Entscheidungen zum Architekten- und Ingenieurrecht

Urteil vom 6. Juli 2000 - VII ZR 160/99
§ 22 HOAI

Einer getrennten Berechnung nach § 22 Abs. 1 HOAI bedarf es für eine prüfbare Schlußrechnung schon deshalb, um gebäudebezogen aufzugliedern, ob und gegebenenfalls welche Kosten gemäß § 10 HOAI voll, gemindert oder gar nicht Grundlage der Honorarberechnung sein sollen (vgl. BGH, Urteil v. 25.11.1999 - VII ZR 388/97-, BauR 2000, 291 = ZfBR 2000, 173).

(Fundstellen: BauR 2000, 1513)



Urteil vom 6. Juli 2000 - VII ZR 82/98
§ 635 BGB

1. Zum Umfang der Pflicht des Architekten, der mit der uneingeschränkten Bauaufsicht beauftragt ist.

2. Zum Beginn der Verjährungsfrist für die gegen einen Architekten oder Ingenieur gerichteten Gewährleistungsansprüche.

3. Hat der Architekt möglicherweise seine Verpflichtung zur Bauaufsicht verletzt, so hat er den Auftraggeber auf die Möglichkeit eines Anspruchs wegen fehlerhafter Bauaufsicht hinzuweisen.

(Fundstellen: BauR 2000, 1513-1515)

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Urteil vom 15. Juni 2000 - VII ZR 212/99
§ 635 BGB

Der mit der Planung beauftragte Architekt muß dem ausführenden Unternehmer besonders schadensträchtige Details einer Abdichtung gegen drückendes Wasser (hier: Abdichtung mit Dickbeschichtung) in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlichen.

(Fundstellen: BauR 2000, 1330-1332)

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Urteil vom 18. Mai 2000 - VII ZR 69/99
§§ 8, 10 HOAI

Zu den Anforderungen an die Prüfbarkeit der Architektenschlußrechnung, wenn der Auftraggeber selbst Architekt ist.

(Fundstellen: BauR 2000, 1511-1512)

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Urteil vom 18. Mai 2000 - VII ZR 125/99
§§ 1, 4 Abs. 2 HOAI

Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind für die Höhe der Vergütung maßgeblich, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung in den Leistungsbildern der HOAI beschrieben ist. Die Zuordnung des Vertrages zu den Vertragstypen des Besonderen Teils des Schuldrechtes ist für die Frage der Anwendbarkeit der Mindest- und Höchstsätze für die Höhe der Vergütung unerheblich.

(Fundstellen: BauR 2000, 1512-1513)

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Urteil vom 18. Mai 2000 - VII ZR 436/98
§ 631 BGB

Wird ein Gebäude umgebaut und modernisiert, so schuldet der Architekt regelmäßig eine Bauaufsicht, die sich an den Besonderheiten einer Altbausanierung zu orientieren hat.

(Fundstellen: BauR 2000, 1217-1219)

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Urteil vom 06. April 2000 - VII ZR 455/98
Art. 10 § 3 MietRVerbG

1. Verpflichtet sich der Erwerber eines Grundstücks im Kaufvertrag, die auf eigenes Risiko erbrachte Baugenehmigungsplanung eines Architekten zu vergüten, ist die Vereinbarung auch dann gemäß Art. 10 § 3 MietRVerbG unwirksam, wenn der Erwerber die Planung nicht verwerten muß (im Anschluß an BGH, Urteil vom 7.10.1982 - VII ZR 24/82 -, BauR 1983, 93 = NJW 1983, 227 = ZfBR 1982, 258)

2. Ein Vertrag, in dem der Veräußerer des Grundstücks dem Architekten verspricht, darauf hinzuwirken, daß der Erwerber ihm die im Rahmen der Bebauung zu vergebenden Architektenleistungen in Auftrag geben wird, ist nicht ohne weiteres unwirksam.

(Fundstellen: BauR 2000, 1213-1216)

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Urteil vom 30. März 2000 - VII ZR 213/99
§ 8 Abs. 1 HOAI

Die Honorarschlußrechnung des Architekten wird nur fällig, wenn die Rechnung prüffähig ist. Dazu reicht aus, daß die vom Architekten vorgelegten Unterlagen zusammen mit der Schlußrechnung alle Angaben enthalten, die der Afutraggeber zur Beurteilung der Frage benötigt, ob das geltend gemachte Honorar den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend abgerechnet worden ist. Es bedarf insbesondere keiner Kostenfestsetllung nach DIN 276 (im Anschluß an die Senatsurteile vom 11.11.1999 - VII ZR 73/99-, BauR 2000, 589 = ZfBR 2000, 172 und vom 18.06.1998 - VII ZR 189/97 -, BauR 1998, 1108 = ZfBR 1998, 299).

(Fundstellen: BauR 2000, 1216-1217)

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Urteil vom 16. Dezember 1999 - VII ZR 392/96
§ 4 Abs 1 HOAI

Wird ein Architekten- oder Ingenieurvertrag übernommen, bedarf es für den wirksamen Übergang einer schriftlichen Honorarvereinbarung nicht erneut der Schriftform.

(Fundstellen: BauR 2000, 592-594)

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Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 388/97
§§ 8 Abs 1, 9 Abs 2, 10 Abs 2 HOAI

1. Legt der Architekt der Honorarermittlung lediglich die anrechenbaren Kosten des Bauwerks (DIN 276 Kostengruppe 3) zugrunde, bedarf es zur Prüffähigkeit seiner Schlußrechnung keiner Angaben zu den übrigen Kostengruppen (Anschluß BGH, Urteil vom 18.06.1998, VII ZR 189/97, BGHZ 139, 111).
2. Die Prüffähigkeit einer Architektenschlußrechnung kann nicht deshalb verneint werden, weil aus ihr nicht hervorgeht, ob der Architekt bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten die Umsatzsteuer gemäß § 9 Abs 2 HOAI herausgerechnet hat.

(Fundstellen: BauR 2000, 591-592)

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Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 73/99
§ 8 Abs 1 HOAI

Ein Architektenhonorar wird auch bei vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages erst fällig, wenn der Architekt eine prüfbare Schlußrechnung erteilt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19.06.ö1986 - VII ZR 221/85 - BauR 1986, 596).
Weder die Vorlage einer nicht prüfbaren Rechnung, noch die späte Vorlage einer prüfbaren Rechnung bedeuten für sich alleine treuwidrige Verhaltensweisen des Architekten.
Vielmehr müssen zusätzliche Umstände gegeben sein, um aus Gründen von Treu und Glauben rechtliche Folgen einer Fälligkeit des Honoraranspruchs für einen Zeitpunkt annehmen zu können, in dem eine prüfbare Honorarschlußrechnung des Architekten noch nicht vorgelegen hat.

(Fundstellen. BauR 2000, 589-591)

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Urteil vom 28. Oktober 1999 - VII ZR 326/98
§ 8 Abs 1 HOAI, § 649 Satz 2 BGB

1. Auch Architekten und Ingenieure müssen mit der Schlußrechnung die ersparten Aufwendungen aus einem gekündigten Werkvertrag konkret abrechnen, wenn sie die Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB fordern (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21.12.1995, VII ZR 198/94, BGHZ 131, 362 und BGH, Urteil vom 08.02.1996, VII ZR 219/94, BauR 1996, 412 = ZfBR 1996, 200).

2. Personalkosten gehören grundsätzlich nur dann zu den ersparten Aufwendungen, wenn sie infolge der Kündigung nicht mehr aufgewendet werden müssen. Der Architekt muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er durch anderweitigen Einsatz des Personals erwirbt.

3. Der Architekt muß sich grundsätzlich nicht solche Personalkosten anrechnen lassen, die dadurch entstehen, daß er eine rechtlich mögliche Kündigung des Personals nicht vorgenommen hat.

4. Ersparte Kosten freier Mitarbeiter oder Subunternehmer muß der Architekt konkret vertragsbezogen ermitteln. Ein aus der Vergütung nach HOAI berechneter durchschnittlicher Stundensatz ist keine tragfähige Grundlage für diese Berechnung.

5. Der Architekt muß sich diejenigen sachlichen, projektbezogenen Aufwendungen als Ersparnis anrechnen lassen, die er infolge der Kündigung nicht hat und die mit der Vergütung abgegolten werden. Es genügt in der Regel, wenn er die Sachmittel zusammenfassend so beschreibt und bewertet, daß der Auftraggeber in der Lage ist, die Richtigkeit des dafür angesetzten Betrages beurteilen zu können.

6. Anderweitigen Erwerb muß der Architekt nachvollziehbar und ohne Widerspruch zu den Vertragsumständen angeben. Zur Offenlegung seiner Geschäftsstruktur ist er nicht von vornherein verpflichtet.

7. Die Nichtberücksichtigung der Abschlagszahlung in einer Schlußrechnung führt nur dann zur fehlenden Prüffähigkeit, wenn das Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers deren Berücksichtigung erfordert (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 09.06.1994, VII ZR 87/93, BauR 1994, 655 = ZfBR 1994, 219).

(Fundstellen: BauR 2000, 430-435)

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Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 206/98
§ 8 Abs 1 HOAI, § 649 Satz 2 BGB

Rechnet der Architekt nach Kündigung des Vertrages gemäß BGB § 649 S 2 ab, genügt seine Schlußrechnung den Anforderungen an die Prüfbarkeit, wenn sie bei den als erspart anzurechnenden Aufwendungen im Sinne des BGB § 649 S 2 die Personalkosten nach Stundenzahl und Stundenkosten ausweist. Eine weitere Zuordnung nach Leistungsphasen ist grundsätzlich nicht erforderlich.

