 2000, 591-592)
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Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 73/99
§ 8 Abs 1 HOAI
Ein Architektenhonorar wird auch bei vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages
erst fällig, wenn der Architekt eine prüfbare Schlußrechnung erteilt
(Bestätigung von BGH, Urteil vom 19.06.ö1986 - VII ZR 221/85 - BauR
1986, 596).
Weder die Vorlage einer nicht prüfbaren Rechnung, noch die späte Vorlage
einer prüfbaren Rechnung bedeuten für sich alleine treuwidrige Verhaltensweisen
des Architekten.
Vielmehr müssen zusätzliche Umstände gegeben sein, um aus Gründen
von Treu und Glauben rechtliche Folgen einer Fälligkeit des Honoraranspruchs
für einen Zeitpunkt annehmen zu können, in dem eine prüfbare Honorarschlußrechnung
des Architekten noch nicht vorgelegen hat.
(Fundstellen. BauR 2000, 589-591)
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Urteil vom 28. Oktober 1999 - VII ZR 326/98
§ 8 Abs 1 HOAI, § 649 Satz 2 BGB
1. Auch Architekten und Ingenieure müssen mit der Schlußrechnung die
ersparten Aufwendungen aus einem gekündigten Werkvertrag konkret abrechnen,
wenn sie die Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB fordern (im Anschluß an
BGH, Urteil vom 21.12.1995, VII ZR 198/94, BGHZ 131, 362 und BGH, Urteil
vom 08.02.1996, VII ZR 219/94, BauR 1996, 412 = ZfBR 1996, 200).
2. Personalkosten gehören grundsätzlich nur dann zu den ersparten Aufwendungen,
wenn sie infolge der Kündigung nicht mehr aufgewendet werden müssen.
Der Architekt muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er durch
anderweitigen Einsatz des Personals erwirbt.
3. Der Architekt muß sich grundsätzlich nicht solche Personalkosten
anrechnen lassen, die dadurch entstehen, daß er eine rechtlich mögliche
Kündigung des Personals nicht vorgenommen hat.
4. Ersparte Kosten freier Mitarbeiter oder Subunternehmer muß der Architekt
konkret vertragsbezogen ermitteln. Ein aus der Vergütung nach HOAI berechneter
durchschnittlicher Stundensatz ist keine tragfähige Grundlage für diese
Berechnung.
5. Der Architekt muß sich diejenigen sachlichen, projektbezogenen Aufwendungen
als Ersparnis anrechnen lassen, die er infolge der Kündigung nicht hat
und die mit der Vergütung abgegolten werden. Es genügt in der Regel,
wenn er die Sachmittel zusammenfassend so beschreibt und bewertet, daß
der Auftraggeber in der Lage ist, die Richtigkeit des dafür angesetzten
Betrages beurteilen zu können.
6. Anderweitigen Erwerb muß der Architekt nachvollziehbar und ohne Widerspruch
zu den Vertragsumständen angeben. Zur Offenlegung seiner Geschäftsstruktur
ist er nicht von vornherein verpflichtet.
7. Die Nichtberücksichtigung der Abschlagszahlung in einer Schlußrechnung
führt nur dann zur fehlenden Prüffähigkeit, wenn das Informations-
und Kontrollinteresse des Auftraggebers deren Berücksichtigung erfordert
(Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 09.06.1994, VII ZR 87/93, BauR 1994, 655
= ZfBR 1994, 219).
(Fundstellen: BauR 2000, 430-435)
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Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR
206/98
§ 8 Abs 1 HOAI, § 649 Satz 2 BGB
Rechnet der Architekt nach Kündigung des Vertrages gemäß BGB § 649
S 2 ab, genügt seine Schlußrechnung den Anforderungen an die Prüfbarkeit,
wenn sie bei den als erspart anzurechnenden Aufwendungen im Sinne des
BGB § 649 S 2 die Personalkosten nach Stundenzahl und Stundenkosten ausweist.
Eine weitere Zuordnung nach Leistungsphasen ist grundsätzlich nicht erforderlich.
(Fundstellen: NJW 2000, 205-206 ; BauR 2000, 126-128 ;ZfBR 2000, 47-48)
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Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR
231/97
§ 10 Abs 2 HOAI
1. Legt der Architekt seiner Schlußrechnung eine Kostenermittlungsart
zugrunde, die nicht dem § 10 Abs. 2 HOAI entspricht, ist die Rechnung
prüfbar, wenn der sachkundige Auftraggeber den der Höhe nach nicht bezweifelten
Angaben die anrechenbaren Kosten entnehmen kann.
2. Die berechtigten Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers,
die für die Anforderungen an die Prüfbarkeit der Schlußrechnung des
Architekten maßgeblich sind, sind nach der jeweiligen Sachkunde des Auftraggebers
zu beurteilen.
(Fundstellen: NJW 2000, 206-207; BauR 2000, 124-126; ZfBR 2000, 46-47)
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Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR
162/97
§§ 195, 635, 638 Abs. 1 BGB
Liegt ein nicht mehr nachbesserungsfähiger Mangel eines Architektenwerkes
vor, kann der Besteller des Architektenwerkes Schadensersatz nach BGB
§ 635 geltend machen. Dieser Anspruch setzt eine Abnahme nicht voraus.
Er unterliegt der dreißigjährigen Regelverjährung nach BGB § 195.
(Fundstellen: NJW 2000, 133-134; BauR 2000, 128-130)
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Urteil vom 2. September 1999 - VII ZR 225/98
§ 31 HOAI
1. Ein Vertrag über Leistungen der Projektsteuerung begründet eine besondere
Vertrauensstellung des Projektsteuerers.
2. Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann gerechtfertigt sein, wenn
diese Vertrauensbeziehung gestört ist.
(Fundstellen: NJW 2000, 202-203; BauR 1999, 1469-1470; ZfBR 2000, 34-39)
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Urteil vom 8. Juli 1999 - VII ZR 194/98
§ 10 Abs. 2 Nr. 2 HOAI
Maßgebend für die Berechnung des Honorars ist auch bei Kündigung jeweils
die Kostenermittlungsart, die der jeweiligen Leistungsphase zur Zeit der
Kündigung entspricht (im Anschluß an BGH, 1998-04-16, VII ZR 176/96,
BauR 1998, 813 = ZfBR 1998, 239).
Ist danach zutreffend nach dem Kostenanschlag abgerechnet, ändert sich
an der Maßgeblichkeit des Kostenanschlags nichts dadurch, daß nach Rechnungsstellung
eine Kostenfeststellung vorgelegt wird.
(Fundstellen: NJW 1999, 3493-3494; BauR 1999, 1467-1468; ZfBR 2000,
33)
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Urteil vom 24. Juni 1999 - VII ZR 229/98
§§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI
1. Orientiert sich das Gliederungsschema einer Kostenschätzung an der
DIN 276 April 1981, kann die Prüffähigkeit einer Honorarschlußrechnung
des Architekten nicht deshalb verneint werden, weil nicht das Formularmuster
der DIN 276 verwendet wurde.
2. Ob die in der Kostenschätzung angesetzten Preise richtig sind, ist
keine Frage der Prüfbarkeit, sondern der sachlichen Richtigkeit.
(Fundstellen: NJW 2000, 207-208; BauR 1999, 1318-1319; ZfBR 2000, 30;
NJW-RR 1999, 1541-1542)
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Urteil vom 6. Mai 1999 - VII ZR 379/97
§ 10 Abs. 1 HOAI, § 134 BGB
1. Die für die anrechenbaren Kosten des Objektes gemäß § 10 Abs 1
HOAI maßgeblichen Kosten werden durch den Vertragsgegenstand bestimmt
und begrenzt.
2. Eine Vergütungsvereinbarung, die vorsieht, daß zu den anrechenbaren
Kosten des Vertragsgegenstandes Kosten eines Objektes der Berechnung des
Honorars zugrunde gelegt werden sollen, das nicht Gegenstand des Auftrages
ist, ist unwirksam.
(Fundstellen: NJW-RR 1999, 1107-1108; BauR 1999, 1045-1046; ZfBR 1999,
312-313)
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Urteil vom 15. April 1999 - VII ZR 309/98
§ 4 Abs 2 HOAI
Ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI liegt nicht schon dann
vor, wenn die Vertragspartner sich duzende Mitglieder desselben Tennisvereins
sind und wenn der Architekt sich im Ruhestand befindet.
(Fundstellen: NJW-RR 1999, 1108-1109; BauR 1999, 1044-1045; ZfBR 1999,
272-273)
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Urteil vom 25. März 1999 - VII ZR 397/97
§ 15 Abs. 2 Nr. 4 HOAI, §§ 631, 633 BGB
1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet,
schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung (im
Anschluß an BGH, 1998-02-19, VII ZR 236/96, ZfBR 1998, 186 = BauR 1998,
579 = NJW-RR 1998, 952; BGH, 1999-02-25, VII ZR 190/97; vgl auch BGH,
1992-03-19, III ZR 117/90, BGHR BGB § 631 Architektenpflichten 2).
2. Die Parteien eines Architektenvertrages können im Rahmen der Privatautonomie
vereinbaren, daß und in welchen Punkten die vom Architekten zu erstellende
Planung nicht genehmigungsfähig sein muß. Von einer solchen Vereinbarung
kann jedoch nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden.
3. Die Unsicherheit der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Chancen
eines Vorhabens bei der Genehmigung, die aus den in § 34 Abs. 1 BauGB
verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffen resultiert, rechtfertigt es nicht,
den Architekten im Verhältnis zum Bauherrn von vornherein von seiner
eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zur Erbringung einer genehmigungsfähigen
Planung freizustellen.
