Das Mietausfallwagnis gehört wie die Verwaltungskosten und die Instandhaltungskosten zu den nicht umlagefähigen Betriebskosten, die von der Bruttokaltmiete abgezogen werden, und mindert somit den ansetzbaren Mietertrag bei der Ertragswertermittlung einer Immobilie. II. Berechnungsverordnung §29: Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsminderung, die durch uneinbringliche Rückstände von Mieten, Pachten, Vergütungen und Zuschlägen oder durch Leerstehen von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, entsteht. Es umfaßt auch die uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung oder Räumung. Das Mietausfallwagnis darf höchstens mit 2 vom Hundert der Erträge im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 angesetzt werden. Soweit die Deckung von Ausfällen anders, namentlich durch einen Anspruch auf Erstattung gegenüber einem Dritten, gesichert ist, darf kein Mietausfallwagnis angesetzt werden. |