(Fundstellen: NJW 2000, 205-206 ; BauR 2000, 126-128 ;ZfBR 2000, 47-48)

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Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 231/97
§ 10 Abs 2 HOAI

1. Legt der Architekt seiner Schlußrechnung eine Kostenermittlungsart zugrunde, die nicht dem § 10 Abs. 2 HOAI entspricht, ist die Rechnung prüfbar, wenn der sachkundige Auftraggeber den der Höhe nach nicht bezweifelten Angaben die anrechenbaren Kosten entnehmen kann.
2. Die berechtigten Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers, die für die Anforderungen an die Prüfbarkeit der Schlußrechnung des Architekten maßgeblich sind, sind nach der jeweiligen Sachkunde des Auftraggebers zu beurteilen.

(Fundstellen: NJW 2000, 206-207; BauR 2000, 124-126; ZfBR 2000, 46-47)

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Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 162/97
§§ 195, 635, 638 Abs. 1 BGB

Liegt ein nicht mehr nachbesserungsfähiger Mangel eines Architektenwerkes vor, kann der Besteller des Architektenwerkes Schadensersatz nach BGB § 635 geltend machen. Dieser Anspruch setzt eine Abnahme nicht voraus. Er unterliegt der dreißigjährigen Regelverjährung nach BGB § 195.

(Fundstellen: NJW 2000, 133-134; BauR 2000, 128-130)

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Urteil vom 2. September 1999 - VII ZR 225/98
§ 31 HOAI

1. Ein Vertrag über Leistungen der Projektsteuerung begründet eine besondere Vertrauensstellung des Projektsteuerers.
2. Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann gerechtfertigt sein, wenn diese Vertrauensbeziehung gestört ist.

(Fundstellen: NJW 2000, 202-203; BauR 1999, 1469-1470; ZfBR 2000, 34-39)

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Urteil vom 8. Juli 1999 - VII ZR 194/98
§ 10 Abs. 2 Nr. 2 HOAI

Maßgebend für die Berechnung des Honorars ist auch bei Kündigung jeweils die Kostenermittlungsart, die der jeweiligen Leistungsphase zur Zeit der Kündigung entspricht (im Anschluß an BGH, 1998-04-16, VII ZR 176/96, BauR 1998, 813 = ZfBR 1998, 239).
Ist danach zutreffend nach dem Kostenanschlag abgerechnet, ändert sich an der Maßgeblichkeit des Kostenanschlags nichts dadurch, daß nach Rechnungsstellung eine Kostenfeststellung vorgelegt wird.

(Fundstellen: NJW 1999, 3493-3494; BauR 1999, 1467-1468; ZfBR 2000, 33)

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Urteil vom 24. Juni 1999 - VII ZR 229/98
§§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI

1. Orientiert sich das Gliederungsschema einer Kostenschätzung an der DIN 276 April 1981, kann die Prüffähigkeit einer Honorarschlußrechnung des Architekten nicht deshalb verneint werden, weil nicht das Formularmuster der DIN 276 verwendet wurde.
2. Ob die in der Kostenschätzung angesetzten Preise richtig sind, ist keine Frage der Prüfbarkeit, sondern der sachlichen Richtigkeit.

(Fundstellen: NJW 2000, 207-208; BauR 1999, 1318-1319; ZfBR 2000, 30; NJW-RR 1999, 1541-1542)

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Urteil vom 6. Mai 1999 - VII ZR 379/97
§ 10 Abs. 1 HOAI, § 134 BGB

1. Die für die anrechenbaren Kosten des Objektes gemäß § 10 Abs 1 HOAI maßgeblichen Kosten werden durch den Vertragsgegenstand bestimmt und begrenzt.
2. Eine Vergütungsvereinbarung, die vorsieht, daß zu den anrechenbaren Kosten des Vertragsgegenstandes Kosten eines Objektes der Berechnung des Honorars zugrunde gelegt werden sollen, das nicht Gegenstand des Auftrages ist, ist unwirksam.

(Fundstellen: NJW-RR 1999, 1107-1108; BauR 1999, 1045-1046; ZfBR 1999, 312-313)

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Urteil vom 15. April 1999 - VII ZR 309/98
§ 4 Abs 2 HOAI

Ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI liegt nicht schon dann vor, wenn die Vertragspartner sich duzende Mitglieder desselben Tennisvereins sind und wenn der Architekt sich im Ruhestand befindet.

(Fundstellen: NJW-RR 1999, 1108-1109; BauR 1999, 1044-1045; ZfBR 1999, 272-273)

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Urteil vom 25. März 1999 - VII ZR 397/97
§ 15 Abs. 2 Nr. 4 HOAI, §§ 631, 633 BGB

1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung (im Anschluß an BGH, 1998-02-19, VII ZR 236/96, ZfBR 1998, 186 = BauR 1998, 579 = NJW-RR 1998, 952; BGH, 1999-02-25, VII ZR 190/97; vgl auch BGH, 1992-03-19, III ZR 117/90, BGHR BGB § 631 Architektenpflichten 2).

2. Die Parteien eines Architektenvertrages können im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, daß und in welchen Punkten die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig sein muß. Von einer solchen Vereinbarung kann jedoch nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden.

3. Die Unsicherheit der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Chancen eines Vorhabens bei der Genehmigung, die aus den in § 34 Abs. 1 BauGB verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffen resultiert, rechtfertigt es nicht, den Architekten im Verhältnis zum Bauherrn von vornherein von seiner eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zur Erbringung einer genehmigungsfähigen Planung freizustellen.

4. Der Architekt, der für ein Vorhaben i.S.d. § 34 BauGB eine genehmigungsfähige Planung verspricht, hat seine Planung so zu erstellen, daß sie als zulässig i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt werden kann, also innerhalb eines etwaigen Beurteilungsspielraums liegt. Erst dann erfüllt er seine vertragliche Pflicht.

(Fundstellen: NJW-RR 1999, 1105-1107; BauR 1999, 1195-1198; ZfBR 1999, 315-317)

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Urteil vom 5. November 1998 - VII ZR 191/97
§ 8 Abs. 2 HOAI, §§ 196 Abs. 1 Nr. 7, 198, 201, 241 BGB,

1.1. Abschlagsforderungen verjähren selbständig.

1.2. Verjährte Abschlagsforderungen können von dem Architekten als Rechnungsposten in die Schlußrechnung eingestellt und geltend gemacht werden.

2. Eine Abschlagsforderung wird erst fällig, wenn dem Auftraggeber eine prüffähige Abschlagsrechnung zugegangen ist.

3.1. Abschlagsforderung und Schlußforderung sind unterschiedliche Streitgegenstände.

3.2. Die Umstellung einer Klage auf Abschlagsforderung in eine Klage auf Schlußforderung ist eine Klageänderung im Sinne des ZPO § 263.

(Fundstellen: NJW 1999, 713; BauR 1999, 267-268; ZfBR 1999, 98-99)

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Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 91/97
§§ 68, 73 HOAI, § 631 BGB

1. Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen.
2. Die Auslegung des Werkvertrages und der Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Architekten oder Ingenieurs können nicht in einem Vergleich der Gebührentatbestände der HOAI und der vertraglich vereinbarten Leistungen bestimmt werden.

(Fundstellen: NJW 1999, 427-428; BauR 1999, 187-189; ZfBR 1999, 92-93 )

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Urteil vom 8. Oktober 1998 - VII ZR 296/97
§§ 8 Abs. 1, 10 HOAI

Die Prüffähigkeit der Schlußrechnung ist kein Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit ergeben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. In welchem Umfang die Schlußrechnung aufgeschlüsselt werden muß, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt.

(Fundstellen: NJW-RR 1999, 95-96; BauR 1999, 63-64; ZfBR 1999, 37)

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Urteil vom 17. September 1998 - VII ZR 160/96
§ 10 HOAI

1. Die Beurteilung der Prüffähigkeit einer Architektenschlußrechnung setzt voraus, daß das Gericht hinreichende Feststellungen zu den Grundlagen der rechtlichen Prüffähigkeit getroffen hat. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit der Rechnung können von der Anspruchsgrundlage abhängen, auf die der Architekt seine Forderung stützen kann.

2. Ist die Architektenschlußrechnung nur hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen nicht prüffähig, kann die auf die erbrachten Leistungen gestützte Honorarklage nicht als derzeit unbegründet abgewiesen werden.

(Fundstellen: NJW-RR 1999, 312; BauR 1999, 265-266; ZfBR 1999, 88)

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Urteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97
§ 10 HOAI

1. Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Architektenschlußrechnung ergeben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen Umfang und Differenzierung der für die Prüfbarkeit erforderlichen Angaben der Schlußrechnung.

2. Die Anforderungen an Kostenermittlungen als Anknüpfungstatbestand für die Berechnung des Architektenhonorars müssen nicht die gleichen sein wie die an Kostenermittlungen, die als Architektenleistungen zu honorieren sind.

3. Für die Kostenermittlung im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung ist für den konkreten Fall zu prüfen, was die berechtigten Informationsinteressen des Auftraggebers an Umfang und Differenzierung der Angaben erfordern.

4. Anforderungen an die Ermittlung der anrechenbaren Kosten dienen allein der Überprüfung der Rechnungsstellung. Für diesen Zweck genügt eine Aufstellung, aus der ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls welche Kosten gemäß  § 10 HOAI voll, gemindert oder gar nicht Grundlage der Honorarberechnung sein sollen.

(Fundstellen: BGHZ 139, 111-115; NJW 1998, 3123-3124; ZfBR 1998, 299-300; BauR 1998, 1108-1110)

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Urteil vom 16. April 1998 - VII ZR 176/96
§§ 10 Abs. 2 Nr. 2, 62 Abs. 2 Nr. 1, 69 Abs. 2 Nr. 2 HOAI

Maßgeblich für die Berechnung des Honorars sind jeweils die Kostenermittlungsarten, die in der jeweiligen Leistungsphase der HOAI dem Leistungsumfang entsprechen, der vertraglich vereinbart ist.