4. Der Architekt, der für ein Vorhaben i.S.d. § 34 BauGB eine genehmigungsfähige
Planung verspricht, hat seine Planung so zu erstellen, daß sie als zulässig
i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt werden kann, also innerhalb eines
etwaigen Beurteilungsspielraums liegt. Erst dann erfüllt er seine vertragliche
Pflicht.
(Fundstellen: NJW-RR 1999, 1105-1107; BauR 1999, 1195-1198; ZfBR 1999,
315-317)
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Urteil vom 5. November 1998 - VII ZR 191/97
§ 8 Abs. 2 HOAI, §§ 196 Abs. 1 Nr. 7, 198, 201, 241 BGB,
1.1. Abschlagsforderungen verjähren selbständig.
1.2. Verjährte Abschlagsforderungen können von dem Architekten als Rechnungsposten
in die Schlußrechnung eingestellt und geltend gemacht werden.
2. Eine Abschlagsforderung wird erst fällig, wenn dem Auftraggeber eine
prüffähige Abschlagsrechnung zugegangen ist.
3.1. Abschlagsforderung und Schlußforderung sind unterschiedliche Streitgegenstände.
3.2. Die Umstellung einer Klage auf Abschlagsforderung in eine Klage auf
Schlußforderung ist eine Klageänderung im Sinne des ZPO § 263.
(Fundstellen: NJW 1999, 713; BauR 1999, 267-268; ZfBR 1999, 98-99)
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Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 91/97
§§ 68, 73 HOAI, § 631 BGB
1. Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten-
und Ingenieurverträgen.
2. Die Auslegung des Werkvertrages und der Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen
des Architekten oder Ingenieurs können nicht in einem Vergleich der Gebührentatbestände
der HOAI und der vertraglich vereinbarten Leistungen bestimmt werden.
(Fundstellen: NJW 1999, 427-428; BauR 1999, 187-189; ZfBR 1999, 92-93
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Urteil vom 8. Oktober 1998 - VII ZR 296/97
§§ 8 Abs. 1, 10 HOAI
Die Prüffähigkeit der Schlußrechnung ist kein Selbstzweck. Die Anforderungen
an die Prüffähigkeit ergeben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen
des Auftraggebers. In welchem Umfang die Schlußrechnung aufgeschlüsselt
werden muß, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten
der Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen
und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt.
(Fundstellen: NJW-RR 1999, 95-96; BauR 1999, 63-64; ZfBR 1999, 37)
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Urteil vom 17. September 1998 - VII ZR
160/96
§ 10 HOAI
1. Die Beurteilung der Prüffähigkeit einer Architektenschlußrechnung
setzt voraus, daß das Gericht hinreichende Feststellungen zu den Grundlagen
der rechtlichen Prüffähigkeit getroffen hat. Die Anforderungen an die
Prüffähigkeit der Rechnung können von der Anspruchsgrundlage abhängen,
auf die der Architekt seine Forderung stützen kann.
2. Ist die Architektenschlußrechnung nur hinsichtlich der nicht erbrachten
Leistungen nicht prüffähig, kann die auf die erbrachten Leistungen gestützte
Honorarklage nicht als derzeit unbegründet abgewiesen werden.
(Fundstellen: NJW-RR 1999, 312; BauR 1999, 265-266; ZfBR 1999, 88)
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Urteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97
§ 10 HOAI
1. Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Architektenschlußrechnung
ergeben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers.
Diese bestimmen und begrenzen Umfang und Differenzierung der für die
Prüfbarkeit erforderlichen Angaben der Schlußrechnung.
2. Die Anforderungen an Kostenermittlungen als Anknüpfungstatbestand
für die Berechnung des Architektenhonorars müssen nicht die gleichen
sein wie die an Kostenermittlungen, die als Architektenleistungen zu honorieren
sind.
3. Für die Kostenermittlung im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung
ist für den konkreten Fall zu prüfen, was die berechtigten Informationsinteressen
des Auftraggebers an Umfang und Differenzierung der Angaben erfordern.
4. Anforderungen an die Ermittlung der anrechenbaren Kosten dienen allein
der Überprüfung der Rechnungsstellung. Für diesen Zweck genügt eine
Aufstellung, aus der ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls welche Kosten
gemäß § 10 HOAI voll, gemindert oder gar nicht Grundlage der
Honorarberechnung sein sollen.
(Fundstellen: BGHZ 139, 111-115; NJW 1998, 3123-3124; ZfBR 1998, 299-300;
BauR 1998, 1108-1110)
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Urteil vom 16. April 1998 - VII ZR 176/96
§§ 10 Abs. 2 Nr. 2, 62 Abs. 2 Nr. 1, 69 Abs. 2 Nr. 2 HOAI
Maßgeblich für die Berechnung des Honorars sind jeweils die Kostenermittlungsarten,
die in der jeweiligen Leistungsphase der HOAI dem Leistungsumfang entsprechen,
der vertraglich vereinbart ist.
(Fundstellen: BauR 1998, 813-814; NJW 1998, 2672-2673; ZfBR 1998, 239)
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Urteil vom 19. Februar 1998, Az.: VII ZR
236/96
§ 8 Abs. 1 HOAI, §§ 242, 305, 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB
1. Ist der Erwerb eines Grundstücks rechtlich oder tatsächlich nur durch
den Nachweis oder die Vermittlung eines Maklers möglich, und macht der
Makler den Erwerb des Grundstücks von einem Auftrag an einen Architekten
abhängig, dann verstößt der mit dem Architekten geschlossene Vertrag
gegen das Koppelungsverbot des Mietrechtsverbesserungsgesetzes.
2.1. Der Architekt, der sich dazu verpflichtet hat, eine genehmigungsfähige
Planung zu erstellen, schuldet eine dem Vertrag entsprechende genehmigungsfähige
Planung.
2.2. Auflagen der Genehmigungsbehörde, die auf eine vom Vertrag abweichende
Bauausführung hinauslaufen, begründen einen Mangel des Architektenwerkes,
wenn deshalb eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Wert oder die
Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist.
3. Die Parteien eines Architektenvertrages können im Rahmen der Privatautonomie
vereinbaren, daß der Honoraranspruch des Architekten erst entsteht, wenn
der Auftraggeber das Bauvorhaben ausführt.
4. Ein Architekt ist nicht schon deshalb unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen
Verhaltens daran gehindert, eine Nachforderung zur Schlußrechnung geltend
zu machen, weil der Auftraggeber die mangelnde Prüffähigkeit der Schlußrechnung
nicht alsbald, sondern erst im Prozeß rügt.
(Fundstellen: BauR 1998, 579-582;ZfBR 1998, 186-192; NJW-RR 1998, 952-954)
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Urteil vom 22. Januar 1998, Az.: VII ZR
259/96
§ 10 Abs. 2 HOAI, §§ 634, 635 BGB
1. Ein Mangel des Architektenwerks kann vorliegen, wenn, gemessen an der
vertraglichen Leistungsverpflichtung, übermäßiger Aufwand getrieben
wird oder wenn die geschuldete Optimierung der Nutzbarkeit eines Gebäudes,
beispielsweise Verhältnis Nutzflächen/Verkehrsflächen nicht erreicht
wird. Vorgaben des Bauherrn insoweit sind auch dann verbindlich, wenn
sie erst im Laufe des Planungsprozesses gemacht werden.
2. Die Verweisung der HOAI auf die DIN 276 ist eine statische Verweisung
auf die Fassung 1981. Liegt einer Architektenrechnung die DIN 276 in der
Fassung von 1993 zugrunde, so ist sie deshalb in aller Regel nicht prüffähig.
(Fundstellen: NJW 1998, 1064-1065; BauR 1998, 354-356; ZfBR 1998, 149-150)
Anm.: Der BGH hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt:
" zu Unrecht hat der Kläger seiner Abrechnung die DIN 276 (1993)
zugrunde gelegt. Maßgebend ist die DIN 276 i. d. F. von 1981, auf die
§ 10 Abs. 2 HOAI verweist. Diese Verweisung ist statisch. Mit Rücksicht
auf diesen formalen Mangel ist die Rechnung des Klägers derzeit nicht
prüffähig."
Damit liegt mit dieser Entscheidung erstmalig eine höchstrichterliches
Urteil über die Frage, ob auch eine Kostenermittlung nach der DIN 276
in der Fassung von 1993 zur Prüffähigkeit einer Architektenrechnung
führen kann, vor. Der BGH hat diese Frage zu Recht verneint, und dies
mit der statischen Verweisung der HOAI auf die Fassung der DIN 276 (1981)
begründet.
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Urteil vom 08. Januar 1998 - VII ZR 141/97
1. Es ist Aufgabe des Architekten, die Bauwünsche seines Auftraggebers
zu ermitteln und dementsprechend zu planen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine andere Art der Gestaltung (hier: Zugang
zum Aufzug über das Haupttreppenhaus statt über das Nebentreppenhaus),
ist der Architekt verpflichtet, den Auftraggeber über die technischen
Möglichkeiten aufzuklären, mit denen dessen Zielvorstellungen verwirklicht
werden können. Im Rahmen eines bestehenden Architektenvertrages ist es
nicht erforderlich, den Architekten damit gesondert zu beauftragen.
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Urteil vom 04. Dezember 1997 - VII ZR 187/96
1. Der Beitritt eines Dritten zu einem Vertrag ist nur wirksam, wenn
sich die Vertragsparteien und der Dritte über den Vertragsbeitritt geeinigt
haben.
