Darlehen von Kommunalkreditinstituten an inländische
öffentliche Haushalte, inländische öffentliche Wirtschaftsunternehmen,
inländische Organisationen ohne Erwerbscharakter und an zwischenstaatliche
Einrichtungen, die durch Rechtsverordnung den inländischen Körperschaften
oder Anstalten des öffentlichen Rechts gleichgestellt sind.
Zu den Kommunaldarlehen rechnen auch kommunal verbürgte Darlehen und Hypotheken, die an Dritte gewährt werden. Im einzelnen sind dies alle Darlehen, die gemäß § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1, Nr. 1 und Abs. 2 Hypothekenbankgesetz sowie gemäß § 8 Abs. 1, Satz 2 und Abs. 3 Pfandbriefgesetz und entsprechend § 5 Abs. 1, Nr. 1 Schiffsbankgesetz gewährt werden. Bei kommunalverbürgten Darlehen und Hypotheken übernehmen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts beziehungsweise ihnen gleichgestellte zwischenstaatliche Einrichtungen die Gewährleistung für an Dritte gegebene Darlehen. Nicht zu den Kommunaldarlehen rechnen durch Kommunaldeckung gesicherte Landeskulturdarlehen und nicht verbürgte Restbeträge von Darlehen, bei denen die Gewährleistung durch eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts nur für einen Teilbetrag übernommen worden ist. |