(Fundstellen: BauR 1998, 813-814; NJW 1998, 2672-2673; ZfBR 1998, 239)

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Urteil vom 19. Februar 1998, Az.: VII ZR 236/96
§ 8 Abs. 1 HOAI, §§ 242, 305, 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB

1. Ist der Erwerb eines Grundstücks rechtlich oder tatsächlich nur durch den Nachweis oder die Vermittlung eines Maklers möglich, und macht der Makler den Erwerb des Grundstücks von einem Auftrag an einen Architekten abhängig, dann verstößt der mit dem Architekten geschlossene Vertrag gegen das Koppelungsverbot des Mietrechtsverbesserungsgesetzes.

2.1. Der Architekt, der sich dazu verpflichtet hat, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen, schuldet eine dem Vertrag entsprechende genehmigungsfähige Planung.

2.2. Auflagen der Genehmigungsbehörde, die auf eine vom Vertrag abweichende Bauausführung hinauslaufen, begründen einen Mangel des Architektenwerkes, wenn deshalb eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist.

3. Die Parteien eines Architektenvertrages können im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, daß der Honoraranspruch des Architekten erst entsteht, wenn der Auftraggeber das Bauvorhaben ausführt.

4. Ein Architekt ist nicht schon deshalb unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens daran gehindert, eine Nachforderung zur Schlußrechnung geltend zu machen, weil der Auftraggeber die mangelnde Prüffähigkeit der Schlußrechnung nicht alsbald, sondern erst im Prozeß rügt.

(Fundstellen: BauR 1998, 579-582;ZfBR 1998, 186-192; NJW-RR 1998, 952-954)

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Urteil vom 22. Januar 1998, Az.: VII ZR 259/96
§ 10 Abs. 2 HOAI, §§ 634, 635 BGB

1. Ein Mangel des Architektenwerks kann vorliegen, wenn, gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung, übermäßiger Aufwand getrieben wird oder wenn die geschuldete Optimierung der Nutzbarkeit eines Gebäudes, beispielsweise Verhältnis Nutzflächen/Verkehrsflächen nicht erreicht wird. Vorgaben des Bauherrn insoweit sind auch dann verbindlich, wenn sie erst im Laufe des Planungsprozesses gemacht werden.

2. Die Verweisung der HOAI auf die DIN 276 ist eine statische Verweisung auf die Fassung 1981. Liegt einer Architektenrechnung die DIN 276 in der Fassung von 1993 zugrunde, so ist sie deshalb in aller Regel nicht prüffähig.

(Fundstellen: NJW 1998, 1064-1065; BauR 1998, 354-356; ZfBR 1998, 149-150)

Anm.: Der BGH hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt: " zu Unrecht hat der Kläger seiner Abrechnung die DIN 276 (1993) zugrunde gelegt. Maßgebend ist die DIN 276 i. d. F. von 1981, auf die § 10 Abs. 2 HOAI verweist. Diese Verweisung ist statisch. Mit Rücksicht auf diesen formalen Mangel ist die Rechnung des Klägers derzeit nicht prüffähig."

Damit liegt mit dieser Entscheidung erstmalig eine höchstrichterliches Urteil über die Frage, ob auch eine Kostenermittlung nach der DIN 276 in der Fassung von 1993 zur Prüffähigkeit einer Architektenrechnung führen kann, vor. Der BGH hat diese Frage zu Recht verneint, und dies mit der statischen Verweisung der HOAI auf die Fassung der DIN 276 (1981) begründet.

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Urteil vom 08. Januar 1998 - VII ZR 141/97

1. Es ist Aufgabe des Architekten, die Bauwünsche seines Auftraggebers zu ermitteln und dementsprechend zu planen.

2. Wünscht der Auftraggeber eine andere Art der Gestaltung (hier: Zugang zum Aufzug über das Haupttreppenhaus statt über das Nebentreppenhaus), ist der Architekt verpflichtet, den Auftraggeber über die technischen Möglichkeiten aufzuklären, mit denen dessen Zielvorstellungen verwirklicht werden können. Im Rahmen eines bestehenden Architektenvertrages ist es nicht erforderlich, den Architekten damit gesondert zu beauftragen.

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Urteil vom 04. Dezember 1997 - VII ZR 187/96

1. Der Beitritt eines Dritten zu einem Vertrag ist nur wirksam, wenn sich die Vertragsparteien und der Dritte über den Vertragsbeitritt geeinigt haben.

2. Ist ein Architekt Verwender einer nach dem AGB Gesetz unwirksamen Klausel über die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, nach der das auf diese Leistungsanteil entfallende Honorar abzüglich pauschal 40 % für ersparte Aufwendungen ohne Regelung des Gegenbeweises vereinbart ist, dann kann er selbst nicht mehr als 60 % seines Honorars verlangen, wenn sich nach den Grundsätzen über die Abrechnung vorzeitig beendeter Architektenverträge ein Honorar ergeben sollte, das 60 % der Forderung übersteigt.

(Fundstellen: BauR 1998, 357-359; ZfBR 1998, 142-143; NJW-RR 1998, 594-595)

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Urteil vom 04.September 1997 - VII ZR 177/96
§ 1 HOAI

Verpflichtet sich in der Auftragnehmer, sämtliche tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß ein Mieteobjekt in Wohnungseigentum umgewandelt und als Wohnungseigentum veräußert werden kann, dann sind die Preisvorschriften der HOAI auf den Auftragnehmer nicht anwendbar, weil die vereinbarte Leistung erheblich von dem einen Architektenvertrag prägenden Werkerverfolg abweicht.

(Fundstellen: ZfBR 1998, 94; BauR 1998, 193-195; NJW 1998, 1228-1229)

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Urteil vom 24. September 1997 - XII ZR 234/95
§§ 126, 566 BGB

1. Die Schriftform des § 126 BGB erfordert keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Urkunde, wenn sich deren Einheit aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nr. Regierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt.

2. § 566 BGB stellt keine darüber hinausgehenden Anforderungen an die äußere Beschaffenheit der Vertragsurkunde.

(Fundstellen: BGHZ 136, 357-373; NJW 1998, 58-62)

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Urteil vom 18. September 1997, Az.: VII ZR 300/96
§ 8 HOAI, §§ 631, 634, 635 BGB

1. Ist der Architekt zu nächst nur mit einer Entwurfsplanung als einem selbst ständigen Architektenwerk beauftragt und erhält der später den Auftrag, eine Genehmigungsplanung zu erstellen (sogenannte stufenweise Beauftragung), so kann er Honorar führen eine als solche mangelfreie Entwurfsplanung auch dann verlangen, wenn ihm die Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung nicht gelingt.

2. Auch bei Mängeln des Architektenwerks braucht der Auftraggeber nur die Mangelerscheinungen vorzutragen. Er braucht deshalb auch nicht die Mangelerscheinungen dem Planungs - oder dem Aufsichtsfehler des Architekten zuzuordnen.

3. Stellt der Auftraggeber eine Architektenrechnung als im Ergebnis sachlich und rechnerisch richtig außer Streit, so kann er mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung nicht mehr einwenden. Die Prüffähigkeit der Architektenrechnung ist kein Selbstzweck.

4. Die Regelung  des Einigungsvertrages Anlage 1, Kapitel V, Sachgebiet A, Abschnitt III, Ziffer 2 und 3 ist schon dann anwendbar, wenn ein Architekt von einer ihm Geschäftsverkehr als Niederlassung auftretenden Einheit aus Verträge über Objekte im Beitrittsgebiet schließt. Ob die vereinbarte Planungsleistung dann tatsächlich im Beitrittsgebiet erstellt worden ist, ist ebenso bedeutungslos wie die personelle Besetzung der Niederlassung.

(Fundstellen: BGHZ 136, 342-346; BauR 1997, 1065-1067; NJW 1998, 135-136; ZfBR 1998, 25-26)

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Urteil vom 21. August 1997, Az.: VII ZR 13/96
§§ 4 Abs. 2,  5 Abs. 5 HOAI

1. Die Voraussetzungen eines Ausnahmefall des im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI liegen nicht schon dann vor, wenn sich im Laufe der geschäftlichen Zusammenarbeit der Vertragsparteien Umgangsformen entwickeln, die als freundschaftlich zu bezeichnen sind.

2. In die fehlende Aufklärung des Architekten über die mögliche Unwirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung, die die Mindestsätze unterschreitet, begründet jedenfalls dann keinen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers aus vor vertraglicher Pflichtverletzung auf Ersatz des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen, wenn der Auftraggeber keine wirksame Vereinbarungen hätte treffen können, die die Mindestsätze unterschreitet.

3. Der Anspruch auf Honorierung der ersetzenden besonderen Leistungen erfordert, soweit die Leistungen zu den vertraglich vereinbarten Leistungen gehören, keine gesonderte Honorarvereinbarung.

(Fundstellen: NJW-RR 1997, 1448-1450; ZfBR 1997, 305-307; BauR 1997, 1062-1065)

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Urteil vom 03. Juli 1997, Az.: VII ZR 319/95
§ 287 ZPO

1. Behauptet der bauleitende Architekt, er habe während einer achtmonatigen erstattungsfähigen Überschreitung der Bauzeit fünf Bauingenieure mit ihrer vollen Arbeitskraft mit der örtlichen Bauaufsicht betraut, und bestreitet dies der Bauherr mit der unter Beweis gestellten Darlegung, die Bauingenieure seien in der fraglichen Zeit " nur sporadisch " tätig gewesen und stattdessen führen andere Bauprojekte eingesetzt worden, so muß der Architekt die behaupteten Tätigkeiten der Bauingenieure im einzelnen, d. h. nach Zeit (Tagen, Stunden), Personen und Tätigkeitsinhalten darlegen und unter Beweis stellen.

2. Hat das Gericht eine Überschreitung der Bauzeit um 7,3 Monate errechnet, dann geht eine pauschalierende Aufrundung auf acht Monate über den Rahmen möglicher Schätzungen hinaus, wenn diese bezogen auf die fünf Bauingenieure mehr als drei Monate Arbeitszeit eines Ingenieurs ausmacht.