2. Ist ein Architekt Verwender einer nach dem AGB Gesetz unwirksamen Klausel
über die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, nach der das auf diese
Leistungsanteil entfallende Honorar abzüglich pauschal 40 % für ersparte
Aufwendungen ohne Regelung des Gegenbeweises vereinbart ist, dann kann
er selbst nicht mehr als 60 % seines Honorars verlangen, wenn sich nach
den Grundsätzen über die Abrechnung vorzeitig beendeter Architektenverträge
ein Honorar ergeben sollte, das 60 % der Forderung übersteigt.
(Fundstellen: BauR 1998, 357-359; ZfBR 1998, 142-143; NJW-RR 1998,
594-595)
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Urteil vom 04.September 1997 - VII ZR 177/96
§ 1 HOAI
Verpflichtet sich in der Auftragnehmer, sämtliche tatsächlichen, wirtschaftlichen
und rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß ein Mieteobjekt
in Wohnungseigentum umgewandelt und als Wohnungseigentum veräußert werden
kann, dann sind die Preisvorschriften der HOAI auf den Auftragnehmer nicht
anwendbar, weil die vereinbarte Leistung erheblich von dem einen Architektenvertrag
prägenden Werkerverfolg abweicht.
(Fundstellen: ZfBR 1998, 94; BauR 1998, 193-195; NJW 1998, 1228-1229)
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Urteil vom 24. September 1997 - XII ZR
234/95
§§ 126, 566 BGB
1. Die Schriftform des § 126 BGB erfordert keine körperliche Verbindung
der einzelnen Blätter der Urkunde, wenn sich deren Einheit aus fortlaufender
Paginierung, fortlaufender Nr. Regierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher
graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren
Merkmalen zweifelsfrei ergibt.
2. § 566 BGB stellt keine darüber hinausgehenden Anforderungen an die
äußere Beschaffenheit der Vertragsurkunde.
(Fundstellen: BGHZ 136, 357-373; NJW 1998, 58-62)
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Urteil vom 18. September 1997, Az.: VII
ZR 300/96
§ 8 HOAI, §§ 631, 634, 635 BGB
1. Ist der Architekt zu nächst nur mit einer Entwurfsplanung als einem
selbst ständigen Architektenwerk beauftragt und erhält der später den
Auftrag, eine Genehmigungsplanung zu erstellen (sogenannte stufenweise
Beauftragung), so kann er Honorar führen eine als solche mangelfreie
Entwurfsplanung auch dann verlangen, wenn ihm die Erstellung einer genehmigungsfähigen
Planung nicht gelingt.
2. Auch bei Mängeln des Architektenwerks braucht der Auftraggeber nur
die Mangelerscheinungen vorzutragen. Er braucht deshalb auch nicht die
Mangelerscheinungen dem Planungs - oder dem Aufsichtsfehler des Architekten
zuzuordnen.
3. Stellt der Auftraggeber eine Architektenrechnung als im Ergebnis sachlich
und rechnerisch richtig außer Streit, so kann er mangelnde Prüffähigkeit
der Rechnung nicht mehr einwenden. Die Prüffähigkeit der Architektenrechnung
ist kein Selbstzweck.
4. Die Regelung des Einigungsvertrages Anlage 1, Kapitel V, Sachgebiet
A, Abschnitt III, Ziffer 2 und 3 ist schon dann anwendbar, wenn ein Architekt
von einer ihm Geschäftsverkehr als Niederlassung auftretenden Einheit
aus Verträge über Objekte im Beitrittsgebiet schließt. Ob die vereinbarte
Planungsleistung dann tatsächlich im Beitrittsgebiet erstellt worden
ist, ist ebenso bedeutungslos wie die personelle Besetzung der Niederlassung.
(Fundstellen: BGHZ 136, 342-346; BauR 1997, 1065-1067; NJW 1998, 135-136;
ZfBR 1998, 25-26)
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Urteil vom 21. August 1997, Az.: VII ZR
13/96
§§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 5 HOAI
1. Die Voraussetzungen eines Ausnahmefall des im Sinne des § 4 Abs. 2
HOAI liegen nicht schon dann vor, wenn sich im Laufe der geschäftlichen
Zusammenarbeit der Vertragsparteien Umgangsformen entwickeln, die als
freundschaftlich zu bezeichnen sind.
2. In die fehlende Aufklärung des Architekten über die mögliche Unwirksamkeit
einer Pauschalhonorarvereinbarung, die die Mindestsätze unterschreitet,
begründet jedenfalls dann keinen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers
aus vor vertraglicher Pflichtverletzung auf Ersatz des Differenzbetrages
zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen, wenn der Auftraggeber
keine wirksame Vereinbarungen hätte treffen können, die die Mindestsätze
unterschreitet.
3. Der Anspruch auf Honorierung der ersetzenden besonderen Leistungen
erfordert, soweit die Leistungen zu den vertraglich vereinbarten Leistungen
gehören, keine gesonderte Honorarvereinbarung.
(Fundstellen: NJW-RR 1997, 1448-1450; ZfBR 1997, 305-307; BauR 1997,
1062-1065)
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Urteil vom 03. Juli 1997, Az.: VII ZR 319/95
§ 287 ZPO
1. Behauptet der bauleitende Architekt, er habe während einer achtmonatigen
erstattungsfähigen Überschreitung der Bauzeit fünf Bauingenieure mit
ihrer vollen Arbeitskraft mit der örtlichen Bauaufsicht betraut, und
bestreitet dies der Bauherr mit der unter Beweis gestellten Darlegung,
die Bauingenieure seien in der fraglichen Zeit " nur sporadisch "
tätig gewesen und stattdessen führen andere Bauprojekte eingesetzt worden,
so muß der Architekt die behaupteten Tätigkeiten der Bauingenieure im
einzelnen, d. h. nach Zeit (Tagen, Stunden), Personen und Tätigkeitsinhalten
darlegen und unter Beweis stellen.
2. Hat das Gericht eine Überschreitung der Bauzeit um 7,3 Monate errechnet,
dann geht eine pauschalierende Aufrundung auf acht Monate über den Rahmen
möglicher Schätzungen hinaus, wenn diese bezogen auf die fünf Bauingenieure
mehr als drei Monate Arbeitszeit eines Ingenieurs ausmacht.
(Fundstellen: BauR 1998, 184-185; NJW-RR 1997, 1377-1378)
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Urteil vom 03. Juli 1997, Az.: VII ZR 159/96
§§ 242, 635 BGB
1. Übernimmt ein Architekt ausdrücklich die Pflicht, den Bauherrn
unverzüglich zu benachrichtigen, wenn erkennbar wird, daß die zu erwartenden
Baukosten überschritten werden, hat er seinen Auftraggeber auch auf eingetretene
oder zu erwartende Kostensteigerungen hinzuweisen, die in einer bereits
vorliegenden Kostenermittlung nicht berücksichtigt wurden.
2. Hat der Architekt in die Kosten zunächst auf lediglich 2,9 Mio. DM
DM DM geschätzt und ist davon auszugehen, daß diese Kosten einige Monate
später mit 4,24 Mio. DM anzunehmen waren, hätte dieser Kostenanstieg
für den Architekten erkennbar sein müssen. Gemäß der von ihm übernommenen
vertraglichen Verpflichtungen hätte er den Bauherrn auf diese außerordentliche
Entwicklung hinweisen müssen. Unterläßt er den Hinweis, haftet der
dem Bauherrn aus pVV.
(Fundstellen: NJW-RR 1997, 1376-1377; BauR 1997, 1067-1069; ZfBR 1998,
22-23)
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Urteil vom 30. Juni 1997, Az: II ZR 186/96
§ 249 BGB
1. Zum Umfang des Abzugs "neu für alt" bei Aufwendungen für
die Ersatzbeschaffung einer beschädigten Sache, wenn die Wiederherstellungskosten
schadensbedingt erhöht waren (hier: Austausch eines einzelnen Dalbens
aus einer Dalbengruppe).
2. Erfordert die Ersatzbeschaffung besondere Planungsleistungen, so kann
der Geschädigte, der diese Leistungen durch eigene Angestellte selbst
erbringt, den ihm dabei entstandenen Aufwand grundsätzlich nach den Honorarregelungen
der HOAI abrechnen.
(Fundstellen: NJW 1997, 2879-2880; BauR 1997, 866-868)
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Urteil vom 05. Juni 1997 - VII ZR 124/96
§§ 5, 15 HOAI, §§ 242, 632 Abs. 1, 632 Abs. 2, § 633 BGB
1. 1. Wird ein Architekt auf Veranlassung des Bauherrn vor Abschluß eines
in Aussicht genommenen Vertrages tätig, bedarf es der Prüfung, ob ihm
ein Auftrag erteilt oder ob er ohne vertragliche Bindung akquisitorisch
tätig ist. Ist ein Auftrag erteilt, ist zu klären, ob und in welcher
Höhe eine Vergütung dafür geschuldet ist.
1. 2. Die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur gegen Vergütung
zu erwarten sind, muß der Architekt darlegen und beweisen.
1. 3. Wird die Bauvoranfrage als isolierte Leistung in Auftrag gegeben,
ist sie nicht gemäß § 632 Abs. 2 BGB nach der HOAI zu vergüten.
2. 1. Bei berechtigter Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem
Grund durch den Auftraggeber hat der Architekt Anspruch auf Vergütung
für erbrachte Leistungen, wenn diese mangelfrei erbracht sind. Der Architekt
hat dies im Prozeß vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen.
2. 2. Ist die Werkleistung mangelfrei erbracht, kann der Auftraggeber
demgegenüber einwenden, daß die Leistung unabhängig von ihrer Mangelfreiheit
für ihn nicht brauchbar oder ihre Verwertung nicht zumutbar ist. Er hat
diesen Nachweis führen.
