ist die von einem Notar in einem Schriftstück niedergelegte Bestätigung, daß er bestimmte Vorgänge, vor allem die Abgabe von Willenserklärungen, selbst wahrgenommen und richtig wiedergegeben hat. Die notarielle Beurkundung ist im Beurkundungsgesetz von 1969 geregelt. Sie dient bei besonders wichtigen Geschäften (z.B. bei Verträgen über die Änderung von Rechtsverhältnissen an Grundstücken) zum Schutz der Beteiligten. Diese Verträge werden daher durch den Notar beurkundet (Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege). Ein Grundstückskaufvertrag muß nach § 313 BGB notariell beurkundet werden. Eine Nichtbeachtung der Beurkundungspflicht führt zur Nichtigkeit des Vertrages. Die Nichtigkeit kann schon dann gegeben sein, wenn nicht alles, was vereinbart war, oder unrichtig beurkundet wird. Der Vertrag ist dann rückabzuwickeln. Ist die Auflassung erklärt und ist die Eintragung im Grundbuch erfolgt, wird der Vertrag trotz Formverstoßes wirksam (Heilung). |