(Fundstellen: BauR 1998, 184-185; NJW-RR 1997, 1377-1378)

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Urteil vom 03. Juli 1997, Az.: VII ZR 159/96
§§ 242, 635 BGB

 1. Übernimmt ein Architekt ausdrücklich die Pflicht, den Bauherrn unverzüglich zu benachrichtigen, wenn erkennbar wird, daß die zu erwartenden Baukosten überschritten werden, hat er seinen Auftraggeber auch auf eingetretene oder zu erwartende Kostensteigerungen hinzuweisen, die in einer bereits vorliegenden Kostenermittlung nicht berücksichtigt wurden.

2. Hat der Architekt in die Kosten zunächst auf lediglich 2,9 Mio. DM DM DM geschätzt und ist davon auszugehen, daß diese Kosten einige Monate später mit 4,24 Mio. DM anzunehmen waren, hätte dieser Kostenanstieg für den Architekten erkennbar sein müssen. Gemäß der von ihm übernommenen vertraglichen Verpflichtungen hätte er den Bauherrn auf diese außerordentliche Entwicklung hinweisen müssen. Unterläßt er den Hinweis, haftet der dem Bauherrn aus pVV.

(Fundstellen: NJW-RR 1997, 1376-1377; BauR 1997, 1067-1069; ZfBR 1998, 22-23)

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Urteil vom 30. Juni 1997, Az: II ZR 186/96
§ 249 BGB

1. Zum Umfang des Abzugs "neu für alt" bei Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung einer beschädigten Sache, wenn die Wiederherstellungskosten schadensbedingt erhöht waren (hier: Austausch eines einzelnen Dalbens aus einer Dalbengruppe).
2. Erfordert die Ersatzbeschaffung besondere Planungsleistungen, so kann der Geschädigte, der diese Leistungen durch eigene Angestellte selbst erbringt, den ihm dabei entstandenen Aufwand grundsätzlich nach den Honorarregelungen der HOAI abrechnen.

(Fundstellen: NJW 1997, 2879-2880; BauR 1997, 866-868)

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Urteil vom 05. Juni 1997 - VII ZR 124/96
§§ 5, 15 HOAI, §§ 242, 632 Abs. 1, 632 Abs. 2, § 633 BGB

1. 1. Wird ein Architekt auf Veranlassung des Bauherrn vor Abschluß eines in Aussicht genommenen Vertrages tätig, bedarf es der Prüfung, ob ihm ein Auftrag erteilt oder ob er ohne vertragliche Bindung akquisitorisch tätig ist. Ist ein Auftrag erteilt, ist zu klären, ob und in welcher Höhe eine Vergütung dafür geschuldet ist.

1. 2. Die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten sind, muß der Architekt darlegen und beweisen.

1. 3. Wird die Bauvoranfrage als isolierte Leistung in Auftrag gegeben, ist sie nicht gemäß § 632 Abs. 2 BGB nach der HOAI zu vergüten.

2. 1. Bei berechtigter Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund durch den Auftraggeber hat der Architekt Anspruch auf Vergütung für erbrachte Leistungen, wenn diese mangelfrei erbracht sind. Der Architekt hat dies im Prozeß vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen.

2. 2. Ist die Werkleistung mangelfrei erbracht, kann der Auftraggeber demgegenüber einwenden, daß die Leistung unabhängig von ihrer Mangelfreiheit für ihn nicht brauchbar oder ihre Verwertung nicht zumutbar ist. Er hat diesen Nachweis führen.

(Fundstellen: BGHZ 136, 33-40, NJW 1997, 3017-3018, ZfBR 1997, 293-295, BauR 1997, 1060-1062)

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Urteil vom 22. Mai 1997  - VII ZR 290/95
§§ 1, 4 Abs. 4 HOAI

1. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind aufgrund der für ihren Geltungsbereich maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 10, §§ 1 und 2 MRVG auf natürliche und juristische Personen unter der Voraussetzung anwendbar, daß sie Architekten- und Ingenieuraufgaben erbringen, die in der HOAI beschrieben sind.

2. Sie sind nicht anwendbar auf Anbieter, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten-oder Ingenieur Leistungen erbringen.

3. Einen Ausnahmefall, in dem die Unterschreitung der Mindestsätze zulässig ist, liegt vor, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist.

4. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, so verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und Vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, daß ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

(Fundstellen: BGHZ 136, 1-11, NJW 1997, 2329-2331, BauR 1997, 677-680, ZfBR 1997, 250-253)

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Urteil vom 9. Januar 1997 - Az: VII ZR 48/96
Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG, § 31 Abs. 2 Halbs. 1 HOAI

1. § 31 Abs. 2 Halbs. 1 HOAI ist mangels Ermächtigung nichtig, soweit die Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen für Projektsteuerungsleistungen davon abhängig gemacht wird, daß sie "schriftlich" und "bei Auftragserteilung" getroffen worden sind.

2. Der Anwendungsbereich von § 31 HOAI ist nicht auf den Fall beschränkt, daß ein Architekt oder Ingenieur neben preisrechtlich gebundenen Leistungen auch solche der Projektsteuerung übernimmt.

(Fundstellen: BGHZ 134, 239-244, NJW 1997, 1694-1695, BauR 1997, 497-499, ZfBR 1997, 187-188)

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Urteil vom 19. Dezember 1996 - VII ZR 233/95
§§ 15 Abs. 1, 15 Abs. 2 Nr. 1 HOAI, §§ 278, 631, 633, 635 BGB,

1.1. Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Gemeinschaft Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung und des Schadensersatzes für Mangelfolgeschäden an alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen.

1.2. Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die nicht zu den Ersterwerbern gehören, sind nur befugt, Zahlung an die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen, wenn sie Inhaber der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche sind oder wenn die Inhaber der Ansprüche sie dazu ermächtigt haben, die Ansprüche geltend zu machen.

1.3. Im Regelfall ist zu vermuten, daß Zweiterwerber von den Ersterwerbern dazu stillschweigend ermächtigt sind, Zahlung an die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen.

2.1. Ein Architekt haftet für das fehlerhafte Bodengutachten eines Sonderfachmannes nicht schon deshalb, weil er den Sonderfachmann im eigenen Namen beauftragt hat.

2.2. Ein Architekt haftet für ein fehlerhaftes Gutachten eines von ihm beauftragten Sonderfachmannes als seines Erfüllungsgehilfen nach den werkvertraglichen Gewährleistungsregeln, wenn die Klärung der Gutachterfrage zu seinen vertraglichen Pflichten gehört. Ob das der Fall ist, ergibt sich nicht ohne weiteres durch eine Bezugnahme auf die in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 HOAI beschriebenen Leistungsbilder, sondern aus einer Auslegung des Architektenvertrages nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts.

2.3. Hat der Architekt sich zur Klärung der Gutachterfrage gegenüber seinem Auftraggeber nicht vertraglich verpflichtet, haftet er für ein fehlerhaftes Gutachten des von ihm beauftragten Sonderfachmannes nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, wenn der Fehler auf seinen unzureichenden Vorgaben beruht, wenn er einen unzuverlässigen Sachverständigen ausgewählt hat oder wenn er Mängel des Gutachtens nicht beanstandet, die für ihn nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar sind.

(Fundstelle: BauR 1997, 488-490, ZfBR 1997, 185-186, NJW 1997, 2173-2174)

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Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95
§§ 15, 17 HOAI, § 631 BGB

1. Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag, in der Regel also aus dem Recht des Werkvertrages. Der Inhalt dieses Architekten-/Ingenieurvertrages ist nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln.

2. Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten "Leistungsbilder" sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach.
Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, läßt sich daher nicht mit Gebührentatbeständen der HOAI begründen.

3. Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen und besonderen Leistungen wird nur geregelt, wann der Architekt/Ingenieur sich mit dem Grundhonorar begnügen muß und wann er, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, zusätzliches Honorar berechnen darf. Normative Bedeutung für den Inhalt des Vertrages kommt dieser Unterscheidung nicht zu.

(Fundstellen: BGHZ 133, 399-404, BauR 1997, 154-156, NJW 1997, 586-588, ZfBR 1997, 74-75)

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Urteil vom 10. Oktober 1996 - I ZR 129/94
§ 4 HOAI, §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 1004 BGB

(Wettbewerbswidrigkeit eines beschränkten Architektenwettbewerbs bei dem die Mindestsätze für Honorare nach der HOAI unterschritten werden; Störerhaftung des Ausschreibenden sowie seine Inanspruchnahme durch die zuständige Architektenkammer)

1. Ein nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband kann neben dem Verletzer auch dann den Störer in Anspruch nehmen, wenn nicht dieser, sondern nur der hauptverantwortlich Handelnde in einem Wettbewerbsverhältnis zu seinen Verbandsmitgliedern steht.

2. Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit der Teilnahme eines Architekten an einem beschränkten Wettbewerb, bei dem die Entwürfe nicht mit der Mindestvergütung nach der HOAI  entgolten werden.

3. Die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung wird bei Verstößen gegen Verbotsnormen, denen der Störer nicht unterworfen ist, dadurch begrenzt, daß die Erfüllung der in einem solchen Fall vorausgesetzten Prüfungspflichten dem als Störer Inanspruchgenommenen zumutbar sein muß.

(Fundstellen: BauR 1997, 490-494,  ZfBR 1997, 182-185, NJW 1997, 2180-2182)



Urteil vom 14. März 1996 - VII ZR 75/95
§§ 1, 4 Abs. 4 HOAI; § 305 BGB

(Beurteilung der Wirksamkeit eines nachträglichen bedingten Verzichts auf vereinbartes Architektenhonorar)

Die nachträgliche Verzichtsvereinbarung über die Honorarforderung eines Architekten, wonach der Architekt unter der Bedingung auf das vertraglich vereinbarte Honorar verzichtet, daß das Bauvorhaben nicht durchgeführt wird, richtet sich nicht nach der HOAI, sondern nach dem BGB.

