Objekte, für die aufgrund von Lage, Gestaltung oder Ausstattung nur eine beschränkte Anzahl von Interessenten zur Verfügung steht und daher ein eventueller Wiederverkauf erschwert ist. Bei gewerblicher Nutzung spricht man im Steuerrecht von Liebhaberei, wenn ein Unternehmer bzw. Freiberufler auf lange Sicht keine Gewinne erzielen kann. Etwaige Erträge muß er in diesem Fall zwar nicht versteuern, im Gegenzug kann er Verluste steuerlich aber auch nicht geltend machen. |