(Fundstellen: BGHZ 136, 33-40, NJW 1997, 3017-3018, ZfBR 1997, 293-295,
BauR 1997, 1060-1062)
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Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR
290/95
§§ 1, 4 Abs. 4 HOAI
1. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind aufgrund der für ihren
Geltungsbereich maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 10, §§
1 und 2 MRVG auf natürliche und juristische Personen unter der Voraussetzung
anwendbar, daß sie Architekten- und Ingenieuraufgaben erbringen, die
in der HOAI beschrieben sind.
2. Sie sind nicht anwendbar auf Anbieter, die neben oder zusammen mit
Bauleistungen auch Architekten-oder Ingenieur Leistungen erbringen.
3. Einen Ausnahmefall, in dem die Unterschreitung der Mindestsätze zulässig
ist, liegt vor, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles
unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den
Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist.
4. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das
die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, so verhält sich
der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich.
Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem geltendmachen
der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit
der Vereinbarung vertraut hat und Vertrauen durfte und er sich darauf
in einer Weise eingerichtet hat, daß ihm die Zahlung des Differenzbetrages
zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und
Glauben nicht zugemutet werden kann.
(Fundstellen: BGHZ 136, 1-11, NJW 1997, 2329-2331, BauR 1997, 677-680,
ZfBR 1997, 250-253)
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Urteil vom 9. Januar 1997 - Az: VII ZR 48/96
Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG, § 31 Abs. 2 Halbs. 1 HOAI
1. § 31 Abs. 2 Halbs. 1 HOAI ist mangels Ermächtigung nichtig, soweit
die Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen für Projektsteuerungsleistungen
davon abhängig gemacht wird, daß sie "schriftlich" und "bei
Auftragserteilung" getroffen worden sind.
2. Der Anwendungsbereich von § 31 HOAI ist nicht auf den Fall beschränkt,
daß ein Architekt oder Ingenieur neben preisrechtlich gebundenen Leistungen
auch solche der Projektsteuerung übernimmt.
(Fundstellen: BGHZ 134, 239-244, NJW 1997, 1694-1695, BauR 1997, 497-499,
ZfBR 1997, 187-188)
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Urteil vom 19. Dezember 1996 - VII ZR 233/95
§§ 15 Abs. 1, 15 Abs. 2 Nr. 1 HOAI, §§ 278, 631, 633, 635 BGB,
1.1. Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können aufgrund
eines Mehrheitsbeschlusses der Gemeinschaft Zahlung eines Kostenvorschusses
zur Mängelbeseitigung und des Schadensersatzes für Mangelfolgeschäden
an alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen.
1.2. Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die nicht zu den
Ersterwerbern gehören, sind nur befugt, Zahlung an die Mitglieder der
Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen, wenn sie Inhaber der geltend
gemachten Gewährleistungsansprüche sind oder wenn die Inhaber der Ansprüche
sie dazu ermächtigt haben, die Ansprüche geltend zu machen.
1.3. Im Regelfall ist zu vermuten, daß Zweiterwerber von den Ersterwerbern
dazu stillschweigend ermächtigt sind, Zahlung an die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft
zu verlangen.
2.1. Ein Architekt haftet für das fehlerhafte Bodengutachten eines Sonderfachmannes
nicht schon deshalb, weil er den Sonderfachmann im eigenen Namen beauftragt
hat.
2.2. Ein Architekt haftet für ein fehlerhaftes Gutachten eines von ihm
beauftragten Sonderfachmannes als seines Erfüllungsgehilfen nach den
werkvertraglichen Gewährleistungsregeln, wenn die Klärung der Gutachterfrage
zu seinen vertraglichen Pflichten gehört. Ob das der Fall ist, ergibt
sich nicht ohne weiteres durch eine Bezugnahme auf die in § 15 Abs. 1
und Abs. 2 HOAI beschriebenen Leistungsbilder, sondern aus einer Auslegung
des Architektenvertrages nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des
bürgerlichen Vertragsrechts.
2.3. Hat der Architekt sich zur Klärung der Gutachterfrage gegenüber
seinem Auftraggeber nicht vertraglich verpflichtet, haftet er für ein
fehlerhaftes Gutachten des von ihm beauftragten Sonderfachmannes nach
den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, wenn der Fehler auf
seinen unzureichenden Vorgaben beruht, wenn er einen unzuverlässigen
Sachverständigen ausgewählt hat oder wenn er Mängel des Gutachtens
nicht beanstandet, die für ihn nach den von einem Architekten zu erwartenden
Kenntnissen erkennbar sind.
(Fundstelle: BauR 1997, 488-490, ZfBR 1997, 185-186, NJW 1997, 2173-2174)
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Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95
§§ 15, 17 HOAI, § 631 BGB
1. Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt sich
aus dem geschlossenen Vertrag, in der Regel also aus dem Recht des Werkvertrages.
Der Inhalt dieses Architekten-/Ingenieurvertrages ist nach den allgemeinen
Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln.
2. Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten-
und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten "Leistungsbilder"
sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe
nach.
Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist,
läßt sich daher nicht mit Gebührentatbeständen der HOAI begründen.
3. Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen
und besonderen Leistungen wird nur geregelt, wann der Architekt/Ingenieur
sich mit dem Grundhonorar begnügen muß und wann er, wenn die vertraglichen
Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, zusätzliches Honorar berechnen
darf. Normative Bedeutung für den Inhalt des Vertrages kommt dieser Unterscheidung
nicht zu.
(Fundstellen: BGHZ 133, 399-404, BauR 1997, 154-156, NJW 1997, 586-588,
ZfBR 1997, 74-75)
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Urteil vom 10. Oktober 1996 - I ZR 129/94
§ 4 HOAI, §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 1004 BGB
(Wettbewerbswidrigkeit eines beschränkten Architektenwettbewerbs bei
dem die Mindestsätze für Honorare nach der HOAI unterschritten werden;
Störerhaftung des Ausschreibenden sowie seine Inanspruchnahme durch die
zuständige Architektenkammer)
1. Ein nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband kann neben dem
Verletzer auch dann den Störer in Anspruch nehmen, wenn nicht dieser,
sondern nur der hauptverantwortlich Handelnde in einem Wettbewerbsverhältnis
zu seinen Verbandsmitgliedern steht.
2. Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit der Teilnahme eines Architekten
an einem beschränkten Wettbewerb, bei dem die Entwürfe nicht mit der
Mindestvergütung nach der HOAI entgolten werden.
3. Die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung wird bei Verstößen gegen
Verbotsnormen, denen der Störer nicht unterworfen ist, dadurch begrenzt,
daß die Erfüllung der in einem solchen Fall vorausgesetzten Prüfungspflichten
dem als Störer Inanspruchgenommenen zumutbar sein muß.
(Fundstellen: BauR 1997, 490-494, ZfBR 1997, 182-185, NJW 1997,
2180-2182)
Urteil vom 14. März 1996 - VII ZR 75/95
§§ 1, 4 Abs. 4 HOAI; § 305 BGB
(Beurteilung der Wirksamkeit eines nachträglichen bedingten Verzichts
auf vereinbartes Architektenhonorar)
Die nachträgliche Verzichtsvereinbarung über die Honorarforderung eines
Architekten, wonach der Architekt unter der Bedingung auf das vertraglich
vereinbarte Honorar verzichtet, daß das Bauvorhaben nicht durchgeführt
wird, richtet sich nicht nach der HOAI, sondern nach dem BGB.
(Fundstellen: NJW-RR 1996, 728-729, BauR 1996, 414-416, ZfBR 1996, 211-213)
Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 195/94
§ 8 Abs. 2 HOAI
(Bindung des Architekten an Honorarabschlagsrechnung)
An eine Honorarabschlagsrechnung ist der Architekt nicht wie an eine Schlußrechnung
gebunden.
(Fundstellen: ZfBR 1996, 37-38, NJW-RR 1996, 145, BauR 1996, 138-139)
Urteil vom 26. Januar 1995 - VII ZR 49/94
§ 31 HOAI, §§ 631, 632 BGB
((Projektsteuerungsvertrag gemäß HOAI als Werkvertrag)
Allein aus der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (Honorar für erzielte
Einsparungen) für Projektsteuerungsleistungen kann nicht hergeleitet
werden, daß ein Projektsteuerungsvertrag ein Werkvertrag ist.
(Fundstellen: NJW-RR 1995, 855-856, ZfBR 1995, 189, BauR 1995, 572-573)
Urteil vom 27. Oktober 1994 - VII ZR 217/93
§§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 2 HOAI
(Architektenhonorar: Abweisung der Honorarklage mangels Fälligkeit als
derzeit unbegründet; Prüffähigkeit einer auf Kostenschätzung beruhenden
Honorarschlußrechnung; Darlegungslast des Architekten bei Vorenthaltung
der Berechnungsgrundlagen durch den Auftraggeber und substantiiertes Bestreiten)
1. Mangels Fälligkeit kann eine Honorarklage nur als zur Zeit unbegründet
abgewiesen werden.
2. Eine Honorarabschlußrechnung, die auf Schätzungen beruhende Angaben
enthält, kann ausnahmsweise schon dann für den Auftraggeber prüffähig
sein, wenn der Architekt alle ihm zugänglichen Unterlagen sorgfältig
auswertet und der Bauherr die fehlenden Angaben anhand seiner Unterlagen
unschwer ergänzen kann.
3. Kann der Architekt die in seiner Schlußrechnung genannten anrechenbaren
Kosten insgesamt oder teilweise nur schätzen, weil er die Grundlagen
für ihre Ermittlung in zumutbarer Weise nicht selbst beschaffen kann,
und erteilt ihm Auftraggeber vertragswidrig die erforderlichen Auskünfte
nicht und stellt er ihm die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen nicht
zur Verfügung, genügt der Architekt seiner Darlegungslast, wenn er die
geschätzten Berechnungsgrundlagen vorträgt. Unter diesen Voraussetzungen
obliegt es dem beklagten Auftraggeber, die geschätzten anrechenbaren
Kosten in der Weise zu bestreiten, daß er unter Vorlage der Unterlagen
die anrechenbaren Kosten konkret berechnet.
