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Das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) gehörte zu den Gesetzen, die den Verbraucherschutz sicherstellen sollten. Insbesondere sollte auf die modernen Entwicklungen im Kreditgewerbe reagiert werden. Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 2001 wurde das Verbraucherkreditgesetz zum 1. Januar 2002 aufgehoben. Das Recht der Verbraucherdarlehensverträge ist seitdem im BGB geregelt. Neben dem AGB-Gesetz, dem Haustürwiderrufsgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz und dem Fernabsatzgesetz regelte das Verbraucherkreditgesetz die im modernen Rechtsverkehr häufigen Verbraucherkreditverträge . Der im alten Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Darlehensvertrag war zu unflexibel, um den Anforderungen zu genügen. Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde das Verbraucherkreditgesetz in die §§ 491–498 BGB (für das Verbraucherdarlehen) und §§ 499–506 BGB (Zahlungsaufschübe, Leasing und Teilzahlungs- bzw. Ratengeschäfte) aufgenommen. Weil der Europäische Gerichtshof 2001 zum Verbraucherdarlehensvertrag bei Immobiliengeschäften eine richtungsweisende Entscheidung erließ (Schrottimmobilien-Urteil, C-481/99), war bereits vor Außerkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes eine Änderung der Vorschriften notwendig. |