(Fundstellen: NJW-RR 1996, 728-729, BauR 1996, 414-416, ZfBR 1996, 211-213)



Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 195/94
§ 8 Abs. 2 HOAI

(Bindung des Architekten an Honorarabschlagsrechnung)

An eine Honorarabschlagsrechnung ist der Architekt nicht wie an eine Schlußrechnung gebunden.

(Fundstellen: ZfBR 1996, 37-38, NJW-RR 1996, 145, BauR 1996, 138-139)



Urteil vom 26. Januar 1995 - VII ZR 49/94
§ 31 HOAI, §§ 631, 632 BGB

((Projektsteuerungsvertrag gemäß HOAI als Werkvertrag)

Allein aus der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (Honorar für erzielte Einsparungen) für Projektsteuerungsleistungen kann nicht hergeleitet werden, daß ein Projektsteuerungsvertrag ein Werkvertrag ist.

(Fundstellen: NJW-RR 1995, 855-856, ZfBR 1995, 189, BauR 1995, 572-573)



Urteil vom 27. Oktober 1994 - VII ZR 217/93
§§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 2 HOAI

(Architektenhonorar: Abweisung der Honorarklage mangels Fälligkeit als derzeit unbegründet; Prüffähigkeit einer auf Kostenschätzung beruhenden Honorarschlußrechnung; Darlegungslast des Architekten bei Vorenthaltung der Berechnungsgrundlagen durch den Auftraggeber und substantiiertes Bestreiten)

1. Mangels Fälligkeit kann eine Honorarklage nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden.

2. Eine Honorarabschlußrechnung, die auf Schätzungen beruhende Angaben enthält, kann ausnahmsweise schon dann für den Auftraggeber prüffähig sein, wenn der Architekt alle ihm zugänglichen Unterlagen sorgfältig auswertet und der Bauherr die fehlenden Angaben anhand seiner Unterlagen unschwer ergänzen kann.

3. Kann der Architekt die in seiner Schlußrechnung genannten anrechenbaren Kosten insgesamt oder teilweise nur schätzen, weil er die Grundlagen für ihre Ermittlung in zumutbarer Weise nicht selbst beschaffen kann, und erteilt ihm Auftraggeber vertragswidrig die erforderlichen Auskünfte nicht und stellt er ihm die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen nicht zur Verfügung, genügt der Architekt seiner Darlegungslast, wenn er die geschätzten Berechnungsgrundlagen vorträgt. Unter diesen Voraussetzungen obliegt es dem beklagten Auftraggeber, die geschätzten anrechenbaren Kosten in der Weise zu bestreiten, daß er unter Vorlage der Unterlagen die anrechenbaren Kosten konkret berechnet.

(Fundstellen: BGHZ 127, 254-262, NJW 1995, 399-401, BauR 1995, 126-129, ZfBR 1995, 73-75)



Urteil vom 14. Juli 1994 - VII ZR 30/94
§ 4 Abs. 4, § 69 HOAI

(Ingenieurhonorarberechnung bei Untervergabe von Teilen eines Gesamtauftrags)

Vergibt ein Ingenieur Teile seines Gesamtauftrages an andere Ingenieure, so werden deren Leistungen nach den anrechenbaren Kosten der ihnen übertragenen Teilwerke berechnet, nicht anteilig nach den anrechenbaren Kosten des Gesamtprojektes.

(Fundstellen: NJW-RR 1994, 1295-1296, ZfBR 1994, 280-281, BauR 1994, 787-789)



Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93
§§ 10 Abs. 2, 20, 24 HOAI, § 649 BGB

(Anforderungen an die Schlußrechnung bei vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages sowie zur Darlegungs- und Beweislast für tatsächlich erbrachte Leistungen)

1. Verlangt ein Architekt nach vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages gemäß § 649 BGB für nicht erbrachte Leistungen Honorar, wird die Honorarforderung grundsätzlich erst dann fällig, wenn der Architekt eine prüfbare Schlußrechnung über sein Honorar für die bereits erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen erteilt hat.

2. Die Schlußrechnung ist für den Auftrag insgesamt zu erteilen; sie ist nur prüffähig, wenn die Abschlagszahlungen in der Schlußrechnung ausgewiesen sind.

3. Verlangt der Architekt eine besondere Vergütung für mehrere Vor- und Entwurfsplanungen nach § 20 HOAI oder einen Zuschlag für Umbauten oder Modernisierungen nach § 24 HOAI, dann ist eine Honorarschlußrechnung nur ordnungsgemäß, wenn in der Rechnung diese Honoraranteile gesondert aufgeführt und deren Voraussetzungen prüffähig angegeben sind.

4. Bei der vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrages trägt der Architekt die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm bis zur Beendigung als tatsächlich erbracht abgerechneten Leistungen.

(Fundstellen: ZfBR 1994, 219-220, BauR 1994, 655-657, NJW-RR 1994, 1238-1239)



Urteil vom 21. April 1994 - VII ZR 144/93
§ 10 Abs. 4, § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI

(Architektenhonorar für Gebäude der Ortsvermittlungsstelle der Post: Anrechenbarkeit der Kosten für die technische Einrichtung; Anrechnungskriterien der HOAI)

Die technische Einrichtung einer Ortsvermittlungsstelle der Deutschen Bundespost - Telekom - gehörte bei der seinerzeit geltenden Fassung der HOAI zu den Einrichtungen nach § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI.

1. § 10 Abs. 4 HOAI hat das funktionsfähige Gebäude insgesamt als Werk des Architekten im Auge, das auch in den Teilen sein Werk ist, die zum Gebäude gehören aber nicht von ihm geplant wurden, so etwa Telefonanlagen, Aufzugsanlagen, Sicherungseinrichtungen. Zu diesen Anlagen gehören auch solche, die einer besonderen Zweckbestimmung dienen wie Bühnenvorhänge im Theater. Allen diesen Anlagen ist gemeinsam, daß sie nicht lediglich im Gebäude untergebracht sind, sondern daß sie das geplante Gebäude erst funktionsfähig machen.

2. Die unter § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI fallenden Anlagen und Einrichtungen sind regelmäßig nicht für die Funktionsfähigkeit des geplanten Gebäudes erforderlich. Sie sind vielmehr nur in dem Gebäude untergebracht. Wegen des fehlenden Zusammenhangs mit dem geplanten Gebäude besteht bei ihnen kein Anlaß, beim Honorar ohne eigene Leistungen des Architekten den Wert der Anlage zu berücksichtigen.

3. Die Ortsvermittlungsstelle ist eine technische Anlage, die in dem Gebäude lediglich untergebracht ist. Das Gebäude ist auch ohne sie funktionsfähig.

(Fundstellen: NJW-RR 1994, 1043-1044; ZfBR 1994, 208-209, BauR 1994, 654-655)



Urteil vom Februar 1994 - VII ZR 20/93
§ 15 Abs. 2 Nr. 9 HOAI, §§ 276 Abs. 1, 631, § 638 Abs. 1 S. 1 HOAI

(Architektenhaftung: Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit bei Hinweisen auf Baumängel; Teilabnahmeverlangen nach der Bauüberwachung)

1. Der mit der Objektüberwachung betraute Architekt ist zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet, wenn sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Baumängel ergeben (Fortführung der ständigen Rechtsprechung, vergleiche BGH, Urteil vom 26.09.1985, VII ZR 50/84, BauR 1986, 112, 113 = ZfBR 1986, 17, 18 und BGH, Urteil vom 11.03.1971, VII ZR 132/69, BauR 1971, 131, 132).

2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Architektenwerkes. Zur abnahmefähigen Herstellung des Architektenwerkes gehören auch die Leistungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 9 HOAI, soweit der Architektenvertrag diese umfaßt. Eine Teilabnahme nach Abschluß der Leistungsphase 8 kann der Architekt nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung verlangen.

(Fundstellen: BGHZ 125, 111-116, NJW 1994, 1276-1278, ZfBR 1994, 131-132, BauR 1994, 392-394)



Urteil vom 28. Oktober 1993 - VII ZR 192/92
§§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 3 HOAI, §§ 126, 151 BGB

(Architektenvertrag: Schriftformerfordernis für pauschale Abrechnung der Nebenkosten; Form der Annahme eines Angebots zum Schuldbeitritt)

1. Nebenkosten können pauschal nur abgerechnet werden, wenn die Beteiligten dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart haben. Dazu genügen ein schriftliches Angebot und eine schriftliche Annahme auf unterschiedlichen Schriftstücken nicht (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24.11.1988, VII ZR 313/87, BauR 1989, 222 = ZfBR 1989, 104 und BGH, Urteil vom 12.10.1989, VII ZR 303/88, BauR 1990, 101 = ZfBR 1990, 64).

2. Das Angebot eines Schuldbeitritts bedarf nach der Verkehrssitte im allgemeinen keiner Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden.

(Fundstellen: ZfBR 1994, 1, BauR 1994, 131-133)



Urteil vom 18. März 1993 - VII ZR 176/92
§ 15 Abs. 1 HOAI

(Verstoß gegen Koppelungsverbot durch vergütungspflichtigen Planungsvertrag im Vorfeld des Abschlusses eines Grunderwerbs- und Baubetreuungsvertrags)

1. Vereinbaren die Parteien eines angestrebten Baubetreuungsvertrages, daß der Baubetreuer zunächst die Leistungen nach Phasen 1 und 2 des § 15 Abs 1 HOAI zu erbringen hat, und sieht der Planungsvertrag für den Fall, daß der Bauinteressent die vorgesehenen Bauleistungen nicht in Anspruch nimmt, eine Honorierung der Planungsleistung vor, verstößt der Planungsvertrag in der Regel nicht gegen das Koppelungsverbot des  Art. 10 § 3 MietRVerbG, auch wenn der Baubetreuer das zu bebauende Grundstück "an der Hand" hat.