(Fundstellen: BGHZ 127, 254-262, NJW 1995, 399-401, BauR 1995, 126-129,
ZfBR 1995, 73-75)
Urteil vom 14. Juli 1994 - VII ZR 30/94
§ 4 Abs. 4, § 69 HOAI
(Ingenieurhonorarberechnung bei Untervergabe von Teilen eines Gesamtauftrags)
Vergibt ein Ingenieur Teile seines Gesamtauftrages an andere Ingenieure,
so werden deren Leistungen nach den anrechenbaren Kosten der ihnen übertragenen
Teilwerke berechnet, nicht anteilig nach den anrechenbaren Kosten des
Gesamtprojektes.
(Fundstellen: NJW-RR 1994, 1295-1296, ZfBR 1994, 280-281, BauR 1994,
787-789)
Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93
§§ 10 Abs. 2, 20, 24 HOAI, § 649 BGB
(Anforderungen an die Schlußrechnung bei vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages
sowie zur Darlegungs- und Beweislast für tatsächlich erbrachte Leistungen)
1. Verlangt ein Architekt nach vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages
gemäß § 649 BGB für nicht erbrachte Leistungen Honorar, wird die Honorarforderung
grundsätzlich erst dann fällig, wenn der Architekt eine prüfbare Schlußrechnung
über sein Honorar für die bereits erbrachten und die nicht erbrachten
Leistungen erteilt hat.
2. Die Schlußrechnung ist für den Auftrag insgesamt zu erteilen; sie
ist nur prüffähig, wenn die Abschlagszahlungen in der Schlußrechnung
ausgewiesen sind.
3. Verlangt der Architekt eine besondere Vergütung für mehrere Vor-
und Entwurfsplanungen nach § 20 HOAI oder einen Zuschlag für Umbauten
oder Modernisierungen nach § 24 HOAI, dann ist eine Honorarschlußrechnung
nur ordnungsgemäß, wenn in der Rechnung diese Honoraranteile gesondert
aufgeführt und deren Voraussetzungen prüffähig angegeben sind.
4. Bei der vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrages trägt der
Architekt die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm bis zur Beendigung
als tatsächlich erbracht abgerechneten Leistungen.
(Fundstellen: ZfBR 1994, 219-220, BauR 1994, 655-657, NJW-RR 1994,
1238-1239)
Urteil vom 21. April 1994 - VII ZR 144/93
§ 10 Abs. 4, § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI
(Architektenhonorar für Gebäude der Ortsvermittlungsstelle der Post:
Anrechenbarkeit der Kosten für die technische Einrichtung; Anrechnungskriterien
der HOAI)
Die technische Einrichtung einer Ortsvermittlungsstelle der Deutschen
Bundespost - Telekom - gehörte bei der seinerzeit geltenden Fassung der
HOAI zu den Einrichtungen nach § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI.
1. § 10 Abs. 4 HOAI hat das funktionsfähige Gebäude insgesamt als Werk
des Architekten im Auge, das auch in den Teilen sein Werk ist, die zum
Gebäude gehören aber nicht von ihm geplant wurden, so etwa Telefonanlagen,
Aufzugsanlagen, Sicherungseinrichtungen. Zu diesen Anlagen gehören auch
solche, die einer besonderen Zweckbestimmung dienen wie Bühnenvorhänge
im Theater. Allen diesen Anlagen ist gemeinsam, daß sie nicht lediglich
im Gebäude untergebracht sind, sondern daß sie das geplante Gebäude
erst funktionsfähig machen.
2. Die unter § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI fallenden Anlagen und Einrichtungen
sind regelmäßig nicht für die Funktionsfähigkeit des geplanten Gebäudes
erforderlich. Sie sind vielmehr nur in dem Gebäude untergebracht. Wegen
des fehlenden Zusammenhangs mit dem geplanten Gebäude besteht bei ihnen
kein Anlaß, beim Honorar ohne eigene Leistungen des Architekten den Wert
der Anlage zu berücksichtigen.
3. Die Ortsvermittlungsstelle ist eine technische Anlage, die in dem Gebäude
lediglich untergebracht ist. Das Gebäude ist auch ohne sie funktionsfähig.
(Fundstellen: NJW-RR 1994, 1043-1044; ZfBR 1994, 208-209, BauR 1994,
654-655)
Urteil vom Februar 1994 - VII ZR 20/93
§ 15 Abs. 2 Nr. 9 HOAI, §§ 276 Abs. 1, 631, § 638 Abs. 1 S. 1
HOAI
(Architektenhaftung: Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit bei Hinweisen
auf Baumängel; Teilabnahmeverlangen nach der Bauüberwachung)
1. Der mit der Objektüberwachung betraute Architekt ist zu erhöhter
Aufmerksamkeit verpflichtet, wenn sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte
für Baumängel ergeben (Fortführung der ständigen Rechtsprechung, vergleiche
BGH, Urteil vom 26.09.1985, VII ZR 50/84, BauR 1986, 112, 113 = ZfBR 1986,
17, 18 und BGH, Urteil vom 11.03.1971, VII ZR 132/69, BauR 1971, 131,
132).
2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Architektenwerkes.
Zur abnahmefähigen Herstellung des Architektenwerkes gehören auch die
Leistungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 9 HOAI, soweit der Architektenvertrag
diese umfaßt. Eine Teilabnahme nach Abschluß der Leistungsphase 8 kann
der Architekt nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung verlangen.
(Fundstellen: BGHZ 125, 111-116, NJW 1994, 1276-1278, ZfBR 1994, 131-132,
BauR 1994, 392-394)
Urteil vom 28. Oktober 1993 - VII ZR 192/92
§§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 3 HOAI, §§ 126, 151 BGB
(Architektenvertrag: Schriftformerfordernis für pauschale Abrechnung
der Nebenkosten; Form der Annahme eines Angebots zum Schuldbeitritt)
1. Nebenkosten können pauschal nur abgerechnet werden, wenn die Beteiligten
dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart haben. Dazu genügen
ein schriftliches Angebot und eine schriftliche Annahme auf unterschiedlichen
Schriftstücken nicht (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24.11.1988, VII
ZR 313/87, BauR 1989, 222 = ZfBR 1989, 104 und BGH, Urteil vom 12.10.1989,
VII ZR 303/88, BauR 1990, 101 = ZfBR 1990, 64).
2. Das Angebot eines Schuldbeitritts bedarf nach der Verkehrssitte im
allgemeinen keiner Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden.
(Fundstellen: ZfBR 1994, 1, BauR 1994, 131-133)
Urteil vom 18. März 1993 - VII ZR 176/92
§ 15 Abs. 1 HOAI
(Verstoß gegen Koppelungsverbot durch vergütungspflichtigen Planungsvertrag
im Vorfeld des Abschlusses eines Grunderwerbs- und Baubetreuungsvertrags)
1. Vereinbaren die Parteien eines angestrebten Baubetreuungsvertrages,
daß der Baubetreuer zunächst die Leistungen nach Phasen 1 und 2 des
§ 15 Abs 1 HOAI zu erbringen hat, und sieht der Planungsvertrag für
den Fall, daß der Bauinteressent die vorgesehenen Bauleistungen nicht
in Anspruch nimmt, eine Honorierung der Planungsleistung vor, verstößt
der Planungsvertrag in der Regel nicht gegen das Koppelungsverbot des
Art. 10 § 3 MietRVerbG, auch wenn der Baubetreuer das zu bebauende Grundstück
"an der Hand" hat.
(Fundstellen: ZfBR 1993, 186-187, BauR 1993, 490-492, NJW 1993, 2240-2241)
Urteil vom 5. November 1992 - VII ZR 50/92
§ 242 BGB
(Architektenvertrag: Folgen für Berichtigung einer Schlußrechnung wegen
Unterschreitens der Mindestsätze)
1. Unterschreitet ein Architekt in seiner Schlußrechnung die Mindestsätze
der HOAI , so entfällt nicht schon deswegen ein etwaiges schutzwürdiges
Vertrauen des Auftraggebers in die Richtigkeit der Schlußrechnung.
(Fundstellen: NJW 1993, 661-662, ZfBR 1993, 68-74, BauR 1993, 239-241)
Urteil vom 5. November 1992 - VII ZR 52/91
§ 8 Abs. 1 HOAI, § 242 BGB
(Bindung des Architekten an die Honorarschlußrechnung: Einzelfallprüfung
von Nachforderungen unter dem Gesichtspunkt schutzwürdigen Vertrauens
und unzulässiger Rechtsausübung)
1. Erteilt ein Architekt nach der HOAI eine Schlußrechnung, so liegt
darin regelmäßig die Erklärung, daß er seine Leistung abschließend
berechnet habe. Eine Nachforderung zur Schlußrechnung stellt nicht stets
ein treuwidriges Verhalten nach § 242 BGB dar. Es müssen in jedem Einzelfall
die Interessen des Architekten und die des Auftraggebers umfassend geprüft
und gegeneinander abgewogen werden (Einschränkung BGH, Urteil vom 06.05.1985,
VII ZR 320/84, WM IV 1985, 1002 = BauR 1985, 582 = ZfBR 1985, 222 = NJW-RR
1986, 18 und BGH, Urteil vom 01.03.1990, VII ZR 132/89, WM IV 1990, 1424
= BauR 1990, 382 = ZfBR 1990, 189 = NJW-RR 1990, 725).
2. Auf Vertrauen wird sich der Auftraggeber im Regelfall insoweit nicht
berufen können, als er selbst alsbald die mangelnde Prüffähigkeit der
Schlußrechnung rügt, da er in diesem Fall in die Schlußrechnung gerade
kein Vertrauen setzt.
(Fundstellen: BGHZ 120, 133-141, NJW 1993, 659-661, ZfBR 1993, 66-68,
BauR 1993, 236-239)
Urteil vom 30. April 1992 - VII ZR 159/91
§ 4 HOAI, § 145 BGB
(Rahmenvertrag mit Verhandlungspflicht im Architektenrecht: Haftung des
Generalübernehmers bei Nichtabschluß eines Einzelvertrags mit Pauschalhonorar
im Rahmen der HOAI nach unentgeltlichen Planungsleistungen des Architekten)
1. Die Vereinbarung eines Architekten mit einem Generalübernehmer, wonach
der Architekt für mehrere Bauvorhaben Planungsleistungen auf eigenes
Risiko erbringen soll, während der Generalübernehmer sich verpflichtet,
bei Durchführung eines Bauvorhabens mit dem Architekten über einen Vertrag
mit einem nach der HOAI zu berechnenden Pauschalhonorar zu verhandeln,
kann ein Rahmenvertrag sein.
2. Führt der Generalübernehmer ein Bauvorhaben nach Abschluß der Planungsleistungen
des Architekten aus und lehnt er den Abschluß eines Vertrages ohne sachlichen
Grund ab, so kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein.
(Fundstellen: BauR 1992, 531-533, NJW-RR 1992, 977-978, ZfBR 1992,
215-216)
Urteil vom 2. Mai 1991 - I ZR 227/89
§ 4 HOAI, § 1 UWG, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
(Wettbewerbsrechtliche Störerhaftung einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft
wegen der Unterbietung der Mindesthonorarsätze der HOAI nahelegender
Ingenieurhonoraranfragen - Honoraranfrage)
1. Eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft (hier: eine Stadt)
ist wettbewerbsrechtlich als Störer zur Unterlassung verpflichtet, wenn
sie im Zusammenhang mit der Erschließung eines Baugebiets Honoraranfragen
an Ingenieure richtet, die so abgefaßt sind, daß sie zu einer wettbewerbswidrigen
Unterbietung der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure (HOAI) führen können.
(Fundstellen: BauR 1991, 638-642, NJW-RR 1991, 1258-1260)
Urteil vom 17. Januar 1991 - VII ZR 47/90
§§ 15 Abs. 2 Nr. 1, 15 Abs. 2 Nr. 2 HOAI
(Architektenvertrag: Verpflichtung des Architekten zur Ermittlung des
Kostenrahmens)
1. Zur Aufgabe des Architekten, frühzeitig den wirtschaftlichen Rahmen
der Planung abzustecken.
(Fundstellen: ZfBR 1991, 104, BauR 1991, 366-367, NJW-RR 1991, 664)
Urteil vom 1. März 1990 - VII ZR 132/89
§§ 1, 4, 8 HOAI
(Beseitigung der Bindungswirkung der Honorarschlußrechnung durch Vorbehalt)
Zur Frage, ob ein Vorbehalt in der Honorarschlußrechnung des Inhalts,
daß der Architekt auf ein Honorar für Mehrleistungen verzichte, wenn
sein Auftraggeber das geforderte Resthonorar unverzüglich überweise,
die Bindungswirkung der Honorarschlußrechnung aufheben oder einschränken
kann (im Anschluß an BGH, Urteil vom 06.05.1985, VII ZR 320/84, ZfBR
1985, 222, 223 = BauR 1985, 582, 583/584 und BGH, Urteil vom 12.10.1989,
VII ZR 98/88, ZfBR 1990, 19, 20 = BauR 1990, 97, 99).
Orientierungssatz
Ob und wann ein derartiger Vorbehalt den Vertrauensschutz des Auftraggebers
beseitigen oder beschränken kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles
ab, vor allem von den Vertragsverhandlungen der Parteien, dem Inhalt des
Architektenvertrages sowie den Besonderheiten der Vertragsdurchführung.
Ein derartiger Vorbehalt kann den durch die Schlußrechnung begründeten
Vertrauensschutz des Auftraggebers nur dann einschränken, wenn der Auftraggeber
aufgrund des Inhalts des Vorbehalts und der besonderen Umstände des Einzelfalles
das Risiko abschätzen kann, aus welchem Rechtsgrund, für welche Leistungen
und in welcher Höhe der Architekt eine zusätzliche Honorarforderung
möglicherweise nachträglich verlangen wird. Nicht ausreichend ist jedenfalls
ein unbestimmter Vorbehalt, der auch im Zusammenhang mit den genannten
Umständen des Einzelfalles dem Auftraggeber keine hinreichende Grundlage
für die Beurteilung des Risikos etwaiger Nachforderungen bietet.
(Fundstellen: BauR 1990, 382-383, NJW-RR 1990, 725-726, ZfBR 1990,
189-190)
Urteil vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 70/89
§ 25 Abs. 3 S. 1 (Fassung vom 17.09.1976), § 25 Abs. 3 S. 3 (Fassung
vom 17.09.1967),§ 25 Abs. 3 S. 1 (Fassung vom 17.07.1984), § 25 Abs.
3 S. 2 (Fassung vom 17.07.1984), § 25 Abs. 2 (Fassung vom 17.03.1988),
§ 6 Abs 2, § 4 Abs 4, § 10, § 11, § 15, § 16 HOAI
(Architektenhonorar für raumbildenden Ausbau: Berechnungsgrundlage bei
Unwirksamkeit der Zeithonorarvereinbarung mangels Schriftform; geringstmöglicher
Vergütungszuschlag gemäß § 25 Abs. 3 a.F. = § 25 Abs. 2 n.F. nicht
Bestandteil der als vereinbart geltenden Mindestsätze des Werthonorars.)
1. Das Honorar für raumbildenden Ausbau richtet sich, wenn die Vereinbarung
eines Zeithonorars unwirksam ist, weil es am schriftlichen Abschluß des
Vertrages fehlt, nach den Mindestsätzen der §§ 10 ff. HOAI und nicht
nach den Mindestsätzen des § 6 Abs. 2 HOAI.
2. Der nach § 25 Abs. 3 a.F. HOAI = § 25 Abs. 2 n.F. HOAI mögliche,
an der unteren Grenze liegende Vergütungszuschlag gehört - wie der des
§ 24 HOAI - nicht zu den Mindestsätzen i.S. des § 4 Abs. 4 HOAI (im
Anschluß an BGHZ Urteil vom 24.03.1983, VII ZR 171/82, BauR 1983, 281
= ZfBR 1983, 190 und BGH 1987-07-09, VII ZR 282/86, BauR 1987, 706 = ZfBR
1987, 284).
(Fundstellen: ZfBR 1990, 75-76, NJW-RR 1990, 277-278, BauR 1990, 236-239)
Urteil vom 9. November 1989 - VII ZR 252/88
§ 4 Abs. 3 HOAI, § 134 BGB
(Anspruch auf Höchstsätze bei höchstsatzüberschreitender Honorarvereinbarung)
1. Ist die schriftlich getroffene Vereinbarung eines Pauschalhonorars
gem. § 4 Abs. 3 HOAI unwirksam, weil die in der HOAI festgelegten Höchstsätze
überschritten werden, ohne daß die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen,
so ist die Vereinbarung nicht etwa insgesamt nichtig. Der Architekt kann
vielmehr die Höchstsätze verlangen.
(Fundstellen: ZfBR 1990, 72-73, NJW-RR 1990, 276-277, BauR 1990, 239-241)
Urteil vom 12. Oktober 1989 - VII ZR 303/88
§§ 7 Abs. 3, 9 HOAI (1985) § 103 Abs. 3 HOAI
(Abrechnen von Nebenkosten sowie Anspruch auf Mehrwertsteuererstattung)
1. Eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten kommt nur dann in Betracht,
wenn die Beteiligten diese Abrechnungsart bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart haben.
2. Die Erstattung der Mehrwertsteuer auf das Honorar aus Architektenverträgen,
die vor dem 1.1.1985 abgeschlossen worden sind, kann nur verlangt werden,
wenn die Erstattung bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden
ist (Anschluß BGH, 1988-11-24, VII ZR 313/87, BauR 1989, 222).
(Fundstellen: BauR 1990, 101-102, ZfBR 1990, 64)
Urteil vom 12. Oktober 1989 - VII ZR 98/88
§§ 10 Abs. 2, 4 Abs. 4 HOAI
(Berechnung des Architektenhonorars nach Mindestsätzen aufgrund vom Sachverständigen
ermittelter durchschnittlicher Baukosten statt der nach § 10 Abs.
2 HOAI anrechenbaren Kosten)
1. Zur Frage, wann ausnahmsweise nach Treu und Glauben die Berechnung
der nach § 10 Abs. 2 HOAI maßgeblichen Kostenansätze durch ein Sachverständigengutachten
ersetzt werden kann.
Orientierungssatz
1. Der Berechnung der Mindestsätze einer Honorarforderung nach § 4 Abs.
4 HOAI können ausnahmsweise abweichend von § 10 Abs. 2 HOAI die von
einem Sachverständigen nach einem anerkannten Verfahren anhand des umbauten
Raums ermittelten durchschnittlichen Baukosten zugrundegelegt werden,
wenn die nachträgliche Rekonstruktion der nach § 10 Abs. 2 HOAI maßgeblichen
Kostenansätze praktisch nicht möglich und auch nicht zumutbar ist, weil
das Bauwerk aufgrund eines Pauschalauftrags mit einem anderen Architekten
fertiggestellt worden ist.