(Fundstellen: ZfBR 1993, 186-187, BauR 1993, 490-492, NJW 1993, 2240-2241)



Urteil vom 5. November 1992 - VII ZR 50/92
§ 242 BGB

(Architektenvertrag: Folgen für Berichtigung einer Schlußrechnung wegen Unterschreitens der Mindestsätze)

1. Unterschreitet ein Architekt in seiner Schlußrechnung die Mindestsätze der HOAI , so entfällt nicht schon deswegen ein etwaiges schutzwürdiges Vertrauen des Auftraggebers in die Richtigkeit der Schlußrechnung.

(Fundstellen: NJW 1993, 661-662, ZfBR 1993, 68-74, BauR 1993, 239-241)



Urteil vom 5. November 1992 - VII ZR 52/91
§ 8 Abs. 1 HOAI, § 242 BGB

(Bindung des Architekten an die Honorarschlußrechnung: Einzelfallprüfung von Nachforderungen unter dem Gesichtspunkt schutzwürdigen Vertrauens und unzulässiger Rechtsausübung)

1. Erteilt ein Architekt nach der HOAI eine Schlußrechnung, so liegt darin regelmäßig die Erklärung, daß er seine Leistung abschließend berechnet habe. Eine Nachforderung zur Schlußrechnung stellt nicht stets ein treuwidriges Verhalten nach § 242 BGB dar. Es müssen in jedem Einzelfall die Interessen des Architekten und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden (Einschränkung BGH, Urteil vom 06.05.1985, VII ZR 320/84, WM IV 1985, 1002 = BauR 1985, 582 = ZfBR 1985, 222 = NJW-RR 1986, 18 und BGH, Urteil vom 01.03.1990, VII ZR 132/89, WM IV 1990, 1424 = BauR 1990, 382 = ZfBR 1990, 189 = NJW-RR 1990, 725).

2. Auf Vertrauen wird sich der Auftraggeber im Regelfall insoweit nicht berufen können, als er selbst alsbald die mangelnde Prüffähigkeit der Schlußrechnung rügt, da er in diesem Fall in die Schlußrechnung gerade kein Vertrauen setzt.

(Fundstellen: BGHZ 120, 133-141, NJW 1993, 659-661, ZfBR 1993, 66-68, BauR 1993, 236-239)



Urteil vom 30. April 1992 - VII ZR 159/91
§ 4 HOAI, § 145 BGB

(Rahmenvertrag mit Verhandlungspflicht im Architektenrecht: Haftung des Generalübernehmers bei Nichtabschluß eines Einzelvertrags mit Pauschalhonorar im Rahmen der HOAI nach unentgeltlichen Planungsleistungen des Architekten)

1. Die Vereinbarung eines Architekten mit einem Generalübernehmer, wonach der Architekt für mehrere Bauvorhaben Planungsleistungen auf eigenes Risiko erbringen soll, während der Generalübernehmer sich verpflichtet, bei Durchführung eines Bauvorhabens mit dem Architekten über einen Vertrag mit einem nach der HOAI zu berechnenden Pauschalhonorar zu verhandeln, kann ein Rahmenvertrag sein.

2. Führt der Generalübernehmer ein Bauvorhaben nach Abschluß der Planungsleistungen des Architekten aus und lehnt er den Abschluß eines Vertrages ohne sachlichen Grund ab, so kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein.

(Fundstellen: BauR 1992, 531-533, NJW-RR 1992, 977-978, ZfBR 1992, 215-216)



Urteil vom 2. Mai 1991 - I ZR 227/89
§ 4 HOAI,  § 1 UWG, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

(Wettbewerbsrechtliche Störerhaftung einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft wegen der Unterbietung der Mindesthonorarsätze der HOAI nahelegender Ingenieurhonoraranfragen - Honoraranfrage)

1. Eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft (hier: eine Stadt) ist wettbewerbsrechtlich als Störer zur Unterlassung verpflichtet, wenn sie im Zusammenhang mit der Erschließung eines Baugebiets Honoraranfragen an Ingenieure richtet, die so abgefaßt sind, daß sie zu einer wettbewerbswidrigen Unterbietung der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) führen können.

(Fundstellen: BauR 1991, 638-642, NJW-RR 1991, 1258-1260)



Urteil vom 17. Januar 1991 - VII ZR 47/90
§§ 15 Abs. 2 Nr. 1, 15 Abs. 2 Nr. 2 HOAI

(Architektenvertrag: Verpflichtung des Architekten zur Ermittlung des Kostenrahmens)

1. Zur Aufgabe des Architekten, frühzeitig den wirtschaftlichen Rahmen der Planung abzustecken.

(Fundstellen: ZfBR 1991, 104, BauR 1991, 366-367, NJW-RR 1991, 664)



Urteil vom 1. März 1990 - VII ZR 132/89
§§ 1, 4, 8 HOAI

(Beseitigung der Bindungswirkung der Honorarschlußrechnung durch Vorbehalt)

Zur Frage, ob ein Vorbehalt in der Honorarschlußrechnung des Inhalts, daß der Architekt auf ein Honorar für Mehrleistungen verzichte, wenn sein Auftraggeber das geforderte Resthonorar unverzüglich überweise, die Bindungswirkung der Honorarschlußrechnung aufheben oder einschränken kann (im Anschluß an BGH, Urteil vom 06.05.1985, VII ZR 320/84, ZfBR 1985, 222, 223 = BauR 1985, 582, 583/584 und BGH, Urteil vom 12.10.1989, VII ZR 98/88, ZfBR 1990, 19, 20 = BauR 1990, 97, 99).

Orientierungssatz
Ob und wann ein derartiger Vorbehalt den Vertrauensschutz des Auftraggebers beseitigen oder beschränken kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, vor allem von den Vertragsverhandlungen der Parteien, dem Inhalt des Architektenvertrages sowie den Besonderheiten der Vertragsdurchführung. Ein derartiger Vorbehalt kann den durch die Schlußrechnung begründeten Vertrauensschutz des Auftraggebers nur dann einschränken, wenn der Auftraggeber aufgrund des Inhalts des Vorbehalts und der besonderen Umstände des Einzelfalles das Risiko abschätzen kann, aus welchem Rechtsgrund, für welche Leistungen und in welcher Höhe der Architekt eine zusätzliche Honorarforderung möglicherweise nachträglich verlangen wird. Nicht ausreichend ist jedenfalls ein unbestimmter Vorbehalt, der auch im Zusammenhang mit den genannten Umständen des Einzelfalles dem Auftraggeber keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des Risikos etwaiger Nachforderungen bietet.

(Fundstellen: BauR 1990, 382-383, NJW-RR 1990, 725-726, ZfBR 1990, 189-190)



Urteil vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 70/89
§ 25 Abs. 3 S. 1 (Fassung vom 17.09.1976), § 25 Abs. 3 S. 3 (Fassung vom 17.09.1967),§ 25 Abs. 3 S. 1 (Fassung vom 17.07.1984), § 25 Abs. 3 S. 2 (Fassung vom 17.07.1984), § 25 Abs. 2 (Fassung vom 17.03.1988), § 6 Abs 2, § 4 Abs 4, § 10, § 11, § 15, § 16 HOAI

(Architektenhonorar für raumbildenden Ausbau: Berechnungsgrundlage bei Unwirksamkeit der Zeithonorarvereinbarung mangels Schriftform; geringstmöglicher Vergütungszuschlag gemäß § 25 Abs. 3 a.F. = § 25 Abs. 2 n.F. nicht Bestandteil der als vereinbart geltenden Mindestsätze des Werthonorars.)

1. Das Honorar für raumbildenden Ausbau richtet sich, wenn die Vereinbarung eines Zeithonorars unwirksam ist, weil es am schriftlichen Abschluß des Vertrages fehlt, nach den Mindestsätzen der §§ 10 ff. HOAI und nicht nach den Mindestsätzen des § 6 Abs. 2 HOAI.

2. Der nach § 25 Abs. 3 a.F. HOAI = § 25 Abs. 2 n.F. HOAI mögliche, an der unteren Grenze liegende Vergütungszuschlag gehört - wie der des § 24 HOAI - nicht zu den Mindestsätzen i.S. des § 4 Abs. 4 HOAI (im Anschluß an BGHZ Urteil vom 24.03.1983, VII ZR 171/82, BauR 1983, 281 = ZfBR 1983, 190 und BGH 1987-07-09, VII ZR 282/86, BauR 1987, 706 = ZfBR 1987, 284).

(Fundstellen: ZfBR 1990, 75-76, NJW-RR 1990, 277-278, BauR 1990, 236-239)



Urteil vom 9. November 1989 - VII ZR 252/88
§ 4 Abs. 3 HOAI, § 134 BGB

(Anspruch auf Höchstsätze bei höchstsatzüberschreitender Honorarvereinbarung)

1. Ist die schriftlich getroffene Vereinbarung eines Pauschalhonorars gem. § 4 Abs. 3 HOAI unwirksam, weil die in der HOAI festgelegten Höchstsätze überschritten werden, ohne daß die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, so ist die Vereinbarung nicht etwa insgesamt nichtig. Der Architekt kann vielmehr die Höchstsätze verlangen.

(Fundstellen: ZfBR 1990, 72-73, NJW-RR 1990, 276-277, BauR 1990, 239-241)



Urteil vom 12. Oktober 1989 - VII ZR 303/88
§§ 7 Abs. 3, 9 HOAI  (1985)  § 103 Abs. 3 HOAI

(Abrechnen von Nebenkosten sowie Anspruch auf Mehrwertsteuererstattung)

1. Eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten kommt nur dann in Betracht, wenn die Beteiligten diese Abrechnungsart bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart haben.

2. Die Erstattung der Mehrwertsteuer auf das Honorar aus Architektenverträgen, die vor dem 1.1.1985 abgeschlossen worden sind, kann nur verlangt werden, wenn die Erstattung bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist (Anschluß BGH, 1988-11-24, VII ZR 313/87, BauR 1989, 222).