(Fundstellen: ZfBR 1990, 19-20, NJW-RR 1990, 90, BauR 1990, 97-99)
Urteil vom 24. November 1988 - VII ZR 313/87
§§ 4 Abs. 1, 9 HOAI, § 126 Abs. 2 BGB
(Schriftformerfordernis nach HOAI - schriftliche Auftragsbestätigung;
Form der Umsatzsteuererstattungsvereinbarung)
1. Soweit in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
für Vereinbarungen der Vertragsparteien Schriftform vorgeschrieben ist,
wird diesem Erfordernis durch bloße Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung
nicht genügt.
2. Die nach der bis 31. Dezember 1984 geltenden Fassung des § 9 HOAI
notwendige Vereinbarung über die Erstattung der Umsatzsteuer war nur
wirksam, wenn sie schriftlich getroffen worden ist (Fortführung BGH,
1982-02-25, VII ZR 116/81, NJW 1982, 1595 Nr 13).
Fundstellen: BauR 1989, 222-225, ZfBR 1989, 104-110)
Urteil vom 21. Januar 1988 - VII ZR 239/86
§ 4 HOAI
1. Eine bei Auftragserteilung wirksam getroffene Honorarvereinbarung kann
vor Beendigung der Architektentätigkeit bei unverändertem Leistungsziel
nicht abgeändert werden (im Anschluß an BGH, 1985-05-06, VII ZR 320/84,
ZfBR 1985, 222 = BauR 1985, 582; BGH, 1986-09-25, VII ZR 324/85, ZfBR
1986, 283 = BauR 1987, 112 und BGH, 1987-07-09, VII ZR 282/86, ZfBR 1987,
284 = BauR 1987, 706).
(Fundstellen: NJW-RR 1988, 725-726, NJW-RR 1988, 725-726, BauR 1988,
364-366)
Urteil vom 17. Dezember 1987 - VII ZR 307/86
§ 15 HOAI, § 631 BGB , §§ 3, 5 AGBG
(Auslegung einer formularmäßigen Verpflichtungserklärung zur Übertragung
von Architektenleistungen)
1. Füllt ein Bauherr einen Vordruck aus, wonach er einen Architekten
bevollmächtigt, für ein bestimmtes Bauvorhaben
"die erforderlichen Verhandlungen mit den zuständigen Behörden
und Stellen sowie den Nachbarn zu führen und insbesondere Rückfragen
im Baugenehmigungsverfahren ... zu erledigen",
und verpflichtet er sich im Anschluß daran formularmäßig, dem Architekten
"die Architektenleistungen (Planungs-, Ausführungs- und Überwachungsleistungen)
für das oben bezeichnete Bauvorhaben auf der Grundlage des noch abzuschließenden
Architektenvertrages zu übertragen",
so kommt damit lediglich ein Vorvertrag des Inhalts zustande, daß der
Abschluß des eigentlichen Architektenvertrages - jedenfalls ab Leistungsphase
5 des § 15 HOAI - von der tatsächlichen, der freien Entscheidung des
Bauherrn unterliegenden Durchführung des Bauvorhabens abhängig sein
soll.
(Fundstellen: BGHZ 102, 384-391, NJW 1988, 1261-1262, NJW-RR 1988,
654-654, BauR 1988, 234-237)
Urteil vom 9. Juli 1987 - VII ZR 282/86
§ 4 Abs. 4 HOAI
(Unwirksamkeit des vor Beendigung der Architektentätigkeit geschlossenen
Honorarvergleichs)
1. Ein vor Beendigung der Architektentätigkeit über die Honorarforderung
abgeschlossener Vergleich fällt unter die Regelung des § 4 Abs. 4 HOAI
(im Anschluß an BGH, 19850506, VII ZR 320/84, BauR 1985, 582 = ZfBR 1985,
222; BGH, 19860925, VII ZR 324/85, BauR 1987, 112 = ZfBR 1986, 283).
(Fundstellen: BauR 1987, 706-708, NJW-RR 1987, 1374-1375, ZfBR 1987,
284-286)
Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR 324/85
§ 4 Abs. 4 HOAI
1. Ein nach Beendigung der Architektentätigkeit über die Honorarforderung
abgeschlossener Vergleich fällt nicht unter die Regelung des § 4 Abs.
4 HOAI.
(Fundstellen: NJW-RR 1987, 13-13, ZfBR 1986, 283-284, BauR 1987, 112-113)
Urteil vom 19. Juni 1986 - VII ZR 221/85
§ 8 Abs. 1 HOAI
1. Auch bei vorzeitiger Beendigung eines Architektenvertrages wird das
Architektenhonorar erst fällig, wenn der Architekt eine prüfbare Honorarschlußrechnung
erteilt hat.
(Fundstellen: BauR 1986, 596-598, NJW-RR 1986, 1279-1280)
Urteil vom 19. Juni 1986 - VII ZR 260/84
§ 10 Abs. 3 Nr. 4 HOAI
(Einbeziehung alter Gebäudeteile in Umbau)
1. Soweit bei einem Umbau stehenbleibende Gebäudeteile mitverarbeitet
werden, gelten die ortsüblichen Preise als anrechenbare Kosten im Sinne
des § 10 Abs. 3 Nr. 4 HOAI.
(Fundstellen: BauR 1986, 593-596, NJW-RR 1986, 1214-1216, ZfBR 1986,
233-235)
Urteil vom 19. Juni 1986 - VII ZR 160/84
§ 10 HOAI
(Anrechenbare Kosten im Sinne von § 10 HOAI)
1. Soweit bei einem Umbau stehenbleibende Gebäudeteile mitverarbeitet
werden, gelten die ortsüblichen Preise als anrechenbare Kosten im Sinne
des § 10 Abs. 3 Nr. 4 HOAI.
(Fundstellen : ZfBR 1986, 153-153)
Urteil vom 6. Mai 1985 - VII ZR 320/84
§§ 1, 4 Abs. 1, 4 Abs. 2, 4 Abs. 4, § 8 HOAI
(Anwendung der HOAI auf Werkverträge zwischen Architekten/Ingenieuren;
Unzulässigkeit einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung
nach Auftragserteilung; Bindung des Architekten an die Schlußrechnung)
1. Die HOAI ist auch auf einen Werkvertrag über Architektenleistungen
oder Ingenieurleistungen anzuwenden, die ein selbständig tätig werdender
Architekt/Ingenieur für einen anderen Architekten/Ingenieur zu erbringen
hat.
2. Eine bei Auftragserteilung versäumte Vereinbarung, wonach von den
Mindesthonorarsätzen abgewichen werden soll, kann für einen noch unerledigten
Auftrag nicht nachgeholt werden, soweit die Fiktion des § 4 Abs. 4 HOAI
außer Kraft gesetzt werden soll.
3. Daß der Architekt nach Treu und Glauben an seine Schlußrechnung,
die er in Kenntnis der für die Berechnung seiner Vergütung maßgeblichen
Umstände erteilt hat, grundsätzlich gebunden ist, gilt auch für den
Geltungsbereich der HOAI (Ergänzung BGH, 1974-03-07, VII ZR 35/73, BGHZ
62, 208; Ergänzung BGH, 1977-10-13, VII ZR 262/75, NJW 1978, 319).
(Fundstellen: BauR 1985, 582-584, ZfBR 1985, 222-228, NJW 1986, 845-845,
NJW-RR 1986, 383-383)
Urteil vom 18. April 1985 - VII ZR 25/84
§ 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI
(Kein zusätzliches Architektenhonorar für Prüfung von Elementplänen
im Rahmen der Ausführungsplanung)
1. Hat der Architekt innerhalb der ihm übertragenen Ausführungsplanung
(§ 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI) Elementpläne für Fertigbetonteile auf Übereinstimmung
mit seinen Ausführungsplänen zu prüfen, so kann er dafür jedenfalls
dann keine zusätzliche Vergütung beanspruchen, wenn diese Leistungen
Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten erfaßt sind, gleichviel,
ob der Ersteller der Elementpläne zu den "an der Planung fachlich
Beteiligten" gehört oder nicht.
(Fundstellen: BauR 1985, 584-585, ZfBR 1985, 228-228)
Urteil vom 28. März 1985 - VII ZR 180/84
§§ 1, 4 Abs. 4 HOAI
(Formfreie Vereinbarung einer Bedingung für Architektenhonorar)
1. Eine Absprache, wonach der Architekt zunächst "auf eigenes Risiko"
arbeiten und eine Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen nur
bei Eintritt einer bestimmten Bedingung erhalten soll, fällt nicht unter
§ 4 Abs. 4 HOAI und bedarf deshalb auch nicht der Schriftform.
(Fundstellen: BauR 1985, 467-468, ZfBR 1985, 181-182, NJW 1985, 2830-2830)
Urteil vom 24. März 1983 - VII ZR 171/82
§§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 2, 4 Abs. 3, 4 Abs. 4, 15 Abs. 1, 24 HOAI
(Umbauzuschlag und Modernisierungszuschlag nur bei Vereinbarung)
1. Jede - nicht nur die 20 vH übersteigende - Erhöhung des Honorars
für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 24 HOAI muß
bei Auftragserteilung vereinbart werden. Ob eine mündliche Absprache
genügt, bleibt offen.