(Fundstellen: BauR 1990, 101-102, ZfBR 1990, 64)



Urteil vom 12. Oktober 1989 - VII ZR 98/88
§§ 10 Abs. 2, 4 Abs. 4 HOAI

(Berechnung des Architektenhonorars nach Mindestsätzen aufgrund vom Sachverständigen ermittelter durchschnittlicher Baukosten statt der nach  § 10 Abs. 2 HOAI anrechenbaren Kosten)

1. Zur Frage, wann ausnahmsweise nach Treu und Glauben die Berechnung der nach § 10 Abs. 2 HOAI maßgeblichen Kostenansätze durch ein Sachverständigengutachten ersetzt werden kann.

Orientierungssatz
1. Der Berechnung der Mindestsätze einer Honorarforderung nach § 4 Abs. 4 HOAI können ausnahmsweise abweichend von § 10 Abs. 2 HOAI die von einem Sachverständigen nach einem anerkannten Verfahren anhand des umbauten Raums ermittelten durchschnittlichen Baukosten zugrundegelegt werden, wenn die nachträgliche Rekonstruktion der nach § 10 Abs. 2 HOAI maßgeblichen Kostenansätze praktisch nicht möglich und auch nicht zumutbar ist, weil das Bauwerk aufgrund eines Pauschalauftrags mit einem anderen Architekten fertiggestellt worden ist.

(Fundstellen: ZfBR 1990, 19-20, NJW-RR 1990, 90, BauR 1990, 97-99)



Urteil vom 24. November 1988 - VII ZR 313/87
§§ 4 Abs. 1, 9 HOAI, § 126 Abs. 2 BGB

(Schriftformerfordernis nach HOAI - schriftliche Auftragsbestätigung; Form der Umsatzsteuererstattungsvereinbarung)

1. Soweit in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für Vereinbarungen der Vertragsparteien Schriftform vorgeschrieben ist, wird diesem Erfordernis durch bloße Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung nicht genügt.

2. Die nach der bis 31. Dezember 1984 geltenden Fassung des § 9 HOAI notwendige Vereinbarung über die Erstattung der Umsatzsteuer war nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen worden ist (Fortführung BGH, 1982-02-25, VII ZR 116/81, NJW 1982, 1595 Nr 13).

Fundstellen: BauR 1989, 222-225, ZfBR 1989, 104-110)



Urteil vom 21. Januar 1988 - VII ZR 239/86
§ 4 HOAI

1. Eine bei Auftragserteilung wirksam getroffene Honorarvereinbarung kann vor Beendigung der Architektentätigkeit bei unverändertem Leistungsziel nicht abgeändert werden (im Anschluß an BGH, 1985-05-06, VII ZR 320/84, ZfBR 1985, 222 = BauR 1985, 582; BGH, 1986-09-25, VII ZR 324/85, ZfBR 1986, 283 = BauR 1987, 112 und BGH, 1987-07-09, VII ZR 282/86, ZfBR 1987, 284 = BauR 1987, 706).

(Fundstellen: NJW-RR 1988, 725-726, NJW-RR 1988, 725-726, BauR 1988, 364-366)



Urteil vom 17. Dezember 1987 - VII ZR 307/86
§ 15 HOAI, § 631 BGB , §§ 3, 5 AGBG

(Auslegung einer formularmäßigen Verpflichtungserklärung zur Übertragung von Architektenleistungen)

1. Füllt ein Bauherr einen Vordruck aus, wonach er einen Architekten bevollmächtigt, für ein bestimmtes Bauvorhaben

"die erforderlichen Verhandlungen mit den zuständigen Behörden und Stellen sowie den Nachbarn zu führen und insbesondere Rückfragen im Baugenehmigungsverfahren ... zu erledigen",

und verpflichtet er sich im Anschluß daran formularmäßig, dem Architekten

"die Architektenleistungen (Planungs-, Ausführungs- und Überwachungsleistungen) für das oben bezeichnete Bauvorhaben auf der Grundlage des noch abzuschließenden Architektenvertrages zu übertragen",

so kommt damit lediglich ein Vorvertrag des Inhalts zustande, daß der Abschluß des eigentlichen Architektenvertrages - jedenfalls ab Leistungsphase 5 des § 15 HOAI - von der tatsächlichen, der freien Entscheidung des Bauherrn unterliegenden Durchführung des Bauvorhabens abhängig sein soll.

(Fundstellen: BGHZ 102, 384-391, NJW 1988, 1261-1262, NJW-RR 1988, 654-654, BauR 1988, 234-237)



Urteil vom  9. Juli 1987 - VII ZR 282/86
§ 4 Abs. 4 HOAI

(Unwirksamkeit des vor Beendigung der Architektentätigkeit geschlossenen Honorarvergleichs)

1. Ein vor Beendigung der Architektentätigkeit über die Honorarforderung abgeschlossener Vergleich fällt unter die Regelung des § 4 Abs. 4 HOAI (im Anschluß an BGH, 19850506, VII ZR 320/84, BauR 1985, 582 = ZfBR 1985, 222; BGH, 19860925, VII ZR 324/85, BauR 1987, 112 = ZfBR 1986, 283).

(Fundstellen: BauR 1987, 706-708, NJW-RR 1987, 1374-1375, ZfBR 1987, 284-286)



Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR 324/85
§ 4 Abs. 4 HOAI

1. Ein nach Beendigung der Architektentätigkeit über die Honorarforderung abgeschlossener Vergleich fällt nicht unter die Regelung des § 4 Abs. 4 HOAI.

(Fundstellen: NJW-RR 1987, 13-13, ZfBR 1986, 283-284, BauR 1987, 112-113)



Urteil vom 19. Juni 1986 - VII ZR 221/85
§ 8 Abs. 1 HOAI

1. Auch bei vorzeitiger Beendigung eines Architektenvertrages wird das Architektenhonorar erst fällig, wenn der Architekt eine prüfbare Honorarschlußrechnung erteilt hat.

(Fundstellen: BauR 1986, 596-598, NJW-RR 1986, 1279-1280)



Urteil vom 19. Juni 1986 - VII ZR 260/84
§ 10 Abs. 3 Nr. 4 HOAI

(Einbeziehung alter Gebäudeteile in Umbau)

1. Soweit bei einem Umbau stehenbleibende Gebäudeteile mitverarbeitet werden, gelten die ortsüblichen Preise als anrechenbare Kosten im Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 4 HOAI.

(Fundstellen: BauR 1986, 593-596, NJW-RR 1986, 1214-1216, ZfBR 1986, 233-235)



Urteil vom 19. Juni 1986 - VII ZR 160/84
§ 10 HOAI

(Anrechenbare Kosten im Sinne von § 10 HOAI)

1. Soweit bei einem Umbau stehenbleibende Gebäudeteile mitverarbeitet werden, gelten die ortsüblichen Preise als anrechenbare Kosten im Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 4 HOAI.

(Fundstellen : ZfBR 1986, 153-153)



Urteil vom 6. Mai 1985 - VII ZR 320/84
§§ 1, 4 Abs. 1, 4 Abs. 2, 4 Abs. 4, § 8 HOAI

(Anwendung der HOAI auf Werkverträge zwischen Architekten/Ingenieuren; Unzulässigkeit einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nach Auftragserteilung; Bindung des Architekten an die Schlußrechnung)

1. Die HOAI ist auch auf einen Werkvertrag über Architektenleistungen oder Ingenieurleistungen anzuwenden, die ein selbständig tätig werdender Architekt/Ingenieur für einen anderen Architekten/Ingenieur zu erbringen hat.

2. Eine bei Auftragserteilung versäumte Vereinbarung, wonach von den Mindesthonorarsätzen abgewichen werden soll, kann für einen noch unerledigten Auftrag nicht nachgeholt werden, soweit die Fiktion des § 4 Abs. 4 HOAI außer Kraft gesetzt werden soll.

3. Daß der Architekt nach Treu und Glauben an seine Schlußrechnung, die er in Kenntnis der für die Berechnung seiner Vergütung maßgeblichen Umstände erteilt hat, grundsätzlich gebunden ist, gilt auch für den Geltungsbereich der HOAI (Ergänzung BGH, 1974-03-07, VII ZR 35/73, BGHZ 62, 208; Ergänzung BGH, 1977-10-13, VII ZR 262/75, NJW 1978, 319).

(Fundstellen: BauR 1985, 582-584, ZfBR 1985, 222-228, NJW 1986, 845-845, NJW-RR 1986, 383-383)



Urteil vom 18. April 1985 - VII ZR 25/84
§ 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI

(Kein zusätzliches Architektenhonorar für Prüfung von Elementplänen im Rahmen der Ausführungsplanung)

1. Hat der Architekt innerhalb der ihm übertragenen Ausführungsplanung (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI) Elementpläne für Fertigbetonteile auf Übereinstimmung mit seinen Ausführungsplänen zu prüfen, so kann er dafür jedenfalls dann keine zusätzliche Vergütung beanspruchen, wenn diese Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten erfaßt sind, gleichviel, ob der Ersteller der Elementpläne zu den "an der Planung fachlich Beteiligten" gehört oder nicht.

(Fundstellen: BauR 1985, 584-585, ZfBR 1985, 228-228)



Urteil vom 28. März 1985 - VII ZR 180/84
§§ 1, 4 Abs. 4 HOAI

(Formfreie Vereinbarung einer Bedingung für Architektenhonorar)

1. Eine Absprache, wonach der Architekt zunächst "auf eigenes Risiko" arbeiten und eine Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen nur bei Eintritt einer bestimmten Bedingung erhalten soll, fällt nicht unter § 4 Abs. 4 HOAI und bedarf deshalb auch nicht der Schriftform.