(Fundstellen: BauR 1983, 281-283, NJW 1983, 1736-1737, ZfBR 1983, 190-191)
Urteil vom 25. Februar 1982 - VII ZR 116/81
§ 4 Abs. 2, 4 Abs. 4, 9 HOAI, § 13 Abs. 2 UStG (1980)
(Architektenvertrag - Erstattung der Mehrwertsteuer nur bei ausdrücklicher
Vereinbarung)
1. Der Auftragnehmer kann die Mehrwertsteuer auch dann nur bei entsprechender
ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber erstattet verlangen,
wenn ihm gem. § 4 Abs. 4 HOAI lediglich die jeweiligen Mindestsätze
zustehen.
(Fundstellen: BauR 1982, 293-294, NJW 1982, 1595-1595, ZfBR 1982, 125-126)
Urteil vom 5. November 1981 - VII ZR 216/80
§§ 10, 15, 16 HOAI, §§ 134, 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2, 818 Abs.
3 BGB, Art. 10 § 3 MietRVerbG
(Architektenvertrag: Unwirksamkeit - Bereicherung des Bauherrn)
1. Zum Umfang der Bereicherung des Bauherrn, wenn der Architektenvertrag
gemäß Art. 10 § 3 MietRVerbG unwirksam ist.
Orientierungssatz
(Bereicherung des Bauherrn)
1. Hat der Architekt eine Leistung erbracht, obwohl ihm kein Auftrag erteilt
worden ist, oder obwohl der Architektenvertrag wegen eines Verstoßes
gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig ist, kann er den
Wert der Leistung nach Bereicherungsgrundsätzen ersetzt verlangen (Ergänzung
BGH, 1977-11-10, VII ZR 321/75, BGHZ 70, 12).
(Fundstellen: BauR 1982, 83-86, NJW 1982, 879-881, ZfBR 1982, 20-22)
Urteil vom 22. Oktober 1981 - VII ZR 310/79
§ 628, 631 Abs. 2 BGB, § 15 Abs. 2 HOAI
(Architektenvertrag über Bauführung: Werkvertrag - Dienstvertrag)
1. Auch der Architektenvertrag, der nur die Bauführung umfaßt, ist Werkvertrag
(Fortführung BGH, 1974-03-07, VII ZR 217/72, BGHZ 62, 204; Abweichung
BGH, 1972-07-06, VII ZR 138/71, BGHZ 59, 163; Abweichung BGH, 1960-04-21,
VII ZR 97/59, NJW 1960, 1198; Abweichung BGH, 1964-11-12, VII ZR 11/63).
Fundstellen: BGHZ 82, 100-110, BauR 1982, 79-83, NJW 1982, 438-440,
ZfBR 1982, 15-18)
Entscheidungen
zum Bauvertragsrecht
Urteil vom 20.01.2000 - VII ZR 46/98
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag enthaltene
Vereinbarung, wonach der Auftragnehmer, wenn er in Verzug gerät, für
jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5%, höchstens
jedoch 5% der Auftragssumme zu bezahlen hat, ist unwirksam. (Fundstellen:
NJW 2000, 2106)
Urteil vom 21.10. 1999 - VII ZR 185/98
§§ 6 Nr. 1, 6 Nr. 2 VOB/B, §§ 278, 642 BGB
1. Der Auftragnehmer hat in der Behinderungsanzeige anzugeben, ob und
wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden
müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.
2. Die Behinderungsanzeige dient der Information des Auftraggebers über
die Störung. Er soll gewarnt und es soll ihm die Möglichkeit gegeben
werden, die Behinderung abzustellen.
3. Ob und welche Verbindlichkeit den Auftraggeber gegenüber dem Nachunternehmer
trifft, ist nach der jeweiligen vertraglichen Gestaltung zu beurteilen.
Geht es um Fristüberschreitungen, bedürfen die Vertragsbestimmungen
der Auslegung, ob der Auftraggeber die Verpflichtung übernommen hat,
das Bauwerk zu den vereinbarten Fristen als für die Nachunternehmerleistung
geeignet zur Verfügung zu stellen. Allein die Vereinbarung von Vertrasgfristen
reicht dazu nicht aus.
4. § 642 BGB ist bei aufrechterhaltenem Vertrag neben § 6 Nr. 6 VOB/B
anwendbar.
5. Der Auftraggeber kann dem Nachunternehmer aus § 642
BGB haften, wenn er durch das Unterlassen einer bei der Herstellung des
Werks erforderlichen und ihm obliegenden Mitweirkungshandlung in den Verzug
der Annahme kommt (abweichend von BGHZ 95, 128 = NJW 1985, 2475 = LM §
6 VOB/B 1973 Nr. 7).
(Fundstellen: NJW 2000, 1336, NZBau 2000, 187)
________________________________________________________________________
BGH
BauR 1997, 154 – Bedeutung der HOAI für Auslegung des Architektenvertrages
Tragwerksplaner hatten über den Auftrag über die Erstellung der
Schal- und Bewehrungsplanung hinaus nach einer Lösung für die Aufnahme
eines Fassadenreinigungsgerätes auf dem Dach des Gebäudes zu suchen.
Sie erstellten in Ausführung dieses Auftrages eine statische Nachtragsberechnung
und einen Schal- und Bewehrungsplan betreffend eine auf der Dachabdichtung
zu errichtende Stahlbetonplatte für das Reinigungsgerät. Die Ausbildung
dieser Betonplatte stellte sich als fehlerhaft heraus, weil zur Dachabdichtung
hin weder ein Gleitlager noch zur Dachbrüstung hin eine Dehnfuge erstellt
worden war. Dahingehende Eintragungen fehlten in dem von den Tragwerksplanern
erstellten Schal- und Bewehrungsplan.
Frage war nun, ob die Tragwerksplaner die fehlenden Fugen und Gleitlager
hätten mitplanen müssen. Das Berufungsgericht hatte dazu festgestellt,
daß die Tragwerksplaner nicht damit beauftragt worden waren, die fehlenden
Fugen und Gleitlager ebenfalls mit zu planen. Zur Begründung wurde darauf
verwiesen, daß diese Planungsleistungen Besondere Leistungen nach der
HOAI seien und ein Ingenieurauftrag sich regelmäßig nur auf die Grundleistungen
beschränke, sofern nicht eine ausdrückliche Beauftragung mit Besonderen
Leistungen zweifelsfrei feststünde.
Dieser Argumentation hat der BGH eine Absage erteilt und durch eine Auslegung
des Vertrages festgestellt, daß die Tragwerksplaner die fehlenden Fugen
und Gleitlager hätten mitplanen müssen, unabhängig davon, ob sie für
diese Leistungen eine zusätzliche Vergütung erhalten haben oder hätten
erhalten können. Ob die Voraussetzungen für eine zusätzliche Vergütung
für Besondere Leistungen vorlagen, spiele für die Leistungsverpflichtung
selbst keine Rolle.
Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen und
Besonderen Leistungen wird nur geregelt, wann der Architekt sich mit dem
Grundhonorar begnügen muß und wann er, wenn die vertraglichen Voraussetzungen
dem Grunde nach erfüllt sind, zusätzliches Honorar berechnen darf. Normative
Bedeutung für den Inhalt dieses Vertrages kommt dieser Unterscheidung
nicht zu.
Praxistip: Der Architekt muß klären, ob die ihm übertragenen Leistungen
im vereinbarten Grundhonorar enthalten sind oder ob er dafür besondere
Vergütung verlangen kann. Ist Letzteres der Fall, muß er die Voraussetzungen
des § 5 Abs. 4 HOAI beachten, d. h. eine schriftliche Honorarvereinbarung
abschließen, um sich den zusätzlichen Honoraranspruch zu sichern.
BGH BauR 1997, 488:
1. Gehört die Klärung einer Gutachterfrage zu den vertraglichen
Verpflichtungen des Architekten?
2. Die Bedeutung der HOAI für die Auslegung des Architektenvertrages
Der Architekt hatte vor Abschluß des Architektenvertrages mit dem Bauherrn
eine Baugrunduntersuchung in Auftrag gegeben. Das erstellte Gutachten
war fehlerhaft, weil der Gutachter das Grundwasser als Schichtwasser angesehen
und bezeichnet hatte. Demzufolge wurde anstelle der erforderlichen wasserundurchlässigen
Wanne eine wasserdurchlässige Ausführung geplant und ausgeführt. Wegen
der fehlenden Dichtigkeit trat Grundwasser in die Tiefgarage ein. Die
Der BGH mußte sich mit der Frage auseinandersetzen, ob der Architekt
auch für Mängel des Gutachters einzustehen hatte. Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn die vom Gutachter begutachtete Frage nach den Bodenverhältnissen
auch zu dem vom Architekten geschuldeten Werkerfolg gehört. Dies wiederum
hängt vom Inhalt des abgeschlossenen Architektenvertrages und den daraus
resultierenden Pflichten der Vertragsparteien ab, die sich nicht nach
den Leistungsbildern der HOAI, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen
des bürgerlichen Vertragsrechts richten. Mit Blick darauf, daß die Vertragsparteien
die Verpflichtung des Architekten hinsichtlich der Untersuchung der Bodenverhältnisse
im Architektenvertrag nicht hinreichend beschrieben hatten, mußte der
BGH eine Vertragsauslegung vornehmen, um zu klären, was der Architekt
zu leisten hatte. Im Rahmen dieser Auslegung war zu entscheiden, ob die
Ermittlung der Bodenverhältnisse Fachkenntnisse voraussetzt, die typischerweise
von einem Architekten zu erwarten oder ob hier spezielle Fachkenntnisse
eines Sonderfachmanns notwendig waren.
Auch aus diesem Urteil wird ersichtlich, daß der BGH die Leistungsbilder
der HOAI für die Bestimmung des geschuldeten Leistungsinhalts nicht heranzieht
und damit erneut klarstellt, daß die HOAI für die Auslegung des Vertrages
nicht - zumindest nicht ohne weiteres - heranzuziehen ist.
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