(Fundstellen: BauR 1985, 467-468, ZfBR 1985, 181-182, NJW 1985, 2830-2830)



Urteil vom 24. März 1983 - VII ZR 171/82
§§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 2, 4 Abs. 3, 4 Abs. 4, 15 Abs. 1, 24 HOAI

(Umbauzuschlag und Modernisierungszuschlag nur bei Vereinbarung)

1. Jede - nicht nur die 20 vH übersteigende - Erhöhung des Honorars für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 24 HOAI muß bei Auftragserteilung vereinbart werden. Ob eine mündliche Absprache genügt, bleibt offen.

(Fundstellen: BauR 1983, 281-283, NJW 1983, 1736-1737, ZfBR 1983, 190-191)



Urteil vom 25. Februar 1982 - VII ZR 116/81
§ 4 Abs. 2, 4 Abs. 4, 9 HOAI, § 13 Abs. 2 UStG (1980)

(Architektenvertrag - Erstattung der Mehrwertsteuer nur bei ausdrücklicher Vereinbarung)

1. Der Auftragnehmer kann die Mehrwertsteuer auch dann nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber erstattet verlangen, wenn ihm gem.  § 4 Abs. 4 HOAI lediglich die jeweiligen Mindestsätze zustehen.

(Fundstellen: BauR 1982, 293-294, NJW 1982, 1595-1595, ZfBR 1982, 125-126)



Urteil vom 5. November 1981 - VII ZR 216/80
§§ 10, 15, 16 HOAI, §§ 134, 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2, 818 Abs. 3 BGB,  Art. 10 § 3 MietRVerbG

(Architektenvertrag: Unwirksamkeit - Bereicherung des Bauherrn)

1. Zum Umfang der Bereicherung des Bauherrn, wenn der Architektenvertrag gemäß  Art. 10 § 3 MietRVerbG unwirksam ist.

Orientierungssatz
(Bereicherung des Bauherrn)
1. Hat der Architekt eine Leistung erbracht, obwohl ihm kein Auftrag erteilt worden ist, oder obwohl der Architektenvertrag wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig ist, kann er den Wert der Leistung nach Bereicherungsgrundsätzen ersetzt verlangen (Ergänzung BGH, 1977-11-10, VII ZR 321/75, BGHZ 70, 12).

(Fundstellen: BauR 1982, 83-86, NJW 1982, 879-881, ZfBR 1982, 20-22)



Urteil vom 22. Oktober 1981 - VII ZR 310/79
§ 628, 631 Abs. 2 BGB, § 15 Abs. 2 HOAI

(Architektenvertrag über Bauführung: Werkvertrag - Dienstvertrag)

1. Auch der Architektenvertrag, der nur die Bauführung umfaßt, ist Werkvertrag (Fortführung BGH, 1974-03-07, VII ZR 217/72, BGHZ 62, 204; Abweichung BGH, 1972-07-06, VII ZR 138/71, BGHZ 59, 163; Abweichung BGH, 1960-04-21, VII ZR 97/59, NJW 1960, 1198; Abweichung BGH, 1964-11-12, VII ZR 11/63).

Fundstellen: BGHZ 82, 100-110, BauR 1982, 79-83, NJW 1982, 438-440, ZfBR 1982, 15-18)




 

Entscheidungen zum Bauvertragsrecht


Urteil vom 20.01.2000 - VII ZR 46/98
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach der Auftragnehmer, wenn er in Verzug gerät, für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5%, höchstens jedoch 5% der Auftragssumme zu bezahlen hat, ist unwirksam. (Fundstellen: NJW 2000, 2106)



Urteil vom 21.10. 1999 - VII ZR 185/98
§§ 6 Nr. 1, 6 Nr. 2 VOB/B, §§ 278, 642 BGB

1. Der Auftragnehmer hat in der Behinderungsanzeige anzugeben, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.

2. Die Behinderungsanzeige dient der Information des Auftraggebers über die Störung. Er soll gewarnt und es soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Behinderung abzustellen.

3. Ob und welche Verbindlichkeit den Auftraggeber gegenüber dem Nachunternehmer trifft, ist nach der jeweiligen vertraglichen Gestaltung zu beurteilen. Geht es um Fristüberschreitungen, bedürfen die Vertragsbestimmungen der Auslegung, ob der Auftraggeber die Verpflichtung übernommen hat, das Bauwerk zu den vereinbarten Fristen als für die Nachunternehmerleistung geeignet zur Verfügung zu stellen. Allein die Vereinbarung von Vertrasgfristen reicht dazu nicht aus.

4. § 642 BGB ist bei aufrechterhaltenem Vertrag neben § 6 Nr. 6 VOB/B anwendbar.

5. Der Auftraggeber kann dem Nachunternehmer aus § 642 BGB haften, wenn er durch das Unterlassen einer bei der Herstellung des Werks erforderlichen und ihm obliegenden Mitweirkungshandlung in den Verzug der Annahme kommt (abweichend von BGHZ 95, 128 = NJW 1985, 2475 = LM § 6 VOB/B 1973 Nr. 7).

(Fundstellen: NJW 2000, 1336, NZBau 2000, 187)
 

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BGH BauR 1997, 154 – Bedeutung der HOAI für Auslegung des Architektenvertrages
Tragwerksplaner hatten über den Auftrag über die Erstellung der Schal- und Bewehrungsplanung hinaus nach einer Lösung für die Aufnahme eines Fassadenreinigungsgerätes auf dem Dach des Gebäudes zu suchen. Sie erstellten in Ausführung dieses Auftrages eine statische Nachtragsberechnung und einen Schal- und Bewehrungsplan betreffend eine auf der Dachabdichtung zu errichtende Stahlbetonplatte für das Reinigungsgerät. Die Ausbildung dieser Betonplatte stellte sich als fehlerhaft heraus, weil zur Dachabdichtung hin weder ein Gleitlager noch zur Dachbrüstung hin eine Dehnfuge erstellt worden war. Dahingehende Eintragungen fehlten in dem von den Tragwerksplanern erstellten Schal- und Bewehrungsplan.

Frage war nun, ob die Tragwerksplaner die fehlenden Fugen und Gleitlager hätten mitplanen müssen. Das Berufungsgericht hatte dazu festgestellt, daß die Tragwerksplaner nicht damit beauftragt worden waren, die fehlenden Fugen und Gleitlager ebenfalls mit zu planen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, daß diese Planungsleistungen Besondere Leistungen nach der HOAI seien und ein Ingenieurauftrag sich regelmäßig nur auf die Grundleistungen beschränke, sofern nicht eine ausdrückliche Beauftragung mit Besonderen Leistungen zweifelsfrei feststünde.

Dieser Argumentation hat der BGH eine Absage erteilt und durch eine Auslegung des Vertrages festgestellt, daß die Tragwerksplaner die fehlenden Fugen und Gleitlager hätten mitplanen müssen, unabhängig davon, ob sie für diese Leistungen eine zusätzliche Vergütung erhalten haben oder hätten erhalten können. Ob die Voraussetzungen für eine zusätzliche Vergütung für Besondere Leistungen vorlagen, spiele für die Leistungsverpflichtung selbst keine Rolle.

Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen wird nur geregelt, wann der Architekt sich mit dem Grundhonorar begnügen muß und wann er, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, zusätzliches Honorar berechnen darf. Normative Bedeutung für den Inhalt dieses Vertrages kommt dieser Unterscheidung nicht zu.

Praxistip: Der Architekt muß klären, ob die ihm übertragenen Leistungen im vereinbarten Grundhonorar enthalten sind oder ob er dafür besondere Vergütung verlangen kann. Ist Letzteres der Fall, muß er die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 HOAI beachten, d. h. eine schriftliche Honorarvereinbarung abschließen, um sich den zusätzlichen Honoraranspruch zu sichern.




BGH BauR 1997, 488:
1. Gehört die Klärung einer Gutachterfrage zu den vertraglichen Verpflichtungen des Architekten?
2. Die Bedeutung der HOAI für die Auslegung des Architektenvertrages
Der Architekt hatte vor Abschluß des Architektenvertrages mit dem Bauherrn eine Baugrunduntersuchung in Auftrag gegeben. Das erstellte Gutachten war fehlerhaft, weil der Gutachter das Grundwasser als Schichtwasser angesehen und bezeichnet hatte. Demzufolge wurde anstelle der erforderlichen wasserundurchlässigen Wanne eine wasserdurchlässige Ausführung geplant und ausgeführt. Wegen der fehlenden Dichtigkeit trat Grundwasser in die Tiefgarage ein. Die

Der BGH mußte sich mit der Frage auseinandersetzen, ob der Architekt auch für Mängel des Gutachters einzustehen hatte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die vom Gutachter begutachtete Frage nach den Bodenverhältnissen auch zu dem vom Architekten geschuldeten Werkerfolg gehört. Dies wiederum hängt vom Inhalt des abgeschlossenen Architektenvertrages und den daraus resultierenden Pflichten der Vertragsparteien ab, die sich nicht nach den Leistungsbildern der HOAI, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts richten. Mit Blick darauf, daß die Vertragsparteien die Verpflichtung des Architekten hinsichtlich der Untersuchung der Bodenverhältnisse im Architektenvertrag nicht hinreichend beschrieben hatten, mußte der BGH eine Vertragsauslegung vornehmen, um zu klären, was der Architekt zu leisten hatte. Im Rahmen dieser Auslegung war zu entscheiden, ob die Ermittlung der Bodenverhältnisse Fachkenntnisse voraussetzt, die typischerweise von einem Architekten zu erwarten oder ob hier spezielle Fachkenntnisse eines Sonderfachmanns notwendig waren.

Auch aus diesem Urteil wird ersichtlich, daß der BGH die Leistungsbilder der HOAI für die Bestimmung des geschuldeten Leistungsinhalts nicht heranzieht und damit erneut klarstellt, daß die HOAI für die Auslegung des Vertrages nicht - zumindest nicht ohne weiteres - heranzuziehen ist.